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Was bringt das Jahr 2021? Wie lange wird die Corona-Pandemie das öffentliche Leben noch einschränken? Wie wirkt sich die Krise auf die Planerkonjunktur aus? Wie in den vergangenen Jahren auch startet der VBI mit seiner traditionellen Konjunkturumfrage in das neue Jahr. Neben dem Ausblick auf das Wirtschaftsjahr 2021 geht es darin um die Bilanz des vergangenen Jahres. Der Verband will von seinen Mitgliedern wissen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Büros in den vergangenen Monaten entwickelt hat, ob die Personalsituation weiterhin angespannt ist und wie sie die konjunkturellen Rahmenbedingungen einschätzen.

Die VBI-Konjunkturumfrage endet am 20. Januar. Über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen informiert der VBI anschließend in seinen Medien.

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Die Megatrends des 21. Jahrhunderts, insbesondere der Klimaschutz, fordern die Unternehmen der Planungs- und Bauwirtschaft in besonderer Weise. Deshalb begrüßt der VBI den Antrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, im Interesse der deutschen Klimaziele eine “Bauwende ein(zu)leiten”, grundsätzlich. In einer Stellungnahme zu der entsprechenden Bundestagsdrucksache unterstützt der VBI den Vorschlag der Grünen, solche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, künftig deutlich ressourcenschonender und energieeffizienter zu bauen als derzeit. Einen generellen Baustopp für bestimmte Bereiche, wie in dem Fraktionsantrag gefordert, lehnt der VBI jedoch ab. Dagegen begrüßt der VBI Innovationen und technologieoffene Lösungen. Verbote und Quoten sollten nur als letzter Ausweg und mit Augenmaß Anwendung finden.

VBI-Stellungnahme

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Die HOAI 2021 ist am 7. Dezember nun auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die letzte Voraussetzung dafür erfüllt, dass die geänderte HOAI wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

Zuvor hatte der Bundesrat am 27. November dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Die neue HOAI war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt hatte. Zur Umsetzung dieses EuGH-Urteils war die nun verabschiedete Novellierung notwendig geworden.

„Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare in Kraft treten kann“, erklärte VBI-Präsident Jörg Thiele. „Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung deutlicher betont, dass die Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“ Nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI stehen 2021 die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte auf der Tagesordnung. „Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein“, so der VBI-Präsident.

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Die Kommunen rechnen mit Steuerrückgängen von jährlich rund 15 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund fordert der VBI Bund und Länder auf, alle Einnahmeausfälle der Kommunen und Mehraufwendungen für Sozialausgaben komplett auszugleichen. Wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist der VBI überzeugt davon, dass der wirtschaftliche Aufschwung maßgeblich von der Investitionskraft der Kommunen in Deutschland abhängen wird. Wenn in der Krise auch noch die Investitionen gestrichen werden, wäre dies Gift für die Konjunktur und das erhoffte Ende der Krise.

Trotz Konjunkturprogramm der Bundesregierung beginnen erste Kommunen, die Investitionsvorhaben für 2021 in Frage zu stellen und weniger Projekte als geplant auszuschreiben. Auch bei den privaten Investoren gibt es erste Zeichen der Zurückhaltung. Beim Wirtschaftsbau ging die Nachfrage 2020 bereits um rund sechs Prozent zurück, für 2021 rechnet der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes mit einem realen Rückgang des Branchenumsatzes um bis zu vier Prozent. Viele Projekte des kommenden Jahres basieren jedoch auf Planungen, die bereits 2020 abgeschlossen wurde. Doch wie sieht es mit neuen Projekten aus? 37 Prozent der Ingenieurbüros melden Auftragsrückstellungen und Stornierungen. Größere Büros mit mehr als zehn Mitarbeitern sind noch stärker betroffen, hier verzeichnen sogar 42 Prozent weniger Auftragseingänge.

