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Diego Apellaniz, Head of Design bei der kevee consulting GmbH in Berlin, ist Sieger des EFCA Future Leaders Wettbewerbs 2024. Diese Auszeichnung unterstreicht Diegos besonderen Beitrag im Bereich des Ingenieurwesens und seinen innovativen Ansatz für nachhaltiges Bauen.

Eine bemerkenswerte Errungenschaft

Diego wurde für seine herausragende Arbeit bei der Integration von parametrischem Design und künstlicher Intelligenz in nachhaltige Baupraktiken nominiert. Seine jüngste Doktorarbeit zum Thema „Parametrische und ML-basierte Ansätze für die Ökobilanzierung in den ersten Entwurfsphasen“ hat ihn als Vorreiter bei der Nutzung von Spitzentechnologien zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit von Bauprojekten positioniert.

Diegos preisgekrönter Beitrag

Diegos Beitrag stach in allen Kategorien hervor, insbesondere durch die Anwendung digitaler Technologien und die positiven Auswirkungen seiner Projekte auf die Umwelt. Seine Arbeit steigert nicht nur die Projekteffizienz von kevee, sondern bietet auch eine nachhaltige Grundlage für zukünftige Entwicklungen. Seine Fähigkeit, praktisches Projektmanagement mit wissenschaftlicher Innovation zu verbinden, hat die zukunftsweisende Bauplanung von kevee maßgeblich vorangetrieben.

Christian Richert, Direktor und Vorstandsmitglied bei kevee, lobte Diegos Beiträge: „Diego hat die Fähigkeiten unseres Unternehmens erheblich gesteigert. Seine innovativen Ansätze und Werkzeuge haben unsere Planung effizienter und nachhaltiger gemacht, wovon unsere Kunden in hohem Maße profitieren. Sein Engagement und seine Fähigkeit, seine Kollegen zu inspirieren, sind wirklich lobenswert.“

Exzellenz feiern

Für den EFCA Future Leaders Competition 2024 gingen zahlreiche Bewerbungen aus ganz Europa ein, so dass Diegos Sieg ein Beleg für sein außergewöhnliches Talent und seine harte Arbeit ist. Der Wettbewerb hebt nicht nur individuelle Leistungen hervor, sondern unterstreicht auch, wie wichtig es ist, junge Führungskräfte zu fördern, die den Ingenieursektor in eine nachhaltigere Zukunft führen können.

Ein Blick in die Zukunft

Als Gesamtsieger wird Diego auf der EFCA-Jahreskonferenz im Laufe des Jahres geehrt, wo er die Gelegenheit haben wird, seine Arbeit vor Branchenführern und Fachkollegen zu präsentieren. Dieser Sieg schärft nicht nur sein berufliches Profil, sondern stärkt auch den Ruf der kevee consulting GmbH als Drehscheibe für Innovation und Spitzenleistungen im Ingenieurwesen.

Weitere Informationen über Diegos innovative Projekte und den EFCA Future Leaders Wettbewerb finden Sie unter EFCA Future Leaders oder kontaktieren Sie uns direkt unter dietz@vbi.de. Herzlichen Glückwunsch an Diego Apellaniz zu dieser wohlverdienten Anerkennung!

Der Wettbewerb

Der EFCA Future Leaders Competition, eine jährlich stattfindende Veranstaltung für Fachleute unter 35 Jahren, soll die besten jungen Talente der europäischen Ingenieurbranche hervorheben. In diesem Jahr hat der Wettbewerb neue Kategorien eingeführt, um die unterschiedlichen Fähigkeiten, die im modernen Ingenieurwesen erforderlich sind, besser widerzuspiegeln. Dazu gehören die Qualität der Präsentation der Einreichung, Technik, digitale und neue Technologien, Auswirkungen auf das Klima und die Biodiversität sowie der Beitrag zur Gesellschaft.

Filed Under: News Tagged With: EFCA, Future Leaders, Ingenieure, Wettbewerb

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Bauprojekte werden oft mithilfe von Fördermitteln realisiert. Laut dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung betrugen die Finanzhilfen und Steuervergünstigungen für das Wohnungswesen im Jahr 2023 etwa 20 Milliarden Euro. Für das Jahr 2024 werden diese wahrscheinlich noch einmal ansteigen, auf 22,3 Mrd. Euro. Viele Bauherrn wenden sich an den planenden Architekten oder Ingenieur, um die komplizierten Antragsverfahren zu verstehen und zur Beantragung von Fördermitteln. Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung stellt fest, dass die rechtsberatende Tätigkeit zu Eigentumsverhältnissen zur Beantragung von Fördermitteln eine Rechtsdienstleistung ist, die durch Architekten und Ingenieure nicht erbracht werden darf. Hiermit gibt es nun neben dem Urteil des BGH vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22 – eine weitere Entscheidung, die sich mit der Rechtsberatung durch Planer auseinandersetzt. [Aktualisiert am 16. Mai 2024]

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 25. Januar 2024 – 7 O 13/23 stellt fest:

  • Die beratende Tätigkeit eines Ingenieurs oder Architekten zur Erlangung einer Förderfähigkeit kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung sein. Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils ist die technisch beratende Tätigkeit des Planers keine Rechtsdienstleistung, sondern typischer Leistungsinhalt des Planungs-/Energieberatervertrages. Der Energieberater hatte jedoch darüber hinaus der klagenden Auftraggeberin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen im Programm 430 der KfW empfohlen und hierbei Fehler gemacht. Hierbei handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. „Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion deines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.“ Ergänzend hat das LG Frankenthal festgestellt: „Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen eines Förderprogramms der öffentlichen Hand geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten, wie auch des Energieberaters hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind.“ [Aktualisiert am 16. Mai 2024]
  • Das Urteil weist im Übrigen darauf hin, dass hierdurch der Architekt und Energieberater in seiner Berufsausübung nicht behindert wird, „da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Prüfung der erforderlichen Veränderungen in der Eigentumslage am zu bebauenden Grundstück und eine entsprechende Raterteilung dem Bauherrn gegenüber vornehmen zu müssen.“ [Aktualisiert am 16. Mai 2024] Der Ingenieur oder Architekt muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine explizit  rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist, und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
  • Ein Ingenieur oder Architekt, der seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch rechtlich zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.

