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Am 23. April wird der VBI ab 13:30 Uhr wieder den jährlichen Hauptstadtkongress aus der Berliner Freiheit im Herzen Berlins senden. VBI-Präsident Jörg Thiele und VBI-Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer begrüßen Expertinnen und Experten aus Politik, Wirtschaft und Verbänden als Gesprächspartner.

Wohnraumknappheit, steigende Energiekosten und der nur langsame Ausbau des Energienetzes machen deutlich, dass es dringend notwendig ist, zügige Fortschritte zu erzielen. Die Herausforderungen im Bereich des Wohnungsbaus und der Energieversorgung erfordern eine umfassende, innovative und interdisziplinäre Herangehensweise.

Bei den zentralen Themen Energieversorgung, Wohnungsbau und Nachhaltigkeit stehen die Planungsunternehmen im Mittelpunkt. Um die gesetzten Ziele zu erreichen, brauchen wir bessere Rahmenbedingungen und mehr Geschwindigkeit. Darüber wollen wir sprechen!

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich – speichern Sie einfach den Kalendereintrag mit dem Streaminglink ab.

Wir freuen uns auf den Vortrag von Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger zum Thema “Vollbremsung beim Wohnungsbau – Wie geht es weiter?”. Außerdem diskutieren Dr. Nina Scheer MdB, energiepolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Andreas Jung MdB, energiepolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Christian Barthélémy, Vorstandsvorsitzender Vattenfall Deutschland, Corinna Enders, Vorsitzende der Geschäftsführung Deutsche Energie-Agentur und Fred Wendt, Vorstand Energie bei ILF Beratende Ingenieure, über das Thema “Energiewende und Energiesicherheit in Deutschland“.

Zum gesamten Programm

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und diese Gäste:

Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger,
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Dr. Nina Scheer MdB, energiepolitische Sprecherin
der SPD-Bundestagsfraktion
Andreas Jung MdB, energiepolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Dr. Dirk Biermann, 50hertz
Corinna Enders, Vorsitzende der Geschäftsführung Deutsche Energie-Agentur
Fred Wendt, Vorstand Energie, ILF Beratende Ingenieure
Daniel-Jan Girl, Vorstand der Initiative Global Goals – Expo 2035
Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer
Dr. Peter Warnecke, VBI-Vizepräsident
Jörg Thiele, VBI-Präsident
Sascha Steuer, VBI-Hauptgeschäftsführer

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Am 23. und 24. Mai treffen sich die europäischen Ingenieurverbände auf dem EFCA GAM in Madrid. Der Schwerpunkt der Konferenz liegt in diesem Jahr auf dem „EU Blue Deal“, über den der VBI in seiner aktuellen Ingenium-Ausgabe berichtet auf S. 34 berichtet.

In Paneldiskussionen sprechen Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Politik über die Nutzung der Natur zur Bewältigung von Klimanotfällen und -Katastrophen und der Rolle der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure in Europa in der sauberen Energieerzeugung. Darüber hinaus wird die Erforschung des Potenzials wasserbasierter Lösungen in der Energieinfrastruktur als ein Weg zur Erreichung der gemeinsamen europäischen Ziele diskutiert.

Am Abend findet in festlicher Atmosphäre das Galadinner statt, in dessen Rahmen die Gewinner des EFCA Future Leaders Wettbewerbs 2024 bekanntgegeben werden. Der EFCA Future Leaders Wettbewerb bietet jungen Menschen eine gute Möglichkeit, ihre innovativen Ideen und Führungsfähigkeiten zu präsentieren. Der Wettbewerb zielt darauf ab, die nächste Generation von Führungskräften in der Beratungsbranche zu identifizieren und zu fördern. Die Teilnehmer werden eingeladen, ihre Vorschläge für innovative Planungsprojekte einzureichen, die reale Herausforderungen von Unternehmen und Organisationen angehen. Mehr zum aktuellen Wettbewerb gibt es hier.

Mehr zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.

Filed Under: News Tagged With: EFCA, GAM, Ingenieure, Madrid

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Die Bundesingenieurkammer und der Verband Beratender Ingenieure VBI loben den Deutschen Brückenbaupreis 2025 aus. Der renommierte Wettbewerb, der mittlerweile zum 10. Mal ausgeschrieben wird, würdigt herausragende Leistungen im Bereich des Brückenbaus insbesondere im Hinblick auf Neubauten, Instandsetzungen und Ertüchtigungen. Gesucht werden wegweisende Projekte in den Kategorien Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie Fuß- und Radwegbrücken.

Ein besonderes Augenmerk liegt in diesem Jahr auf dem Thema Nachhaltigkeit, für das ein Sonderpreis für eine herausragende Lösung oder Entwicklung verliehen wird, die den Weg zum klimaneutralen Bauen ebnet. Dies unterstreicht die Bedeutung von umweltfreundlichen Ansätzen und innovativen Technologien im modernen Brückenbau.

Die Teilnahme am Wettbewerb bietet Ingenieurinnen und Ingenieure eine einzigartige Gelegenheit, ihre Innovation, Kreativität und Expertise unter Beweis zu stellen. Die eingereichten Brücken sollen nicht nur technisch überzeugen, sondern auch ästhetisch ansprechend und zukunftsweisend sein.

Interessierte können ab sofort die Auslobungsunterlagen für den Wettbewerb 2025 auf der offiziellen Webseite www.brueckenbaupreis.de einsehen und herunterladen. Dort finden sich alle notwendigen Informationen zu den Anforderungen und Kriterien für die Teilnahme.

Einsendeschluss ist der 31. August 2024. Die feierliche Preisverleihung findet im März 2025 in Dresden statt – am Vorabend des Dresdner Brückenbausymposiums.