VBI-Präsident Jörg Thiele warnt: „Auch wenn die Umsätze der Bauwirtschaft 2021 nur leicht zurückgehen, sagt dies nichts über 2022 aus! Wir sehen überall die zunehmende Zurückhaltung bei neuen Projekten. Was 2021 nicht geplant wird, kann auch 2022 nicht gebaut werden. Wenn also öffentliche und private Auftraggeber im kommenden Jahr Projekte kassieren, geraten wir in eine dauerhafte Abwärtsspirale, die uns mehrere Jahre belasten wird. Die deutsche Planungs- und Bauwirtschaft würde als Eckpfeiler der deutschen Wirtschaft wegbrechen. Das muss verhindert werden. Alle bereits geplanten und alle neuen Projekte müssen auch angesichts des hohen Bedarfs an öffentlichen Investitionen weiterhin durchgeführt werden.“

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Mit dem Vertiefungsmodul der VBI-Zukunftswerkstatt KI setzt der VBI am 28. Januar 2026 die inhaltliche Arbeit an KI-Anwendungen in der Planungsbranche fort. Aufbauend auf dem Auftakt-Workshop werden die dort entwickelten Ideen gezielt weitergeführt – mit dem Ziel, sie in strukturierte, technisch plausible und organisatorisch sinnvolle Use Cases zu überführen.

Im Fokus steht der Weg von der konzeptionellen Idee hin zu einer belastbaren Entscheidungsgrundlage für mögliche spätere Implementierungen. Die Teilnehmenden arbeiten gemeinsam an konkreten Anwendungsszenarien, bewerten Potenziale und entwickeln erste visuelle Demonstratoren.

Strukturierter Prozess für tragfähige Ergebnisse

Zentrales methodisches Element des Vertiefungsmoduls ist die funktional-semantische Analyse. Sie ermöglicht es, Ideen systematisch in ihren fachlichen, technischen und datenbezogenen Zusammenhängen zu strukturieren. Rollen, Objekte, Abläufe und Daten werden präzise erfasst und neu geordnet. So entsteht ein gemeinsames, belastbares Bild der jeweiligen KI-Anwendung.

Auf dieser Basis entwickeln die Teilnehmenden in Arbeitsgruppen vollständige Use-Case-Steckbriefe – inklusive Zieldefinition, Ablaufszenario, Datenanforderungen und erwarteter Mehrwerte für Planung, Projektsteuerung oder Betrieb.

Technische Bewertung und erste Demonstratoren

Ein kompakter Potenzial-Check ermöglicht eine Einschätzung der Use Cases im Hinblick auf technische Machbarkeit, Effizienz- und Automatisierungspotenziale sowie mögliche Risiken und Abhängigkeiten.

Je nach Themenstellung entstehen im weiteren Verlauf erste Demonstratoren – etwa in Form von Klick-Prototypen, Prozesssimulationen oder Datenfluss-Skizzen. Diese Visualisierungen machen die Use Cases greifbar und fördern das gemeinsame Verständnis innerhalb der Gruppen. In einer abschließenden Präsentations- und Feedbackrunde werden die Ergebnisse aus fachlicher und technischer Perspektive diskutiert und weiter geschärft.

Klare Zielsetzung: Entscheidungsgrundlagen für die Weiterarbeit

Am Ende des Tages stehen mehrere ausgearbeitete KI-Use Cases zur Verfügung – inklusive erster Visualisierungen und einer fundierten Einschätzung ihres Potenzials. Diese Ergebnisse bilden die Basis für die anschließende Priorisierung, die strategische Einordnung und die Planung möglicher nächster Umsetzungsschritte.