Das Urteil bezieht sich nur auf Energieberatung zum Erhalt einer KfW-Förderung, gegebenenfalls ist es auch auf andere Fördermittel anzuwenden. Ein Ingenieur darf keine rechtliche Beratung durchführen, was beratende Tätigkeiten zu Fördermitteln einschließt. Auch wenn dies vertraglich mit dem Auftraggeber so vereinbart war, kann er für diese Leistung rechtlich belangt werden.

Filed Under: News Tagged With: Bauprojekt, Fördermittel, Landgericht, Rechtsanwalt

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Im Auftrag von AHO, BIngK und VBI erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) wieder Daten zur wirtschaftlichen Lage der Planungsbüros in Deutschland. Die Teilnahme ist online bis zum 31. Juli 2024 möglich. Ein PDF zur schriftlichen Teilnahme finden Sie hier. Die Befragung nimmt ca.10-15 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch. Mit der Befragung werden die IST-Ergebnisse im abgeschlossenen Geschäftsjahr 2023 ermittelt und eine Konjunkturprognose erstellt.

Zur Umfrage

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Die Autobahn GmbH hat die positiven Erfahrungen aus einem Pilotprojekt jetzt zum Standard gemacht: Künftig sollen alle Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke gemäß HOAI auf der Grundlage eines Rahmenvertrages im Open-House-Verfahren vergeben werden. Getestet wurde das Modell in einem Pilotprojekt der Niederlassung Südbayern der Autobahn GmbH. Jetzt sollen alle Niederlassungen der Autobahn GmbH das Modell bei ihren Vergaben anwenden. Die Vergabe von Planungsleistungen soll auf diese Weise vereinfacht und beschleunigt werden.

Open-House-Verfahren

Beim Open-House-Verfahren schließt der Auftraggeber mit allen Unternehmen, die sich für die Erbringung der zu vergebenden Leistungen interessieren, einen Rahmenvertrag ab. Da nicht unter den interessierten Unternehmen ausgewählt wird, sondern Verträge mit allen Unternehmen abgeschlossen sind, liegt kein dem Vergaberecht unterfallender Beschaffungsvorgang vor, sondern lediglich ein einfaches Zulassungssystem. Die Bekanntmachungen für diese Verfahren finden sich trotzdem auf der AI-Vergabeplattform der Autobahn GmbH, da die Durchführung eines solchen Zulassungsverfahrens europaweit bekannt gemacht werden muss.

Die Entscheidung, statt eines Vergabeverfahrens nach der Vergabeverordnung ein vergaberechtsfreies Open-House-Verfahren durchzuführen, liegt im Ermessen des Auftraggebers. Unternehmen haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber ein Open-House-Verfahren durchführt. Der Auftraggeber kann jedoch nur dann ein Open-House-Verfahren durchführen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Für die Durchführung eines Open-House-Verfahrens müssen demnach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Auftraggeber legt eindeutige Regeln für den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt fest.
  • Die Vertragsbedingungen sind für alle Unternehmen gleich und sie haben keine Möglichkeit, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen.
  • Die Vergütung wird vom Auftraggeber festgelegt und ist nicht verhandelbar. Bei den Zulassungsverfahren der Autobahn GmbH werden die Planungsleistungen auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI ohne Zu- und Abschläge vergütet.
  • Den Unternehmen wird ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt.
Merkblatt mit Details zum Download

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Fachkräftemangel und gestörte Projektabläufe sind weiterhin die größten Herausforderungen der Ingenieurunternehmen. Dies zeigen die Ergebnisse der VBI-Konjunkturumfrage 2024. So schlägt sich die wirtschaftliche Eintrübung trotz des Investitionshochlaufs bei der Infrastruktur auch auf die Planungsbranche insgesamt nieder.

Demzufolge wird die wirtschaftliche Situation zu Jahresbeginn von den Unternehmerinnen und Unternehmern insgesamt etwas schlechter bewertet als noch im Vorjahr und auch die Aussichten sind weniger sonnig. Dennoch erwarten noch 68 % der antwortenden Planungsbüros keine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation im laufenden Geschäftsjahr. Allerdings stieg mit 32 % der Antwortenden der Anteil derer, die sinkende Umsätze erwarten, um 2 % gegenüber 2023. Ebenso zeigt der Auftragsbestand mit jetzt 50 % und einem Vorlauf von nur noch 10 Monaten eine rückläufige Tendenz.

Auch wenn dies aus einem relativ guten Vorjahresergebnis auf immer noch durchschnittlich gesundem Niveau erfolgt, lässt die Abwärtstendenz aufhorchen. Denn es ist die Planungsbranche, die die derzeit notwendigen Bau- und Sanierungsvorhaben, sei es in der Infrastruktur, bei der Energiewende oder im dringend erforderlichen Wohnungsbau in Gang setzt. Wenn es hier stockt, kommen die Vorhaben nicht auf die Baustelle. Insbesondere der Mangel an Ingenieurfachkräften behindert die Planungsunternehmen in ihrem Wachstum und lässt in Bereichen der Infrastrukturplanung, wie zuletzt auch die Diskussion auf dem VBI-Hauptstadtkongress gezeigt hat, die Planungsunternehmen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.

Es ist festzuhalten, dass nicht alle Disziplinen und Unternehmensgrößen die gleichen Problemlagen aufweisen. Unter den 11 Prozent der antwortenden Ingenieurbüros, die eine wirtschaftliche Schieflage für ihr Unternehmen befürchten, haben 72 Prozent eine Unternehmensgröße von weniger als 20 Mitarbeitenden. Diese Unternehmensgröße ist zum Teil stärker von der Krise im Wohnungsbau betroffen und berichtet öfter über Probleme bei der Durchsetzung auskömmlicher Honorare nach dem Ende der verbindlichen HOAI.