Zum Wettbewerb: Deutscher Brückenbaupreis 2025

Über den Deutschen Brückenbaupreis

Mit dem Deutschen Brückenbaupreis werden herausragende Ingenieurleistungen im Brückenbau sowie deren Bedeutung für die Baukultur öffentlich gewürdigt. Der Preis wird alle zwei Jahre vergeben, er ist ein ideeller Preis und wird für ein fertiggestelltes Brückenbauwerk vergeben. Der 2006 von VBI und BIngK ins Leben gerufene Deutsche Brückenbaupreis zählt zu den bedeutendsten Auszeichnungen für Bauingenieurinnen und Bauingenieure in Deutschland und steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Gewinnerbrücken 2023

Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken: Stadtbahnbrücke Stuttgart
Kategorie Fuß- und Radwegbrücken: “Miniatur Wunderland” Hamburg
Sonderpreis Nachhaltigkeit: Pilotbrücke Stokkumer Straße
Deutscher Brückenbaupreis 2025
Video © www.hellostudiow.de

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Der Verband Beratender Ingenieure (VBI) setzt ein klares Zeichen für Nachhaltigkeit im Vergabeverfahren. In seinem jüngsten Positionspapier widmet sich der VBI der Frage, wie wir Planungsleistungen nachhaltiger gestalten können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Bewertung des CO₂-Schattenpreises als mögliches Vergabekriterium. Das Positionspapier unterstreicht die Notwendigkeit, differenzierte Ansätze im Vergabeverfahren zu verfolgen, die sowohl den spezifischen Charakteristiken von Planungsleistungen als auch den operativen Gegebenheiten von Ausführungsarbeiten gerecht werden. In Zeiten globaler Klimaherausforderungen unterstreicht der VBI mit diesem Positionspapier die Notwendigkeit, Nachhaltigkeitskriterien fest in Vergabeprozesse zu integrieren.

Positionspapier zur Zielsetzung einer gesteigerten Nachhaltigkeit in Vergabeverfahrenorbehalten für Bauingenieure

Hintergrund

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2021 verpflichtet Deutschland zu einer ambitionierteren Klimapolitik. Für das Erreichen dieser Zielvorgaben existieren im Bausektor bereits einige gute Lösungen, diese werden jedoch noch zu selten umgesetzt. Wenn die Klimaziele nicht erreicht werden, sind strengere gesetzliche Vorschriften für den Bausektor zu befürchten.

Die Vergabepraxis bei öffentlichen Bauprojekten und anderen Aufträgen kann ein wichtiger Hebel sein, um diese Ziele zu erreichen. Durch die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien in Ausschreibungen kann der Staat den Markt in Richtung klimafreundlicher Lösungen lenken und somit einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele leisten. Aktuell erfolgen Vergabeverfahren allerdings fast ausschließlich auf Basis des Preises und Aspekte des Klimaschutzes finden kaum Beachtung.

Vor diesem Hintergrund hat der Hauptverband der Bauindustrie in Zusammenarbeit mit KPMG ein Gutachten erstellt, um die Handlungsmöglichkeiten für eine klimaverträgliche öffentliche Beschaffung zu bewerten und eine alternative Vergabepraxis vorzuschlagen. Das Impulspapier „Klimaverträglich Bauen mit einem Schattenpreis für CO₂-Emissionen“ kommt zu dem Ergebnis, dass Klimaschutz ein verbindliches Ziel bei der Planung und Beschaffung von Bauleistungen werden muss. Die Autoren schlagen vor, als Zuschlagskriterium nicht, wie bisher üblich, den Angebotspreis, sondern einen Wertungspreis zu verwenden. Dieser Wertungspreis setzt sich aus dem Angebotspreis und einem sogenannten CO₂-Schattenpreis zusammen. Der Schattenpreis wiederum wird berechnet, indem zuerst die Treibhausgasemissionen des Bauwerks ermittelt und dann mit den Klimafolgekosten (in Euro pro Tonne CO₂ Äquivalent) multipliziert werden. Die Treibhausgasemissionen werden dabei durch eine umfängliche Ökobilanzierung über den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks bestimmt.

Herausforderungen bei der Nutzung eines Schattenpreises

Ein Schattenpreis ist ein theoretischer Preis, der in ökonomischen Modellen verwendet wird, um den Wert eines Gutes oder einer Ressource darzustellen, für das kein Marktpreis existiert. Im Kontext von CO₂ bezieht sich der Schattenpreis auf den hypothetischen Preis von Kohlenstoffdioxidemissionen, wenn diese effizient in einem Markt gehandelt würden. Der CO₂-Schattenpreis spiegelt im Wesentlichen die gesellschaftlichen Kosten von CO₂-Emissionen wider, also die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die durch die Emissionen verursacht werden.

Im Rahmen von Vergabeverfahren und Ausschreibungen kann der CO₂-Schattenpreis dazu dienen, die Klimafreundlichkeit von Bauprojekten zu bewerten und zu vergleichen. Bauwerke, die weniger CO₂-Emissionen über ihren Lebenszyklus hinweg verursachen, würden bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt, wenn der CO₂-Schattenpreis als Bewertungskriterium herangezogen wird. Dadurch können Anreize für nachhaltiges Bauen und die Entwicklung klimafreundlicher Bautechnologien geschaffen werden. Die Lebenszyklusanalyse kann also ein entscheidendes Argument für höhere Anfangsinvestitionen in nachhaltigen Bauvorhaben durch nachweislich geringere Betriebs-, Instandhaltungs- und Folgekosten sein.

Die Anwendung eines CO₂-Schattenpreises setzt allerdings voraus, dass eine präzise Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden kann, die sämtliche Emissionen eines Bauwerks von der Errichtung bis zum Abriss berücksichtigt. Wenn ein Bauvorhaben sich allerdings noch in der konzeptionellen Phase befindet und noch keine detaillierten Planungen vorliegen, ist es herausfordernd bis unmöglich, die zukünftigen CO₂-Emissionen genau zu bestimmen. In solchen Fällen ist der CO₂-Schattenpreis nur bedingt als Vergabekriterium einsetzbar, weil die benötigten Daten für eine fundierte Berechnung fehlen.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, den CO₂-Preis so festzulegen, dass eine signifikante Lenkungswirkung erzielt wird, ohne die Grundprinzipien der Vergabe, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit, zu untergraben. Ein angemessen hoher CO2-Preis kann Innovationen und technologische Entwicklungen anregen, die zu effizienteren und nachhaltigeren Bauverfahren führen. Auf die Fragen der Angemessenheit und Wirksamkeit wird man allerdings nur schwer eine einheitliche Antwort für alle Bauvorhaben des Hoch-, Tief- und Infrastrukturbaus finden. Es besteht die Gefahr, dass durch einen zu hohen Preis die Baukosten künstlich in die Höhe getrieben werden, während ein zu niedriger Preis möglicherweise keine ausreichende Lenkungswirkung entfaltet. Ein signifikanter CO₂-Schattenpreis könnte den Wettbewerb also verzerren, wenn die Treibhausemissionen als einzig relevante Metrik beachtet werden. Andere wichtigen Faktoren der Angebote, in Bezug auf Qualität und Innovationsfähigkeit könnten dadurch in den Hintergrund treten.