Workshop-Details

  • Datum & Zeit: 28. Januar 2026 | 09:30–17:00 Uhr
  • Ort: House of Logistics & Mobility (HOLM), Bessie-Coleman-Straße 7, 60549 Frankfurt am Main
  • Kosten: 480 Euro inkl. MwSt.
  • Maximale Teilnehmerzahl: 40
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Der VBI/UNIT-Flyer mit Seminarterminen für das kommende Jahr liegt jetzt vor. Die Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte in Planungsunternehmen bieten Informationen zu aktuellen Themen und drängenden Fragestellungen für die Planungsbranche. Auch die bewährten Workshops zur Erweiterung eigener Fähigkeiten und Kompetenzen für das tägliche Geschäft stehen weiterhin auf dem Programm. Denn auch unter den Bedingungen der gegenwärtigen Pandemie plant der VBI mit dem Partner UNIT ab Ende März 2021 wieder Präsenzseminare, in denen interaktive Praxisübungen und der kollegiale Austausch den Lernerfolg der Teilnehmer befördern. Selbstverständlich gewährleisten die ausgewählten Tagungshotels den optimalen Infektionsschutz während der Veranstaltungen. Daneben werden auch weiterhin Online-Seminare das Programm ergänzen. In kompakten Formaten werden hier Informationen zu aktuellen Themen vermittelt wie beispielsweise zur HOAI 2021.

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Die von Bundestag und Bundesregierung mit dem Konjunkturpaket zur Bewältigung der Pandemiefolgen im Frühsommer beschlossene, zeitlich befristete Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % endet am 31. Dezember. Ab 1. Januar 2021 gilt wieder der normale Umsatzsteuersatz. Was es dabei in der Planerpraxis zu beachten gilt, hat der VBI in der folgenden Übersicht für seine Mitglieder zusammengestellt.

Zunächst gilt, die von VBI, BDB, BIngK und BVPI vor der Steuerabsenkung am 1. Juli 2020 in einem gemeinsamen Merkblatt veröffentlichten praktischen Hinweise und Umsetzungshilfen können aus steuerlicher Sicht auf die anstehende Wiederanhebung des Steuersatzes übertragen werden.

Bei Planungsverträgen mit Auftraggebern, die nicht zur Umsatzsteuer optieren, bedeutet die Wiederanhebung zum 1. Januar 2021 eine direkte Erhöhung der zu zahlenden Vergütung. Vor diesem Hintergrund ergeben sich einige vertragsrechtliche Fragestellungen, die nachfolgend beantwortet werden.