Die VBI-Konjunkturumfrage 2024 mit allen Ergebnissen kann – wie auch die der Vorjahre – im Downloadbereich heruntergeladen werden.

Direkt zur Auswertung 2024

Konjunkturumfrage 2024

Konjunkturumfrage 2024 ›

Filed Under: News Tagged With: EU, Europawahl, Investitionen, Nachhaltigkeit

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Die Themen Energieversorgung, Wohnungsbau und Nachhaltigkeit standen im Mittelpunkt des diesjährigen VBI-Hauptstadtkongress. VBI-Präsident Jörg Thiele begrüßte gemeinsam mit VBI-Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer Experten aus Politik, Wirtschaft und Verbänden als Gesprächspartner.

Video-Rückblick: VBI-Hauptstadtkongress 2024

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Impulsstatement von Bau-Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger: Vollbremsung beim Wohnungsbau – Wie geht es weiter?

Den Impuls zur Veranstaltung lieferte der Staatssekretär im BMWSB Dr. Rolf Bösinger, in dem er aktuelle Herausforderungen thematisierte, die sich durch den akuten Mangel und schleppenden Neubau von Wohnraum stellen. Bei der dringend notwendigen Lösung, betonte Bösinger, spielen die beratenden Ingenieure eine zentrale Rolle. Das Know-how der planenden und beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sei überdies besonders gefragt, um mit innovativen Ideen die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen und den CO2-Ausstoß möglichst schnell zu reduzieren. Der Staatssekretär machte deutlich, dass eine “Vollbremsung” beim Wohnungsbau nicht akzeptabel ist und dass Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Trend umzukehren.

Er skizzierte verschiedene Strategien und Ansätze, um den Wohnungsbau anzukurbeln, darunter die Förderung von Neubauprojekten, die Optimierung von Planungs- und Bauprozessen sowie die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investoren und Bauherren. Sein Statement endete mit einem Aufruf zur Zusammenarbeit aller relevanten Akteure – von Regierungsinstitutionen über die Planungsbranche und Bauindustrie bis hin zu lokalen Gemeinschaften, um gemeinsam Lösungen zu finden und den Weg für eine zukunftsfähige Wohnungsversorgung zu ebnen. Bösinger machte klar, dass die Dringlichkeit und Komplexität der Situation eine koordinierte und entschlossene Antwort erfordert, um den Bedürfnissen der Bürger gerecht zu werden und eine nachhaltige städtische Entwicklung zu fördern. Auf die Nachfrage von VBI-Hauptgeschäftsführer Steuer bekräftige Bösinger das Ziel, die HOAI-Novellierung in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Vollbremsung beim Wohnungsbau – Wie geht es weiter?

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Podiumsdiskussion: Energiewende und Energiesicherheit in Deutschland

Zur Gesprächsrunde „Energiewende und Energiesicherheit in Deutschland“ begrüßte VBI-Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer fünf Expertinnen und Experten auf dem Podium: Aus der Politik die energiepolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Dr. Nina Scheer MdB und Andreas Jung MdB, energiepolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, ebenso Corinna Enders, Vorsitzende der Geschäftsführung Deutsche Energie-Agentur dena und Dr. Dirk Biermann, Geschäftsführer Operations, 50Hertz. Als Experte aus der Planungspraxis sprach Fred Wendt in der Runde, Vorstand Energie, ILF Beratende Ingenieure.

Die Diskussion machte deutlich, wie komplex der Weg zur Erreichung der ambitionierten Ziele ist. Scheer und Jung waren sich einig, dass in allen Phasen der Energiewende die Versorgungssicherheit oberste Priorität haben muss. Dirk Biermann konnte in genehmigten Leitungskilometern beziffern, wie sich die Geschwindigkeit in den Genehmigungsverfahren im letzten Jahr erhöht hat. Dirk Biermann von 50Hertz und Fred Wendt benannten aus Auftraggeber- wie Planersicht, dass die Vorhaben, die jetzt politisch angestoßen werden und auf den Markt drängen, die Planungskapazitäten stark in Anspruch nehmen und die Verfügbarkeit für die Projekte erschwert. “Wir können das leisten als Markt, als Ingenieurunternehmen; was wir nicht leisten können, ist die Gleichzeitigkeit.”, befand Wendt. Hier wünschten sich beide “Umsetzer” mehr Planbarkeit von Seiten der Politik. Einigkeit herrschte auf dem Podium über die Notwendigkeit erneuerbare Energien auszubauen. Es gelte den Klimawandel einzudämmen und gleichzeitig die Energiesicherheit des Landes zu gewährleisten. Deutlich wurde, dass die Energiewende nicht nur eine technologische Herausforderung ist, sondern auch ein komplexes Zusammenspiel von politischen Entscheidungen, gesellschaftlichem Wandel und wirtschaftlichen Interessen erfordert.

Energiewende und Energiesicherheit in Deutschland

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Rahmenbedingungen für Bauingenieure im Spannungsfeld der Marktveränderungen?

Über die Einführung von Berufsvorbehalten für Bauingenieure und -ingenieurinnen sprachen VBI-Vizepräsident Dr. Peter Warnecke und Sascha Steuer mit Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer. Die Zusammenarbeit in dieser Frage der beiden großen Stimmen der Ingenieurbranche mündete unter anderem in das Positionspapier, das BIngK und VBI gemeinsam veröffentlicht haben. Es wurde deutlich, dass insbesondere kleinere Ingenieurbüros durch veränderte Rahmen- und Marktbedingungen immer stärker unter Druck geraten.

Rahmenbedingungen für Bauingenieure im Spannungsfeld der Marktveränderungen?