Mögliche Alternativen aus Sicht der Planer

Ein Schattenpreis kann zwar ein nützliches Instrument sein, um Unternehmen hinsichtlich ihrer Bauausführung und -materialien zu bewerten, doch bei Planern, Ingenieuren und Architekten sind die Herausforderungen anders gelagert. Ihre Arbeit ist konzeptionell und oft innovativ, was bedeutet, dass der Wert ihrer Lösungen nicht immer direkt in CO₂-Emissionen oder Einsparungen quantifiziert werden kann. Der Schattenpreis kann daher nicht das alleinige Kriterium sein, da er die kreativen und funktionalen Aspekte der Entwurfsarbeit nicht vollständig erfassen kann. Stattdessen sollten qualitative Bewertungen von Nachhaltigkeitsstrategien und -entwürfen herangezogen werden, um das ganzheitliche Potenzial für Nachhaltigkeit in der Planungsphase zu erkennen und zu fördern.

  • Eignungskriterien:

Die Integration von Nachhaltigkeitskriterien in den Vergabeprozess eines Bauprojekts bereits bei den Eignungskriterien ermöglicht es, frühzeitig die Weichen für ein umweltfreundliches und sozial verantwortliches Bauvorhaben zu stellen. Starre Eignungskriterien, insbesondere bei Referenzprojekten, können dazu führen, dass viele qualifizierte Planungsunternehmen, die relevante Erfahrungen und Kompetenzen besitzen, von vornherein ausgeschlossen werden. Flexiblere Kriterien ermöglichen es mehr Unternehmen, ihre Eignung nachzuweisen, und erweitern somit den Pool potenzieller Kandidaten.

Architektur- und Ingenieurbüros, die in der Vergangenheit innovative Lösungen für ähnliche, aber nicht identische Herausforderungen entwickelt haben, können frische Perspektiven und Ansätze in ein neues Projekt einbringen. Eine zu enge Definition von Referenzprojekten könnte solche innovativen Anbieter ausschließen. Ein großzügigerer Zeitraum für Referenzprojekte berücksichtigt die Entwicklung und das Wachstum von Planungsbüros.

Planungsunternehmen spezialisieren sich oft auf bestimmte Aspekte des Bauens oder haben Erfahrungen in speziellen Sektoren gesammelt. Ein flexibler Ansatz bei der Bewertung von Referenzen ermöglicht es, diese diversen Expertisen zu erkennen und zu nutzen, selbst wenn die Projekte nicht exakt dem neuen Auftrag entsprechen.

  • Zuschlagskriterien:

Ein klassisches Vergabeverfahren kann zu guten Ergebnissen im Hinblick auf Nachhaltigkeit führen, wenn der Auftraggeber klare, messbare und durchführbare Nachhaltigkeitsanforderungen stellt. Solche Vorgaben können als feste Kriterien in die Ausschreibung einfließen, die die Planer erfüllen müssen. Dies schafft eine transparente und zielorientierte Basis für die Vergabeentscheidung.

Planungsbüros können Auftraggeber hier frühzeitig unterstützen. In einem vorgelagerten Prozess oder einer Reihe von Workshops können Auftraggeber und Planer zusammen Parameter erarbeiten, um eine möglichst zielführende Vergabe zu gewährleisten. Durch die Zusammenarbeit mit den Planern werden schon zu Beginn die Weichen gestellt, um ein Projekt mit einer klaren Leistungsbeschreibung zu vergeben, welches auch wirklich den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers entspricht.

Bei dieser frühzeitigen Beratung können die Definition des Projektkonzepts, die Klärung der Projektziele und die strategische Planung erarbeitet werden. Zusätzlich können öffentliche Auftraggeber im Vorfeld eine genaue Bedarfsanalyse durchführen, welche auch zukünftige Anforderungen berücksichtigt. Dabei werden die Ziele im Hinblick auf Nachhaltigkeit definiert, wie zum Beispiel Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Wassermanagement oder Materialauswahl. Die anfänglichen Kosten für diese Beratungsleistungen werden oft durch die Einsparungen und den Mehrwert, der durch eine fundierte Planung und Risikominimierung erzielt wird, mehr als ausgeglichen.

Auftraggeber haben auch die Möglichkeit der Orientierung an etablierten Zertifizierungssystemen wie DGNB, LEED oder BREEAM. Diese können als Leitfaden für die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien dienen. Dadurch können öffentliche Auftraggeber ein klares Verständnis dafür entwickeln, welche spezifischen Nachhaltigkeitskriterien sie für ihr Bauvorhaben festlegen möchten, und diese in die Ausschreibungsunterlagen aufnehmen.

  • Nach der Vergabe:

Teilweise ändern Bauherren, insbesondere aus Kostengründen, während der Planungsphase die Parameter des Projekts. Dies kann dazu führen, dass auch Aspekte der Nachhaltigkeit nachträglich eingeschränkt oder ganz zurückgestellt werden. Dies ist auch rechtlich legitim, nach dem einseitigen Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b des BGB). Es gilt allerdings zu beachten, dass wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern (§ 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Umwelt und Klima ist dabei in jedem Fall nicht geholfen. Eine Abkehr von nachhaltigen Projektaspekten während des Planungsprozesses kann zu Frustration der beteiligten Partner und zu Mehrkosten führen. Es ist daher sinnvoll bei den ursprünglichen Zielen der Vergabe zu bleiben, wenn sich dies wirtschaftlich für den Auftraggeber darstellen lässt. Obwohl nachhaltige Bauprojekte anfänglich höhere Investitionskosten verursachen können, führen sie oft langfristig zu Einsparungen durch geringere Betriebs- und Instandhaltungskosten.

Fazit

Der Klimawandel und seine Auswirkungen erfordern einen Paradigmenwechsel in der Art und Weise, wie Gebäude und Infrastrukturen geplant, gebaut und betrieben werden. Sie bieten jedoch auch eine einzigartige Gelegenheit, durch innovative und vorausschauende Planung eine bessere Zukunft zu gestalten. Für Planungsunternehmen ist es unumgänglich, Fachkenntnisse in nachhaltiger Beratung kontinuierlich weiterzuentwickeln und in ihrer gesamten Arbeit umzusetzen. Bei Aufrechterhaltung der Trennung von Planung und Bauausführung kann auch eine frühe Einbindung des Know-hows der Bauindustrie sinnvoll sein.