  1. Welche Umsätze sind von der Steuersatzerhöhung betroffen?
    Der Umsatzsteuerbetrag von 19 % gilt für alle Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erbracht werden. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an und nicht den der Rechnungsstellung.
  2. Können Teilleistungen eines Planungsvertrages zum 31. Dezember 2020 mit dem Steuersatz von 16 % schlussgerechnet werden?
    Teilleistungen setzen voraus, dass eine Gesamtleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist und nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet ist. Nach einheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung stellen die Leistungen nach HOAI grundsätzlich einheitliche Leistungen dar, auch wenn durch die Aufgliederung in Leistungsbilder und Leistungsphasen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Teilbarkeit besteht. Die Aufteilung in Teilhonorare führt nicht zu Teilleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
    Damit Teilleistungen eines Planungsvertrages zum 31. Dezember 2020 mit 16 % Umsatzsteuer schlussgerechnet werden können, müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil der geschuldeten Planungsleistung handeln.
    2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 31. Dezember 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 31. Dezember 2020 vollendet oder beendet worden sein. Planungsleistungen sind als Werkleistungen anzusehen, so dass die entsprechenden Teilleistungen vollendet sein müssen, die Abnahme ist nicht erforderlich.
    3. Es muss vor dem 31. Dezember 2020 vereinbart werden, dass für die entsprechenden Teilleistungen Teilentgelte zu zahlen sind.
    4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
    Die für die Abrechnung von Teilleistungen erforderliche Vereinbarung ist ausschließlich zum Vorteil des Auftraggebers, der nicht zur Umsatzsteuer optiert. Planungsunternehmen sollten daher die Erstellung einer solchen Vereinbarung immer dem Auftraggeber überlassen, so dass dieser die Verantwortung dafür trägt, dass diese ordnungsgemäß vereinbart ist. Für den Fall, dass die Vereinbarung im Besteuerungsverfahren nicht anerkannt wird, steht dem Planer ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 29 Abs.1, 2 UStG zu, d. h. er darf vom Auftraggeber die Differenz von 3 % Umsatzsteuer nachfordern. Diese Regelung kann vertraglich abbedungen werden, es ist daher darauf zu achten, dass keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist.
  3. Resultieren aus der Verzögerung der Fertigstellung eines Bauvorhabens über den 31. Dezember 2020 hinaus Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Planer hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuer ab 1. Januar 2021?
    Haben die Parteien eines Planungsvertrages vereinbart, dass die vertraglich geschuldete Leistung bis zum 31. Dezember 2020 fertiggestellt und vollendet ist, handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, die bei Nichterfüllung Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Planer auslöst. Nacherfüllung scheidet in dem Fall aus, so dass der Auftraggeber Schadensersatz geltend machen kann, es sei denn, das Planungsbüro ist nicht verantwortlich für die verzögerte Fertigstellung (ggf. sollten Büros also rechtzeitig entsprechende Anzeigen gegenüber dem Auftraggeber machen). Handelt es sich um einen Auftraggeber, der nicht zur Umsatzsteuer optiert, sind die 3 % Differenz als Schaden anzusehen.
    Handelt es sich dagegen um einen Auftraggeber, der zur Umsatzsteuer optiert, handelt es sich bei der Umsatzsteuer nur um einen durchlaufenden Posten mit der Folge, dass kein Vermögensschaden eingetreten ist.
  4. Gibt es Besonderheiten bei Verträgen mit der öffentlichen Hand?
    Die Situation zum 1. Januar 2021 ist nicht mit früheren Umsatzsteuererhöhungen zu vergleichen, da die Umsatzsteuer lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten reduziert wurde und ab 1. Januar 2021 wieder zum ursprünglichen Niveau zurückkehren wird. So enthalten auch die Erlasse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Regelung zu Gunsten der Bauunternehmer und Planer, wonach keine Notwendigkeit besteht, Leistungen bevorzugt zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 teilabzunehmen, um sie dem niedrigeren Steuersatz zu unterwerfen.
  5. Was ist zu beachten, wenn bis zum 31. Dezember 2020 Angebote abgegeben bzw. Verträge abgeschlossen werden, deren Leistung erst nach der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % erbracht werden?
    Bei der Erstellung von Angeboten oder Abschluss von Verträgen für Leistungen, die erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, muss bereits jetzt die Umsatzsteuererhöhung bedacht werden. Im Angebot bzw. Vertrag sollte der Auftragnehmer sich vorbehalten, dass er die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf.
    Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt zu beachten, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben ist. Wenn die Leistungen erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, muss daher der durch den Verbraucher zu zahlende Preis mit dem Umsatzsteuerbetrag von 19 % ausgewiesen werden.
  6. Wie ist mit Vorauszahlungen und Anzahlungen umzugehen?
    Im Übrigen wird ergänzend auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. November 2020 verwiesen, das weitere Erläuterungen enthält.

Berlin, November 2020

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Der VBI gehört zu den Mitunterzeichnern eines Aufrufs, der an die Bundesregierung appelliert, sich im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für die Umsetzung der „Renovation Wave“-Strategie der EU-Kommission einzusetzen und europäische Investitionshilfen für die energetische Gebäudemodernisierung in Deutschland zu nutzen. Die insgesamt 48 Absender des Appells repräsentieren eine breite Koalition aus Planer- und Bauorganisationen, Immobilienverwaltern, Handwerkern und Industrie bis zu Verbraucherschützern und Umweltverbänden.

Der „Renovierungswelle“ genannte Vorschlag der EU-Kommission wurde am 14. Oktober veröffentlicht und sieht eine Novelle der maßgeblichen EU-Richtlinien sowie milliardenschwere Investitionshilfen für die EU-Mitgliedsstaaten zur Verdopplung der energetischen Gebäudemodernisierung vor. Die Initiative ist ein Flaggschiffprojekt des Europäischen Green Deals, der von Ursula von der Leyen ins Leben gerufen wurde, um verstärkten Klimaschutz und wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise miteinander zu verbinden.