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Global Goals – Expo 2035 in Berlin

Daniel-Jan Girl, Vorsitzender von Global Goals für Berlin e. V., hielt einen inspirierenden Vortrag zur Bewerbung Berlins für die Weltausstellung Expo 2035. Die letzte Expo fand in Dubai statt (2020), die nächste ist in Japan geplant. Bereits in zwei Jahren fällt die Entscheidung fürs Austragungsjahr 2035. Laut Girl, der größte Unterschied zu den bisherigen Expos ist (auch zu Hannover im Jahr 2000): Statt einer zentralen Fläche mit Pavillons von 150 Nationen, soll eine dezentrale Expo entstehen mit vielen innovativen Ideen und ingenieurtechnischen Lösungen, die anwendungsfähig sind und damit ganz Berlin zu einer Weltausstellung machen.

Global Goals – Expo 2035 in Berlin

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Das war der VBI-Hauptstadtkongress 2024

Filed Under: News Tagged With: 2024, Hauptstadtkongress, Ingenieure

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Der VBI unterstützt die Vortragsreihe an der TU Berlin bereits zum zweiten Mal. Beginnend am 23. April werden im 14-tägigen Turnus jeweils dienstags ab 18 Uhr spannende Fachvorträge aus dem Konstruktiven Ingenieurbau und dem Tragwerksentwurf geboten. Herausragende und zukunftsweisende Hochbauprojekte werden präsentiert und unter die Lupe genommen, die aktuell in Berlin, Brandenburg und im In- und Ausland realisiert werden oder aktuell realisiert worden sind. Die Vortragenden aus renommierten Ingenieurbüros und Baufirmen berichten aus erster Hand von ihren Projekten. Dank Sponsoring ist die Teilnahme kostenlos.

Im Anschluss an die Vorträge sind Redner und Gäste im Foyer eingeladen, bei Brezeln und Wein das Gehörte zu diskutieren und die Gelegenheit für Gespräche und Networking zu nutzen.

Zum Programm

Ort der TU-Vortragsreihe ist der Hörsaal B, Gebäude 13b, im TIB-Gelände der TU Berlin an der Gustav-Meyer-Allee 25 im Berliner Wedding.

Filed Under: Nur LV Berlin-Brandenburg, Veranstaltungen Tagged With: Hochbaukultur, Kolloquium, Tragwerke, TU Berlin, Vortragsreihe

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Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen mit weniger Beschäftigten sind von den Verpflichtungen nicht direkt betroffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat sich gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesarbeitsministerium damit befasst, unter welchen Voraussetzungen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Berührung kommen können und wie sie damit umgehen sollen.

Auch wenn kleine und mittlere Planungsunternehmen nicht vom LkSG erfasst sind, können sie mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn sie einem anderen Unternehmen Dienste leisten oder Produkte zuliefern, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Das kleine oder mittlere Unternehmen gilt dann nach dem LkSG als „unmittelbarer Zulieferer“ des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.

Welche Verpflichtungen haben in diesem Zusammenhang kleine und mittlere Planungsunternehmen?

  • Die verpflichteten Unternehmen sind nach dem LkSG verpflichtet bei ihren unmittelbaren Zulieferern, also auch bei beauftragten Planungsunternehmen, für die Risikoanalyse Informationen abzufordern. Nach dem LkSG sind die die Zulieferer auch verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln.
  • Die Tätigkeiten der Planungsunternehmen sind im Hinblick auf die Schutzgüter des LkSG sehr risikoarm. Wenn ein verpflichtetes Unternehmen um Informationen bittet, sollte hierauf hingewiesen werden.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen nicht ihre Pflichten nach dem LkSG auf ein KMU abwälzen. In einem solchen Fall sollte das BAFA informiert werden.

Weitere Informationen enthalten Sie in den FAQs des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle für KMU oder Sie wenden sich im konkreten Einzelfall an die VBI-Bundesgeschäftsstelle.

Verband Beratender Ingenieure
Budapester Straße 31
10787 Berlin
+49 30 260 62-0
+49 30 260 62-100
info@vbi.de

Filed Under: News

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Eine Entscheidung des BGH im November 2023 hat erneut die Frage aufgeworfen, welche Rechtsdienstleistungen Planende gegenüber ihren Auftraggebern erbringen dürfen oder gar müssen und wo die Grenzen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gezogen sind. Der VBI hat den aktuellen Stand für die fünf Leistungsbilder als Orientierung zusammengestellt.

Das Urteil

Der BGH entschied am 9. November 2023 – VII ZR 190/22 – im Fall eines Architekten, der seinem Auftraggeber eine Skontoklausel für den Bauvertrag zur Verfügung gestellt hatte, wozu er sich vertraglich verpflichtet hatte. Trotz der vertraglichen Festlegung erklärte das BGH die Klausel wegen Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig.

Nicht allein aufgrund dieser Entscheidung stehen Planende oftmals vor den Fragen: Was darf ich? Was muss ich? Und ab wann verstoße ich gegen § 3 RDG?

Was ist unter einer Rechtsdienstleistung zu verstehen?

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit ist jede rechtliche Prüfung eines konkreten Sachverhalts als Rechtsdienstleistung einzustufen, sofern sie über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinausgeht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine einfache oder eine schwierige Rechtsfrage handelt, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Aber: Nach § 5 Abs. 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitbild gehören. Nach Rechtsprechung des BGH muss der Architekt oder Planer als sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB sowie auch der relevanten Vorschriften der VOB/B und der Grundzüge des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen. Insoweit sollen Planende nicht in ihrer Berufsausübung behindert werden.

RDG vor Regelungen der HOAI

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Architekt auf das in Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI 2009 als Grundleistung aufgeführte „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ berufen. In Urteilen und Kommentarliteratur werde die Auffassung vertreten, dass der Architekt verpflichtet sei, Verträge zu entwerfen beziehungsweise sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind. So schaffe die HOAI einen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG, der dem Architekten erlaubt, Rechtsdienstleistungen „rund um den Bauvertrag“ zu erbringen.

Dieser Auffassung folgt der BGH nicht. Seine Begründung: Die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das MRVG, ermächtige den Verordnungsgeber ausschließlich dazu, Vergütungstatbestände für die Erbringung von Planungsleistungen als Orientierungswerte zu verordnen. In keinem Fall sei der Verordnungsgeber ermächtigt, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu formulieren. Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass das RDG als höherrangiges Recht den Regelungen der HOAI vorgehe.