Das Potenzial zur Einsparung von CO₂-Emissionen ist in den frühen Phasen eines Bauprojekts, insbesondere in der Phase Null oder der anfänglichen konzeptionellen Phase, am größten. Dies liegt vor allem daran, dass zu diesem Zeitpunkt grundlegende Entscheidungen getroffen werden, die die späteren Phasen der Planung, Ausführung und Nutzung des Bauwerks maßgeblich beeinflussen. Zu Beginn des Projekts besteht die größte

Flexibilität, verschiedene Optionen zu bewerten und diejenigen auszuwählen, die die besten Nachhaltigkeitswerte bieten. Spätere Änderungen sind oft kostspieliger und schwieriger umzusetzen.

Planungsbüros haben eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Minimierung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks. Sie können durch Innovationen den Materialeinsatz reduzieren, sie können Materialien auswählen, die eine geringere CO₂-Belastung während ihrer Herstellung, ihres Transports und ihrer Verarbeitung aufweisen. Eine Reduzierung der in den Baustoffen gebundenen Emissionen stellt einen der größten Faktoren dar, bei dem gerade im Tiefbau Einsparungen vorgenommen werden können. Durch innovative Ansätze, wie passive Haustechniksysteme oder fortschrittliche Energiemanagementstrategien, können Ingenieure und Architekten die Betriebsemissionen des Bauwerks minimieren. Planer können durch kluge und innovative Planungskonzepte eine lange Lebensdauer der Bauwerke sicherstellen und durch eine möglichst flexible Gestaltung eine potenzielle spätere Umnutzung erleichtern oder auch eine Wiederverwendbarkeit von Bauteilen oder Materialien ermöglichen. Diese Techniken sind bereits gelebte Praxis und es gibt zahlreiche Beispiele für nachhaltige Bauprojekte. Hier sind die Planungsunternehmen gefragt, Bauherren auf nachhaltige Optionen hinzuweisen und bei der Umsetzung zu unterstützen.

Ingenieure und Architekten verfügen somit über viele kleine und große Hebel zur Einsparung von Emissionen, indem sie die Rahmenbedingungen für die Nachhaltigkeit des gesamten Projekts setzen. Ihre Beratungen legen den Grundstein dafür, wie energie- und ressourceneffizient ein Bauwerk letztlich sein kann. Ausführende Unternehmen haben darüber hinaus Möglichkeiten zur Reduzierung von CO₂, zum Beispiel durch effiziente Bauprozesse und die Errichtung einer nachhaltigen Baustelle.

 

Stand: 18.03.2024

Autoren:
Dr. Clemens Kremer
Christina Zimmermann M.Sc.
Sascha Steuer

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Bauingenieurinnen und -ingenieure übernehmen Verantwortung für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauwerken und damit für Menschen und erhebliche Sachwerte. Die Bundesingenieurkammer und der Verband Beratender Ingenieure fordern daher in einem gemeinsamen Positionspapier die Einführung von Berufsvorbehalten für sicherheitsrelevante Planungsleistungen. Grundlage dafür bildet zuallererst eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Bauingenieure, sowie permanente Fort- und Weiterbildung. Damit die Berufsvorbehalte nicht die unternehmerische Freiheit der Ingenieurbüros einschränken, sollten Bauingenieure unabhängig von der Gesellschaftsform und den Eigentumsverhältnissen ihres Büros oder Unternehmens Mitglied in der Ingenieurkammer ihres Bundeslands sein können. Um die Attraktivität des Berufsstands zu steigern, muss insbesondere der gesellschaftliche Stellenwert der MINT-Fächer gestärkt werden. Dies ist ein Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen VBI und Bundesingenieurkammer.

Positionspapier zur Einführung von Berufsvorbehalten für Bauingenieure

Der Verband Beratender Ingenieure (VBI) und die Bundesingenieurkammer vertreten gemeinsam die Auffassung, dass die Einführung von Berufsvorbehalten für Bauingenieurinnen und Bauingenieure eine wesentliche Maßnahme zur Sicherung der Qualität und des Ansehens des Ingenieurberufs in Deutschland darstellt. Diese Berufsvorbehalte sollen sich auf die fachliche Qualifikation der Bauingenieure beziehen und gewährleisten, dass nur qualifizierte Fachkräfte in diesen hochsensiblen Bereichen der Bauplanung und -ausführung tätig sind.

Berufsvorbehalte sollen für alle sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Bauwesen eingeführt werden, wie die Bauvorlageberechtigung, sowie die Standsicherheits- und Brandschutznachweisberechtigung. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die öffentliche Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten und trägt zur Vermeidung von Bauschäden und Unfällen bei.

Die Grundlage für die Einführung der Berufsvorbehalte bildet zuallererst eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Bauingenieure. Darüber hinaus ist eine permanente Fort- und Weiterbildung unabdingbar, um mit den technologischen Entwicklungen und den sich verändernden Anforderungen des Marktes Schritt zu halten. Dies sichert die fachliche Kompetenz der Bauingenieure und stellt sicher, dass sie stets auf dem neusten Stand der Technik und der geltenden Bauvorschriften sind.

Wir betonen, dass diese Berufsvorbehalte nicht die unternehmerische Freiheit der Ingenieurbüros und -unternehmen einschränken sollen. Die Eigentumsverhältnisse eines Ingenieurbüros oder -unternehmens haben keinen Einfluss auf die freie Berufsausübung des Bauingenieurs. Daher sollten Bauingenieure unabhängig von der Gesellschaftsform und den Eigentumsverhältnissen ihres Büros oder Unternehmens Mitglied in der Ingenieurkammer ihres Bundeslands sein können, sofern sie ihre Leistungen fachlich eigenverantwortlich und unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erbringen. Dieser Ansatz ermöglicht es den Ingenieurbüros, flexibel auf Marktanforderungen zu reagieren und gleichzeitig die hohe fachliche Kompetenz und Integrität des Berufsstands zu wahren.