Da sich die deutsche EU-Ratspräsidentschaft bislang nicht öffentlich dazu geäußert hat, fordern die Verbände in ihrem Aufruf an die Bundesregierung: „Bitte nutzen Sie die verbliebenen Wochen bis zum Jahresende, um Unterstützung im Rat der EU und im Europäischen Rat für die Renovation Wave zu mobilisieren und der EU-Kommission damit ein starkes Mandat für die Ausarbeitung der Regulierungsvorschläge zu geben.“

Auch habe Deutschland noch keine Ideen vorgelegt, welche zusätzlichen grünen Investitionsprogramme sich für eine Ko-Finanzierung aus den dafür vorgesehenen EU-Konjunkturtöpfen eignen würden. Von diesen Hilfen solle Deutschland Gebrauch machen, fordern die Verbände, und etwa mit neuen Sonderprogrammen in die energetische Modernisierung von Schulen sowie in die Aus- und Weiterbildung von Baufachkräften investieren.

Für Christian Noll, geschäftsführenden Vorstand der für den Aufruf federführenden Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz, ist klar: „Die energetische Gebäudemodernisierung ist ein dreifacher Gewinn: für das Klima, für die Konjunktur und für alle Menschen in Europa, die so zukunftssicheren und zeitgemäßen Wohn- und Arbeitsraum bekommen. Deutschland ist in einer guten Ausgangsposition, um jetzt in Europa mit gutem Beispiel voran zu gehen und eine echte Renovierungswelle einzuläuten.“

Aufruf an die Bundesregierung: Renovation Wave zum Erfolg führen

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Nachhaltigkeit ist einer der Megatrends des 21. Jahrhunderts und wird in der Planungs- und Bauwirtschaft in den kommenden zehn Jahren zu tiefgreifenden Veränderungen führen. In einer Stellungnahme zur erneut angepassten Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung begrüßt der VBI die darin verfolgten Ziele grundsätzlich. So unterstützt der VBI die Bestrebungen der Regierung, in Deutschland künftig saubere, klimafreundliche Energie zu produzieren, allerdings müssen Umlagen und Steuern auf den Strompreis transparent und fair gestaltet werden und mittelfristig deutlich sinken.

Der VBI fordert außerdem, die Digitalisierung konsequent voran zu treiben, um Deutschlands Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt zu stärken. Außerdem könne das Ziel des klimaneutralen Gebäudebestandes nur erreicht werden, wenn neben dem Neubau der energetischen Sanierung und Umnutzung des Gebäudebestands mehr Unterstützung durch die Regierung zugestanden werde, heißt es in der Stellungnahme.

VBI-Stellungnahme zu ausgewählten Aspekten der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

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Die Deutsche Bahn will gemeinsam mit der Planungs- und Bauwirtschaft, konkret mit dem VBI und der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen BVMB, durch die Anwendung der gemeinsam entwickelten Quality-Gates-Systematik Probleme bei ihren Bauprojekten durch eine offene Fehlerkultur frühzeitig erkennen und beheben. Hierfür haben die drei Partner im Rahmen der „Zukunftsinitiative Bahnbau“ eine neue Plattform gestaltet, auf der sich Projektleiter der Deutschen Bahn und Auftragnehmer über die Funktionen und Vorteile der Quality Gates informieren können. Durch ein Paket digitaler Informations- und Schulungsinhalte sollen der Nutzen der Methode anschaulich verdeutlicht, mögliche Missverständnisse ausgeräumt und Fragen beantwortet werden. Die Plattform bietet hierfür unter anderem Anwenderfilme, ein Erklärvideo und einen Downloadbereich mit einem Handlungsleitfaden und Checklisten. Ein Besuch lohnt sich! – www.dbnetze.com/qgan

Wie VBI-Präsident Jörg Thiele betont, hat der VBI aktiv an der neuen Plattform mitgewirkt, “weil die Quality-Gates-Systematik uns allen gemeinsam helfen kann, besser zu werden und so wichtige Impulse für den Infrastrukturausbau gibt. Wir fordern alle Planer und Projektleiter auf, die Quality Gates in ihren Projekten gemeinsam anzuwenden.“

Filed Under: Alle Landesverbände, News Tagged With: Deutsche Bahn, Fehlerkultur, Infrastruktur, Qualität

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