Es ist davon auszugehen, dass Auftraggeber argumentieren, es handele sich dennoch um Grundleistungen der HOAI und der Planer deshalb verpflichtet sei, diese zu erbringen. Dem Argument können Planende mit der Feststellung des BGH begegnen, dass das RDG höherrangiges Recht darstellt und die Regelungen der HOAI keinen Erlaubnistatbestand formulieren können.

Die sorgfältige Unterscheidung ist zuletzt mit Blick auf den Versicherungsschutz notwendig; denn Planende, die Rechtsdienstleistungen außerhalb der Nebenleistungen erbringen, verwirken damit auch ihren Versicherungsschutz.

Hier folgen die Ausführungen für einzelne Leistungsbilder, welche Grundleistungen jeweils als Rechtsdienstleistung angesehen werden, die keine Nebenleistungen der Planenden darstellen.

Das Leistungsbild Tragwerksplanung fehlt, da sich hier keine Grundleistungen finden, die als Rechtsdienstleistungen angesehen werden könnten.

Für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude soll auf die Ausführungen von Dr. Sven Kerkhoff im Deutschen Architektenblatt verwiesen sein.

Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung:

Bei dieser Teilleistung der LP 2 Grundleistung g) „Vorabstimmen mir Behörden und anderen an der Planung Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung“ gilt es zu beachten, dass der Planer immer nur aus fachlicher Sicht mitwirkt, alle Fragen um die Finanzierung des Objektes sind als Rechtsdienstleistungen anzusehen.

Zuwendungsfähige Kosten, Finanzierungsplan und Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

LP 3 Grundleistung d): Der Planer erstellt die Kostenberechnung. Die Beratung, welche Kosten hiervon nach Haushaltsrecht oder Förderrichtlinien zuwendungsfähig sind, stellt keine originäre Planungstätigkeit dar. Das Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans kann nur aus fachlicher Sicht erfolgen. Die Vorbereitung der Anträge auf Finanzierung ist wiederum eine Rechtsdienstleistung.

Vergabeunterlagen und Besondere Vertragsbedingungen

LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten:

LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen

LP 7 Grundleistung d): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung. Ebenso ist die Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rechtsdienstleistung anzusehen und für die Realisierung des Bauvorhabens nicht zwingend erforderlich.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

LP 8 Grundleistung c): Die Aufgabe des Planers ist es, den Bauherrn auf Verzögerungen im Bauablauf hinzuweisen, wie dieser mit den Informationen verfährt, ist rechtliche Beratung. Ein Mitwirken aus fachlicher Sicht ist unproblematisch.

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der Örtlichen Bauüberwachung, Feststellen von Mängeln, Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

LP 8 Grundleistung e): Die Abnahme der Bauleistungen etc. ist die fachliche Prüfung, ob diese mangelfrei sind, da nur dies der Planer prüfen kann. In keinem Fall handelt es sich um die rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 640 BGB, diese hat durch den Auftraggeber oder durch eine von ihm hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass der Planer die erbrachten Leistungen auf Mangelfreiheit untersucht, ist er für die erwähnte Niederschrift nur dazu verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinausgehende Leistungen stellen eine Rechtsberatung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.

Leistungsbild Objektplanung Verkehrsanlagen

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung:
Bei dieser Teilleistung der LP 2 Grundleistung g) „Vorabstimmen mir Behörden und anderen an der Planung Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung“ gilt es zu beachten, dass der Planer immer nur aus fachlicher Sicht mitwirkt, alle Fragen um die Finanzierung des Objektes sind als Rechtsdienstleistungen anzusehen.

Zuwendungsfähige Kosten, Finanzierungsplan und Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
LP 3 Grundleistung d): Der Planer erstellt die Kostenberechnung. Die Beratung, welche Kosten hiervon nach Haushaltsrecht oder Förderrichtlinien zuwendungsfähig sind, stellt keine originäre Planungstätigkeit dar. Das Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans kann nur aus fachlicher Sicht erfolgen. Die Vorbereitung der Anträge auf Finanzierung ist wiederum eine Rechtsdienstleistung.

Vergabeunterlagen und Besondere Vertragsbedingungen
LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten:
LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen
LP 7 Grundleistung d): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung. Ebenso ist die Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rechtsdienstleistung anzusehen und für die Realisierung des Bauvorhabens nicht zwingend erforderlich.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
LP 8 Grundleistung c): Die Aufgabe des Planers ist es, den Bauherrn auf Verzögerungen im Bauablauf hinzuweisen, wie dieser mit den Informationen verfährt, ist rechtliche Beratung. Ein Mitwirken aus fachlicher Sicht ist unproblematisch.

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der Örtlichen Bauüberwachung, Feststellen von Mängeln, Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
LP 8 Grundleistung e): Die Abnahme der Bauleistungen etc. ist die fachliche Prüfung, ob diese mangelfrei sind, da nur dies der Planer prüfen kann. In keinem Fall handelt es sich um die rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 640 BGB, diese hat durch den Auftraggeber oder durch eine von ihm hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass der Planer die erbrachten Leistungen auf Mangelfreiheit untersucht, ist er für die erwähnte Niederschrift nur dazu verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinausgehende Leistungen stellen eine Rechtsberatung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.

Leistungsbild Technische Ausrüstung

Vergabeunterlagen

LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten

LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen

LP 7 Grundleistung c): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge

LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Prüfen und Bewerten geänderte und zusätzlicher Leistungen

LP 8 Grundleistung e): Die Prüfung, ob zusätzliche oder geänderte Leistungen der Bauausführenden berechtigt sind, können durch den Planer nur aus fachtechnischer Sicht erfolgen. Ob und in welchem Umfang das Bauunternehmen einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, stellt eine Rechtsdienstleistung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.