Um diese Berufsvorbehalte rechtlich zu verankern und gleichzeitig bundesweit einheitliche Kammermitgliedschaften zu ermöglichen, sehen wir die Notwendigkeit, bestehende Ingenieurkammergesetze oder die Landesbauordnungen anzupassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die neuen Vorgaben im Einklang mit den aktuellen Marktveränderungen stehen und die Innovationskraft sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Ingenieurwesens in Deutschland gestärkt werden.

Die Attraktivität des Berufsstands gründet auf einer sehr guten Ausbildung. Es ist entscheidend, dass wir mehr Anstrengungen unternehmen, um Schülerinnen und Schüler für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zu begeistern und sie ermutigen, Studiengänge in diesen Disziplinen anzustreben. Hierfür muss der gesellschaftliche Stellenwert der MINT-Fächer gestärkt werden.

In Grundschulen und weiterführenden Schulen müssen die MINT-Fächer durch motivierende Lehrelemente attraktiver gestaltet werden. Hierzu können der Einsatz innovativer Technologien, eine Verknüpfung von Theorie und Praxis sowie Mentoring- und Kooperationsmodelle mit Hochschulen zählen. Dies sollte auch eine strategische Reaktion auf die ernüchternden Ergebnisse der PISA-Studien der letzten Jahre sein. Eine solide und anspruchsvolle Ausbildung in den MINT-Fächern ist unerlässlich, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, die den zukünftigen Anforderungen in Wissenschaft, Technik und Industrie gewachsen sind.

Wir appellieren daher an Bildungseinrichtungen, Politik und Gesellschaft, in die Förderung der MINT-Fächer zu investieren. Dies ist der Schlüssel zur Entwicklung eines gut ausgebildeten und technisch versierten Berufstands, der in der Lage ist, die komplexen Herausforderungen der Zukunft innovativ zu meistern.

Beschluss des Bundesvorstands der Bundesingenieurkammerund des Bundesvorstands des Verbands Beratender Ingenieure

März 2024

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Nach intensiven Verhandlungen hat das EU-Parlament der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) zugestimmt. Diese zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch im Gebäudesektor der EU bis 2030 erheblich zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Novelle sieht den Umbau der am wenigsten energieeffizienten Gebäude sowie verbesserte Informationen über die Energieeffizienz von Gebäuden vor. Mit der EPBD ist die Anforderung gestellt, dass Neubauten ab 2030 und ab 2028 alle Gebäude, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt oder besessen werden, emissionsfrei sein müssen. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu reduzieren. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizsystemen etablieren und fossile Brennstoffheizkessel bis 2040 auslaufen lassen.

Die Richtlinie wurde gegenüber dem vorhergehenden Entwurf entschärft. In der EPBD sind nun keine Sanierungspflichten mehr für Wohngebäude festgelegt. Allerdings wurden für Nichtwohngebäude die Einführung von energetischen Mindeststandards beschlossen. Konkret bedeutet dies, dass bis 2030 die energetisch schlechtesten 16 Prozent der Nichtwohngebäude saniert werden müssen. Drei Jahre später müssen weitere 10 Prozent der Nichtwohngebäude energetisch modernisiert werden. Entscheidend wird die nationale Umsetzung der Richtlinie sein. Wichtig ist dabei, die nationale Umsetzung mit ausreichendem Vorlauf für Auftraggeber, Planungs- und Bauunternehmen anzukündigen und abzusprechen. Nur so können Kapazitäten langfristig aufgebaut und bereitgestellt werden. Die EU-Staaten haben nun 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis Ende nächsten Jahres sind Sanierungspläne vorzulegen, die dann ein Jahr später verabschiedet werden. Planer sollten sich bereits jetzt auf die kommenden Veränderungen vorbereiten.

Zu der EU-Richtlinie

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Nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, der entscheidenden Vergaberegelung für Planungsunternehmen, ist noch immer offen, wie öffentliche Vergaben künftig zu handhaben sind. Erneut hat daher der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen zu geben. Die bisher vorliegenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Umgang mit der Regelungsänderung seien zu allgemein und keine Hilfe für die öffentlichen Auftraggeber.

Kammern und Verbände der planenden Berufe haben nun ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi vorgelegt, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Gutachten kann eine Lücke schließen und öffentlichen Auftraggebern und Vergabekammern als Entscheidungsgrundlage dienen. Im Gutachten weist Professor Burgi darauf hin, dass es eine weitere Vergabemöglichkeit gibt und diese in die Vergabepraxis einfließen sollte.

Sowohl die deutschen als auch die europäischen vergaberechtlichen Regelungen sehen vor, dass ein Auftraggeber frei wählen kann, ob er Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam, auch kombiniert mit einer Fachlosbildung, vergeben möchte. Bei diesem alternativen Beschaffungskonzept der gemeinsamen Vergabe geht das Vergaberecht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bauauftrag handelt. Demzufolge kommt der Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen in Höhe von 5.538.000 Euro zur Anwendung und nicht der von Planungsleistungen in Höhe von 221.000 Euro.

Das Gutachten hebt zudem hervor, dass weiterhin der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass die zu vergebenden Leistungen auch bei diesem Beschaffungskonzept in Fach- und Teillose aufzuteilen sind. Die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hatte das BMWK in seiner Verordnungsbegründung zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV angedeutet. Dass dieses Beschaffungskonzept rechtlich zulässig ist, bestätigt nun das Rechtsgutachten.

„Das alternative Beschaffungskonzept ist vergaberechtskonform, denn im Europarecht wird die sogenannte Beschaffungsautonomie des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers anerkannt. Der Ausübung seiner Beschaffungsautonomie sind insoweit keine Grenzen gesetzt“, bestätigt Professor Burgi in seiner Begründung. In letzter Konsequenz hat das alternative Beschaffungsmodell zur Folge, dass vergleichsweise häufig der Schwellenwert für Bauaufträge von 5.538.000 Euro erreicht oder überschritten wird. „Hierin liegt aus der Sicht des europäischen Binnenmarkts übrigens ein Vorzug“, so Professor Burgi.

Das Rechtsgutachten wurde gemeinsam von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer, AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.) und dem Verband Beratender Ingenieure VBI in Auftrag gegeben.

FAQ zum „alternativen Beschaffungskonzept“ für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen,

1. Wieso ist die Frage eines alternativen Beschaffungskonzepts für die Vergabe von Planungsleistungen von Bedeutung?

Hintergrund ist die Frage, wie bei der Vergabe von Planungsleistungen der Auftragswert zu schätzen ist. Die Auftragswertschätzung ist bei allen Vergaben der erste notwendige Schritt, um zu beurteilen, ob ein Verfahren EU-weit auszuschreiben ist oder nicht. Diese Beantwortung hat dann wiederum Konsequenzen für das anzuwendende Vergaberecht. Wird der Schwellenwert überschritten, richtet sich die Vergabe nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), konkretisiert in der Vergabeverordnung (VgV) und der VOB/A-EU. Bleibt der Auftragswert hingegen darunter, kann nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. dem Vergabe- und Haushaltsrechtsrecht des jeweiligen Bundeslands vergeben werden. Für die Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen enthielt die VgV in § 3 Abs. 7 Satz 2 eine Regelung, wonach diese für die Auftragswertberechnung nur zusammenzuzählen waren, wenn sie gleichartig sind. Darunter wurde allgemein verstanden, dass Planungsleistungen unterschiedlicher HOAI-Leistungsbilder, also insbesondere der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung, nicht zusammengerechnet werden müssen. Nachdem dieser Satz im August 2023 durch die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU‑Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (Drucksache 20/6118) gestrichen wurde, herrscht Unsicherheit darüber, wie jetzt zu verfahren ist. 

2. Ergibt sich aus der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV nicht zwangsläufig, dass jetzt alle Planungsleistungen zu addieren sind?

Viele gehen davon aus, aber sicher ist das nicht. Einzelne Leistungen sind nur dann zusammenzuzählen, wenn sie, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt hat, in einem wirtschaftlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Bei Planungsleistungen ist dies z.B. mit Blick auf die einzelnen Leistungsphasen eines Leistungsbildes der Fall. Dies hat der EuGH im Autalhallen-Urteil (Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10) entschieden. Ob gleiches auch bei unterschiedlichen Leistungsbildern gilt, ist vom EuGH bislang nicht entschieden worden. Klar ist nur, dass die Europäische Kommission diese Auffassung vertritt, die ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, nachdem im Vergabeverfahren zur Sanierung des Freibads Elze die Planungsleistungen von Objekt- und Fachplanung nicht zusammengerechnet worden waren. Daher wird spätestens seit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV vielfach empfohlen, “aus Gründen der Rechtssicherheit” alle Leistungen zu addieren. Das bayerische Innenministerium hat hingegen in einem Rundschreiben vom 31.1.2024 zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgeht, dass in diesen Fällen der wirtschaftliche und funktionale Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, worin auch die eigentliche Rechtfertigung für den gestrichenen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV lag. Ähnlich hatte sich zuvor bereits eine Autorin in einem Aufsatz geäußert (Kaiser, Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen, NZBau 2024, 3). Es wird aber zugleich hervorgehoben, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob dieser Zusammenhang nicht doch vorliegt. Jedenfalls muss die jeweilige Entscheidung im Vergabevermerk sorgfältig dokumentiert werden.

3. In welchem Verhältnis steht das alternative Beschaffungskonzept zu der bisher üblichen Ermittlung des Auftragswertes?

Die europäischen Vergaberichtlinien, die durch das GWB und die VgV in deutsches Recht umgesetzt worden sind, geben den öffentlichen Auftraggebern vielfältige Möglichkeiten, einen transparenten und gerechten Wettbewerb durchzuführen. Es gibt nicht das „eine“ Verfahren, das zur Anwendung kommen muss. Die öffentlichen Auftraggeber können aus diesen unterschiedlichen Regelungen diejenigen auswählen, die für den konkreten Beschaffungsvorgang am sinnvollsten sind. Das alternative Beschaffungskonzept ist nach dem von Prof. Martin Burgi erstellten Gutachten dabei eine Methode, den Auftragswert für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von Planungsleistungen zu ermitteln. Grundlage hierfür ist, dass dem deutschen „Auftragswert“ in der englischen Originalfassung der EU-Vergaberichtlinie der Begriff „Value of Procurement“ entspricht. Mit dem Begriff Procurement ist der durch den Auftraggeber durchzuführende gesamte Beschaffungsprozess gemeint. Der Begriff des Auftragswerts ist also nicht mit dem Wert des einzelnen abzuschließenden Auftrags/Vertrags identisch, sondern der Wert aller Verträge, die abgeschlossen werden müssen, um den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers zu befriedigen. Diesen Ansatz, der sich schon aus § 3 Abs. 7 Satz 1 VgV ergibt, wonach der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen ist, hat bereits die Bundesregierung in der Begründung zu der oben genannten Verordnung, mit der § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gestrichen wurde, ins Spiel gebracht.

4. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV können Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam vergeben werden. Schließt die Alternative der „gemeinsamen Vergabe“ eine Fachlosbildung denn nicht zwangsläufig aus?

Nein. Die Bundesregierung hat in der Verordnungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass das in § 97 Abs. 4 GWB niedergelegte Gebot der losweisen Vergabe von der Frage der Auftragswertberechnung zu trennen ist. Dies ergibt sich auch schon aus den folgenden Überlegungen:

  • Gäbe es den vielfach angenommenen Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, getrennt oder gemeinsam zu vergeben, und der losweisen bzw. nicht-losweisen Vergabe, verstieße § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV gegen den in der Normenhierarchie höherstehenden § 97 Abs. 4 GWB. Vielmehr wäre es regelungstechnisch logisch gewesen, den Inhalt des § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV in § 97 Abs. 4 GWB zu verorten.
  • Die Entsprechung zu § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV in der europäischen Vergaberichtlinie findet sich in Absatz 2 des Erwägungsgrundes 8, und zwar im Zusammenhang mit der Definition des Bauauftrags. Die losweise Vergabe ist in Art. 46 geregelt, die dazugehörigen Erwägungsgründe sind unter den Ziffern 78 und 79 ausgeführt. Auch dies zeigt, dass es nicht zutreffen kann, die gemeinsame Vergabe von Planungs- und Bauleistungen mit der Vergabe an einen Auftragnehmer gleichzusetzen.
  • Werden Planungs- und Bauleistungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV getrennt vergeben, würde niemand auf die Idee kommen, dass die Planungsleistungen an nur einen (General-)Planer, die Bauleistungen an nur einen (General-)Unternehmer oder Übernehmer vergeben werden dürfen. Vielmehr greift auch hier selbstverständlich der Grundsatz der losweisen Vergabe. Dies nur deshalb zu anders zu beurteilen, weil Planungs- und Bauleistungen nicht getrennt, sondern gemeinsam vergeben werden, ist nicht folgerichtig.