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In einer sich immer schneller verändernden Welt steht auch die europäische Union vor immer neuen komplexen Herausforderungen. Die Nachwirkungen der Corona-Krise, die globalen Konflikte, der demographische Wandel und innere antidemokratische Bestrebungen stellen Europa vor große Aufgaben. Politik und Wirtschaft müssen gemeinsame Strategien entwickeln und pragmatische Lösungen finden, die unsere Handlungsfähigkeit sicherstellen. Ein Schlüsselinstrument besteht darin, die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Planungs- und Baubranche zu erhalten und weiter auszubauen.

Der VBI formuliert in seinem Positionspapier zur Europawahl zentrale Forderungen an die europäische Politik zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und Unterstützung der Planungs- und Bauwirtschaft.

Politikfeld Infrastruktur

In unserer sich stetig wandelnden geopolitischen Umgebung ist eine resiliente und sichere Infrastruktur für Europa von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig erfordert die Mobilitätswende einen Umbau und einen Ausbau der Verkehrswege. Ingenieurunternehmen spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, dem Bau und der Instandhaltung kritischer Infrastruktur, sie stehen an vorderster Linie, wenn es darum geht, nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die Grundlagen der zivilen und militärischen Sicherheit der Europäischen Union zu gewährleisten.

Brücken
Die strategische Bedeutung von Brücken in Verkehrsnetzen erfordert eine Anpassung der Vorgaben, um einen reibungslosen Fluss von nicht nur zivilen, sondern auch militärischen Gütern zu gewährleisten. Die Richtlinie 2008/114/EG der Europäischen Union zur Identifizierung und zum Schutz kritischer Infrastrukturen konzentriert sich auf den übergeordneten Rahmen zur Identifizierung und zum Schutz von Infrastrukturen, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. In der Richtlinie selbst werden jedoch keine spezifischen Maßnahmen oder Anforderungen für Brücken oder andere spezifische Arten von Infrastrukturen genannt. Die verbindlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Brücken werden im Rahmen der nationalen Gesetzgebung und der durchgeführten Risikobewertungen festgelegt. Der VBI rät dringend dazu, einen europaweiten Standard zu definieren, um die Mitgliedsstaaten zu verpflichten, die nationale Brückeninfrastruktur entsprechend anzupassen. Dabei muss ein Fokus auf Transportkorridoren gelegt werden, welche sich an den militärischen Vorgaben der EU und NATO richten sollten und uns in die Lage versetzen unsere Bündnispflichten zu erfüllen.

Wasserstoffstrategie
Die ambitionierten Ziele der EU zur Dekarbonisierung können durch die konsequente Nutzung und Erzeugung von Wasserstoff erreicht werden. Die bestehende EU-Gesetzgebung muss konsequent umgesetzt und erweitert werden, um den Bau von Wasserstoffproduktionsanlagen, Speichersystemen und Tankstellen zu unterstützen, einschließlich von Wasserstoffpipelines in und durch Europa. Auf dieser Gesetzgebung aufbauend brauchen wir in Europa ein System für Kohlenstofftransport und -speicherung sowie für die Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur für die Kohlenstoffabscheidung.

Versorgungssicherheit
Unsere Städte und Gemeinden sind auf eine zuverlässige Versorgung mit Energie und Wasser angewiesen. Diese essenziellen Komponenten der Infrastruktur sind oftmals unsichtbar und wecken selten das öffentliche Interesse. Um eine sichere Versorgung auch weiterhin gewährleisten zu können, sind nachhaltige Programme für Investitionen in die unterirdische Infrastruktur in Europa wichtig. Um die Modernisierung und Erweiterung dieser grundlegenden Infrastruktur zu sichern, ist es entscheidend einem Investitionsstau vorzubeugen und diesem neben finanzieller Unterstützung auch durch regulatorische Maßnahmen, wie der Erleichterung von Genehmigungsverfahren, entgegenzuwirken.

Politikfeld Nachhaltigkeit

Der Green Deal der EU zielt darauf ab, bis 2050 Klimaneutralität in Europa zu erreichen und die Wirtschaft nach Nachhaltigkeitskriterien umzugestalten. Dies soll durch eine Reihe von finanziellen Förderprogrammen umgesetzt werden. Es wird dringend empfohlen, die Antragsverfahren für EU-Finanzmittel deutlich zu vereinfachen, um Planungsunternehmen und Bauherren einen effizienten Zugang zu Fördermitteln für nachhaltige und innovative Projekte zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte eine benutzerfreundliche Online- Plattform entwickelt werden, die umfassende Informationen zu allen verfügbaren EU-Förderprogrammen, einschließlich Antragsfristen und erforderlichen Dokumenten, sammelt und bereitstellt. Diese Plattform sollte ein “One-Stop-Shop” sein und könnte zusätzliche interaktive Elemente wie FAQ-Bereiche, Chatbots oder Webinare enthalten, um Nutzer bei der Antragsstellung zu unterstützen.

Blue Deal
Durch den Klimawandel bedingte Extremwetterereignisse wie Hochwasser oder Trockenperioden stellen auch in Deutschland eine wachsende Bedrohung für die Wasserstraßen und zugehörige Infrastrukturen dar. Maßnahmen zur Anpassung und zum Schutz dieser Infrastrukturen sind daher entscheidend, um die Schifffahrtswege offenzuhalten und zivile Schäden zu minimieren. Bereits jetzt sind deutsche Ingenieurunternehmen mit der Entwicklung vorbildlicher Projekte zum Schutz von Wasserwegen und Ressourcen befasst. Diese umfassen unter anderem die Entsieglung von Flächen, die Konzeption von Schwammstädten sowie innovative Ansätze zur Pegelstandregulierung in Flüssen. Der bevorstehende Blue Deal bietet eine einmalige Gelegenheit, das bisher ungenutzte Potenzial unserer Wasserressourcen für eine nachhaltige Entwicklung zu nutzen. Die EU muss alle Interessenträger ermutigen, gemeinschaftliche Lösungen zu entwickeln, die zu den Zielen des Blue Deals beitragen. Es ist wichtig, frühzeitig im Gesetzgebungsprozess Fachexperten einzubinden, um innovative Ansätze zu fördern, die sowohl der Umwelt
als auch der Industrie zugutekommen.