Das alternative Beschaffungskonzept ist, wie oben ausgeführt, eine der nach den vergaberechtlichen Vorschriften zulässigen Möglichkeiten, den Auftragswert für den Beschaffungsvorgang zu ermitteln. Entscheidend ist, dass, wie in der Verordnungsbegründung dargelegt, der Grundsatz der losweisen Vergabe unabhängig davon gilt, welche Möglichkeit gewählt wird. Nur wenn wirtschaftliche und technische Gründe dies objektiv erfordern, kann der Auftraggeber die einzelnen Lose zusammenfassen und an einen Auftragnehmer vergeben.

5. Welchen Sinn hat dann der § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV überhaupt?

Das Vergaberecht verbietet es, Aufträge in einer Weise zu gestalten, dass die Anwendung des Oberschwellenvergaberechts umgangen wird. Es liegt zunächst nahe, ein Bauprojekt immer als Einheit zu betrachten, als einen vergaberechtlichen Auftrag, so dass für die Auftragswertberechnung auch immer alle maßgeblichen Planungs- und Bauleistungen einzubeziehen sind. Erwägungsgrund 8 Absatz 2 der Vergaberichtlinie und entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 2 VgV stellen demgegenüber klar, dass kein Umgehungstatbestand vorliegt, wenn Planungs- und Bauleistungen nicht gemeinsam vergeben werden, sondern getrennt.

6. Nach § 111 Abs. 5 GWB darf die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen. Wird denn mit dem alternativen Beschaffungskonzept das Oberschwellenvergaberecht nicht in unzulässiger Weise umgangen?

Nein. Das alternative Beschaffungskonzept zeigt lediglich auf, dass das Vergaberecht zwei gleichberechtigte Möglichkeiten bietet, Planungs- und Bauleistungen zu vergeben. Je nach Entscheidung der Vergabestelle treten dann die entsprechenden Rechtsfolgen ein. Dies betrifft zum einen die Frage, welcher Schwellenwert zugrunde zu legen ist, sodann die weitere Frage, welche Leistungen in die Berechnung des Auftragswertes einzubeziehen sind. Wie aufgezeigt, könnte eher eine Umgehungsabsicht naheliegen, wenn Planungs- und Bauleistungen getrennt vergeben werden. Denn naheliegenderweise müssen viel weniger Bauleistungen EU-weit ausgeschrieben werden, wenn eine getrennte Vergabe erfolgt, da hier der Wert der Planungsleistungen von vornherein außer Betracht bleibt. § 111 GWB regelt zudem den Fall, dass verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterfallen, z.B. in Teilen dem allgemeinen Vergaberecht, der VSVgV und der SektVO. Bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber tritt diese Konstellation eher selten auf. In keinem Fall hat die gesetzliche Regelung Auswirkungen auf die gemeinsame Ermittlung des Auftragswertes für Planungs- und Bauleistungen.

7. Wie ist weiter zu verfahren, wenn nach dem alternativen Beschaffungskonzept der Schwellenwert in Höhe von 5,538 Mio. Euro nicht erreicht wird? Nach welchem Recht werden die einzelnen Aufträge vergeben?

Nach welchem Recht dann die einzelnen Lose zu vergeben sind, richtet sich nach der Art der Leistung. Planungsleistungen werden nach § 50 UVgO bzw. dem länderspezifischen Unterschwellenvergaberecht vergeben, Bauleistungen nach der VOB/A-Basisparagrafen.

8. Wie sieht es aus, wenn der Schwellenwert in Höhe von 5,538 Mio. Euro erreicht oder überschritten wird? Wenn es sich bei der gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen beim alternativen Beschaffungskonzept um einen Bauauftrag handelt, müssten dann nicht auch die Planungsleistungen nach der VOB/A-EU vergeben werden?

110 Abs. 1 GWB regelt, dass öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften vergeben werden müssen, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Hierbei handelt es sich um sogenannte typengemischte Verträge, deren Teile untrennbar miteinander verbunden sind, (siehe Hüttinger in Beck’scher Vergaberechtskommentar, GWB 4. Teil § 110 GWB Rdnr. 13). Beabsichtigt der Auftraggeber Planungs- und Bauleistungen an einen Auftragnehmer zu vergeben, dann werden alle Leistungen auf der Grundlage der VOB/A-EU vergeben werden müssen. Wird hingegen eine Aufteilung in Lose nach den hierfür geltenden Vorschriften vorgenommen, ist sodann auch im Oberschwellenbereich dasjenige Recht heranzuziehen, das für die jeweiligen Leistungen gilt, also für die Planungsleistungen die VgV (insbesondere Unterabschnitt 6), für die Bauleistungen die VOB/A-EU.

9. Was ist mit der 80/20-Regelung? Kommt sie auch beim alternativen Beschaffungskonzept zum Tragen und wenn ja, wie?

Nach § 3 Abs. 9 VgV kann der öffentliche Auftraggeber einzelne Lose nach den nationalen Vorschriften vergeben, wenn der Wert des einzelnen Loses bei Planungsleistungen untrer 80.000.- Euro und bei Bauleistungen unter 1,0 Mio. Euro liegt; die Summe aller Lose darf 20 % des Gesamtauftragswertes nicht übersteigen. Das alternative Beschaffungskonzept fasst einerseits zur Ermittlung des Auftragswerts die Planungs- und Bauleistungen zusammen, andererseits werden dann die Leistungen in Fach- und Teillosen getrennt nach Planungs- und Bauleistungen vergeben. Hier stellt sich die Frage, auf welche Losgröße abzustellen ist.

Das Burgi-Gutachten vertritt hierzu die Auffassung, dass es einerseits naheliege bei den Planungsleistungen nur Einzellose bis 80.000.- Euro zuzulassen, die national vergeben werden dürfen. Es spreche andererseits mehr dafür, dass man diese Vorschrift auf den „Bauauftrag“ bezieht und daher Lose bis zu 1,0 Mio. Euro national vergeben werden können.