Energie – Die Renewable Energy Directive (RED III)
Die ursprüngliche Renewable Energy Directive (2009/28/EC) wurde im Jahr 2009 verabschiedet und setzte für alle Mitgliedstaaten der EU verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch fest. Mit der letzten Überarbeitung der Renewable Energy Directive (RED III) hat die EU über den bisherigen Maßstab gehende Ziele vorgegeben. Dazu gehört insbesondere die Vorgabe, bis 2030 den Anteil von Wind-, Solar- und Wasserkraft am Endenergieverbrauch in der EU auf 42,5 Prozent zu erhöhen. Im Jahr 2022 wurden nur 20,8 Prozent des deutschen Brutto-Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt. Zum Erreichen der Vorgaben müsste in Deutschland die jährliche Ausbaurate für erneuerbare Energien im Vergleich zu den vergangenen 10 Jahren etwa verdreifacht werden. Daher ist es unumgänglich, die Vorgaben der RED III zur Umsetzung beschleunigter und effizienter Planungsverfahren auf nationaler Ebene ohne weiteren Verzug einzuführen. Durch den Abbau bürokratischer Hürden und die Bereitstellung klarer Regeln können sich Ingenieurbüros und Auftraggeber vermehrt auf Innovation und weniger auf die Bewältigung von Bürokratie konzentrieren. Die EU muss die Entbürokratisierung der Planungsverfahren in Mitgliedsstaaten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen.

EU-Taxonomie
Als Interessenvertreter im Planungs- und Bausektor erkennen wir die wichtige Rolle der EU-Taxonomie bei der Steuerung unseres Übergangs zu einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Wirtschaft. Die anspruchsvollen Kriterien der EU-Taxonomie, besonders in Bezug auf den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, stellen jedoch eine Herausforderung für die Umsetzung in unserem Sektor dar.

Die EU muss die Entwicklung eines robusten Marktes für recycelte und wiederverwendbare Materialien unterstützen und die Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette im Hinblick auf eine integrierte Kreislaufwirtschaft fördern.

Politikfeld Fachkräfte

Die Planungs- und Bauwirtschaft wächst seit einem Jahrzehnt kontinuierlich und benötigt zunehmend gut ausgebildete Mitarbeiter. Gleichzeitig verschärft sich der generelle Fachkräftemangel durch die demografische Entwicklung immer weiter. Es fehlen immer mehr Ingenieurinnen und Ingenieure in den Planungsbüros, bei den Auftraggebern, in den Behörden und in der Bauindustrie. Es herrscht ein intensiver Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte, wobei insbesondere kleine und mittlere Unternehmen Schwierigkeiten haben, geeignete Talente zu rekrutieren.

Neues Europäisches Bauhaus
Der Fachkräftemangel trifft die europäische und deutsche Wirtschaft in einem hohen Maß. Nur eine stark erweiterte Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ingenieure in der Bauplanungsbranche ist in der Lage, die Fachkräftebindung zu verbessern und die Handlungsfähigkeit der Branche zu erhalten. Auf europäischer Ebene wurde das “Neue Europäische Bauhaus” ins Leben gerufen, um Nachhaltigkeit und Inklusivität zu fördern. Die Initiative soll die Transformation des Bauwesens fördern, um klimaneutrale, ressourceneffiziente und sozial gerechte Gebäude und Städte zu gestalten. Durch die Verknüpfung von Kreativität, Innovation und Nachhaltigkeit soll das Neue Europäische Bauhaus eine Brücke zwischen verschiedenen Disziplinen schlagen und eine inspirierende Plattform für zukunftsweisende Bau- und Designprojekte bieten.

Dabei sollte die Transformation im Bauwesen bereits in der Schule durch Workshops und Lehrpläne erlebbar gemacht werden, um das Interesse an den Berufen im Ingenieurwesen frühzeitig zu wecken. Weitere Anreize für junge Talente können dazu beitragen, sich für eine Karriere in der Bauplanungsbranche zu entscheiden. Nur so ist ein inklusives und vielfältiges Bild des Ingenieurwesens erreichbar, damit sich mehr junge Mädchen und Frauen für die Planungs- und Baubranche für die Bau- und Planungsbranche begeistern.

Gender Equality
Durch die Förderung von Gleichberechtigung können Frauen vermehrt für den Ingenieurberuf begeistert werden, was wiederum dazu beitragen kann, den Fachkräftemangel in der Branche zu entschärfen. Die Generation Z nimmt eine zunehmende Führungsrolle in diesem Bereich ein, da sie aufgrund ihrer stark progressiven und offenen Einstellung gegenüber sozialen Fragen wie Gleichberechtigung den öffentlichen Diskurs prägt. Eine gesteigerte Akzeptanz und Unterstützung für Frauen in traditionell männlich dominierten Berufsfeldern wie dem Bauingenieurwesen könnte durch Bildung, Aufklärung und gezielte Programme erreicht werden, die darauf abzielen, Stereotypen zu durchbrechen und Chancengleichheit zu fördern. Auf nationaler Ebene setzt sich bereits die Initiative “Klischeefrei” dafür ein, Stereotypen zu durchbrechen und Schülerinnen dazu zu ermutigen, sich für die Ingenieurwissenschaften zu entscheiden. Eine vergleichbare Initiative auf europäischer Ebene wäre äußerst willkommen und könnte dazu beitragen, das Interesse an ingenieurwissenschaftlichen Berufen grenzübergreifend zu fördern und Barrieren abzubauen.

Erasmus
Eine verstärkte finanzielle Unterstützung des Erasmus-Programms würde dazu beitragen, interkulturelle Kompetenz zu verbessern, Fachwissen zu erweitern und internationale Netzwerke aufzubauen, was wiederum die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Planungsbranche in Europa stärken würde.

Politikfeld Digitalisierung

Die digitale Transformation ermöglicht neue Wege der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette Bau. Durch die Einführung von BIM in der Planungs- und Bauphase stehen die digitalen Zwillinge auch für die Betriebs- und Wiederverwendungsphase bereit. CO2-reduziertes Planen, Bauen und Betreiben von Objekten sowie das zirkuläre Bauen werden damit gestärkt. Dabei ist die Informationssicherheit Grundlage der digitalen Zusammenarbeit, insbesondere dort, wo Unternehmen bei der Entwicklung kritischer Infrastrukturen beteiligt sind. Dabei kommt neben dem Datenschutz und der Datensicherheit, der IT-Sicherheit eine wesentliche Bedeutung zu, um die Schutzziele der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität sicherzustellen.

Die Kosten für technische und organisatorische Maßnahmen sind dabei erheblich und es wird zur Regel, dass ausreichende Cyberversicherungen nicht mehr für alle Unternehmen verfügbar sind. Cybersicherheit muss auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erschwinglich bleiben.

Es sollten daher Programme und Initiativen auf der gesamten EU-Ebene initiiert werden, die darauf abzielen, die Kosten für Cybersicherheit für KMU zu reduzieren und den Zugang zu erschwinglichen Cybersicherheitslösungen zu verbessern. Dies kann dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber Cyberbedrohungen zu stärken und gleichzeitig sicherzustellen, dass auch kleine Unternehmen angemessen geschützt sind.

GAIA-X
Das GAIA-X Ökosystem für die Planungs- und Bauwirtschaft schafft durch seine offenen Schnittstellen und Standards mehr Transparenz, bietet mehr Datensouveränität durch Interoperabilität und Schutz von Rechten, intensiviert damit die Innovationkraft für neue Geschäftsmodelle und fördert damit die europäische Zusammenarbeit. Um den Informationsaustausch in der Wertschöpfungskette Bau zwischen den Stakeholdern des Planens, Bauens und Betreibens zu intensivieren, ist es notwendig, die Schnittstellen weiter zu harmonisieren.

Technologieoffener Ansatz
Technologieoffene Entwicklungen der KI in der Planungs- und Baubranche sind zu begrüßen. Hier liegt ein noch wenig genutztes Potenzial zur Linderung des Fachkräftemangels, weshalb die Beibehaltung und der Ausbau dieses Ansatzes ein wichtiges Element der digitalen Strategie ist.

Politikfeld Europäische Regulierung/Berufsvorbehalt

Deutsche Ingenieure und Ingenieurinnen genießen in der EU und der ganzen Welt einen erstklassigen Ruf für ihre Fachkenntnisse und ihre Fähigkeit, komplexe Herausforderungen zuverlässig und sicher zu bewältigen. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauwerken und damit für Menschen und erhebliche Sachwerte. Daher wird die Einführung von Berufsvorbehalten für sicherheitsrelevante Planungsleistungen empfohlen. Damit die Berufsvorbehalte nicht die unternehmerische Freiheit der Ingenieurbüros einschränken, sollen Bauingenieure unabhängig von der Gesellschaftsform und den Eigentumsverhältnissen ihres Büros oder Unternehmens Mitglied in der Ingenieurkammer ihres Bundeslands sein können.

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) legt die Regeln für die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union fest. Es ist von zentraler Bedeutung, die zurzeit bestehende Richtlinie dahingehende abzuändern, dass diese die in Deutschland bestehenden einzigartige KMU-Struktur berücksichtigt und so die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Ingenieure auf dem europäischen Markt anerkennt.

Dabei ist es wichtig, dass Bauingenieure und Bauingenieurinnen weiterhin unabhängig von der Gesellschaftsform und den Eigentumsverhältnissen ihres Unternehmens Mitglied in der Ingenieurkammer ihres Bundeslands sein können, sofern sie ihre Leistungen fachlich eigenverantwortlich und unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erbringen.

Dieser Ansatz ermöglicht es den Ingenieurbüros, flexibel auf Marktanforderungen zu reagieren und gleichzeitig die hohe fachliche Kompetenz und Integrität des Berufsstands zu wahren. Es liegt an den politischen Entscheidungsträgern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zukunft der deutschen Ingenieure in Europa zu sichern.

EU-Vergabe
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei der Vergabe von Planungsleistungen den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Das jüngst von den Kammern und Verbänden der Planungswirtschaft vorgelegte Gutachten zu einem alternativen Beschaffungskonzept mit der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen kombiniert mit Fachlosbildung ermöglicht eine KMU-freundliche Vergabe unter Beachtung der Grundsätze der EU-Vergaberichtlinien. Gerade die Vergabe in Fach- und Teillosen stützt und fördert die mittelständischen Strukturen der Planungs- und Bauwirtschaft im Interesse der öffentlichen Hand.

Bürokratieabbau
Viele bürokratische Hürden behindern Unternehmen und treffen besonders den Mittelstand. Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen zu stärken, sind dringende Maßnahmen zur Vereinfachung von Unternehmensgründungen, Steuerverfahren, Zulassungsverfahren und anderen administrativen Anforderungen erforderlich. Die Strategie der Kommission zum Bürokratieabbau ist zu begrüßen aber ihr Ziel einer Reduzierung um lediglich 25 Prozent reicht auch angesichts ständig neuer Verordnungen nicht aus.

Die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen in der gesamten EU sollte durch Verordnungen geregelt werden, die eine Abschaffung jeglicher Schrifterfordernisse und die Anwendung des Once-Only Prinzips für alle Verwaltungsverfahren vorschreiben, wie es bereits in einigen Mitgliedstaaten praktiziert wird. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um einheitliche Standards zu etablieren und die Effizienz sowie Transparenz in der Verwaltung zu verbessern. Zusätzlich muss die Harmonisierung von Gesetzen innerhalb der Mitgliedstaaten vorangetrieben werden, um eine kohärente Rechtsgrundlage zu schaffen und die Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg zu erleichtern. Europäische Verwaltungsvorschriften wie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive müssen drastisch gekürzt werden, um Bürokratie zu reduzieren, Innovationen zu fördern und Unternehmen eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Dabei sollte die bereits in Deutschland übliche One-in-two-out Regelung auch auf europäischer Ebene verpflichtende Anwendung finden.

Europawahl 2024

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