10. Das klingt theoretisch schön und gut. Aber wie soll beim alternativen Beschaffungskonzept z.B. der Gesamtauftragswert unter Einbeziehung der maßgeblichen Planungs- und Bauleistungen geschätzt werden, wenn die Bauleistungen im Einzelnen dann doch erst später vergeben werden sollen?

Bei der bisherigen getrennten Ermittlung des Auftragswerts nach Planungs- und Bauleistungen wurde zunächst durch den öffentlichen Auftraggeber der Auftragswert der Planungsleistungen ermittelt. Dies erfolgt in der Praxis auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI und den dort enthaltenen Honorarparametern. Der wichtigste Honorarparameter sind die anrechenbaren Kosten des zu planenden Projekts. Der Bauherr muss also bereits heute bei der getrennten Auftragswertermittlung zunächst die Kosten für das Bauwerk ermitteln. Diese Kosten liegen also bereits bei der Ausschreibung der Planungsleistungen vor.

11. Bei manchen Projekten können von der Vergabe der Planungsleistungen bis zur Ausschreibung der Bauleistungen mehrere Jahre vergehen. Wie ist zu verfahren, wenn der zu Beginn ermittelte Auftragswert nun doch den Schwellenwert überschreitet?

Der Auftragswert ist ordnungsgemäß zu schätzen zum Zeitpunkt, wenn der Beschaffungsvorgang beginnt. Stellt sich später heraus, dass die seinerzeit geschätzten Kosten nicht mehr stimmen, ändert das nichts an dem Umstand, dass ordnungsmäßig geschätzt worden ist. In jedem Fall sollte dokumentiert werden, auf welcher Grundlage der Auftraggeber den Auftragswert ermittelt hat.

12. Muss bei der Ausschreibung angegeben werden, dass nach dem alternativen Beschaffungskonzept verfahren und der Schwellenwert von 5,538 Mio. Euro herangezogen wurde?

Nein, der Auftraggeber hat die freie Wahl zwischen der getrennten und gemeinsamen Auftragswertermittlung von Planungs- und Bauleistungen. Er ist nicht verpflichtet für die Anwendung einer der beiden Verfahren eine Begründung abzugeben. Es gibt daher auch keine Verpflichtung bei der Ausschreibung der Planungs- und Bauleistungen die Bieter davon in Kenntnis zu setzen, wie der Auftraggeber den Auftragswert ermittelt hat.

13. Kann mit dem alternativen Beschaffungskonzept auch ein Stufenvertrag für die Planungsleistungen ausgeschrieben werden?

In einem Stufenvertrag werden die Leistungsphasen eines Leistungsbildes der HOAI nicht in vollem Umfang beauftragt. Im Allgemeinen beauftragt der Auftragnehmer zunächst die Leistungen der LP 1 bis 3 und hält sich die Option offen, auch die weiteren Leistungsphasen zu beauftragen. Aus vergaberechtlicher Sicht werden alle Planungsleistungen dem Wettbewerb unterstellt. Durch die Vereinbarung einer stufenweisen Beauftragung ergeben sich keine Besonderheiten, so dass auch bei dieser vertraglichen Konstellation das alternative Beschaffungssystem angewendet werden kann. Vergaberechtliche Probleme können sich ergeben, wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages die weiteren Stufen einem anderen Planer übertragen möchte. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein erneutes Vergabeverfahren für diesen Leistungsteil durchgeführt werden muss.

14. Kann das alternative Beschaffungskonzept bei allen Bauvorhaben angewendet werden?

Da das alternative Beschaffungskonzept eine Methode ist den Auftragswert zu ermitteln, kann dies unabhängig vom geplanten Bauvorhaben angewendet werden.

15. Gibt es Urteile, die die Anwendung des alternativen Beschaffungskonzepts als vergaberechtskonform bestätigen?

Derzeit gibt es keine Entscheidungen deutscher Vergabesenate oder des Europäischen Gerichtshofs, die sich mit dem alternativen Beschaffungskonzept beschäftigt haben.

 

Sabine von Berchem/Dr. Volker Schnepel

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Das Bürokratieentlastungsgesetz steht im Mittelpunkt dringend benötigter Reformen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) schlägt Alarm und fordert Nachbesserung. Die bestehenden bürokratischen Hürden behindern Unternehmen aller Größenordnungen und Branchen. Dieser bürokratische Aufwand verbraucht wertvolle personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen und trifft insbesondere den industriellen Mittelstand. Auch die Bauplanungsbranche leidet unter den aktuellen bürokratischen Belastungen und benötigt dringend Entlastungen. Bezeichnend für dieses Problem sind die langwierigen und hochkomplexen Genehmigungsverfahren, die dringende Bauvorhaben unnötig verzögern.

Schriftformerfordernis abschaffen

Jeder Schritt zur Abschaffung der Schriftformerfordernisse ist sinnvoll, um bürokratische Prozesse zu verschlanken und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Durch ein umfassendes Normenscreening sollten alle überflüssigen Schriftformerfordernisse ermittelt und konsequent gestrichen werden. Gleichzeitig müssen vorhandene digitale Lösungen zur Erfüllung der Schriftformerfordernisse gesetzlich verankert werden, um den Weg für rein digitale Prozesse zu ebnen. Die fortschreitende Digitalisierung sollte kontinuierlich das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzen, und dadurch bürokratischer Prozesse, vor allem in der Planungs- und Baubranche, flexibler und agiler machen.

Erstmalige Auslegung digitalisieren

Die erstmalige Digitalisierung der Auslegung von Baugenehmigungsverfahren verspricht eine deutliche Beschleunigung der Prozesse. Im Rahmen von Artikel 10 der geplanten Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird vorgeschlagen, die Frist für die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu verkürzen. Dabei ist die Forderung des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) nach Streichung von § 21 Absatz 3 UVPG für die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (TÖB) im Hinblick auf die Bedürfnisse aus der Praxis, begründet. Eine einmonatige Frist würde besonders für den Planungssektor einen Vorteil darstellen, da kürzere befristete Prüfungsverfahren die Genehmigungsprozesse nicht unnötig verzögern und dadurch insgesamt effizienter gestalten. Eine entsprechende Verkürzung würde dabei die Qualität der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mindern, da die Nutzung digitaler Instrumente neue Möglichkeiten für eine transparente und effektive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Genehmigungsprozessen eröffnet.

Einheitliche Standards schaffen durch die Harmonisierung des UVPG mit dem EU-Recht

Im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Angleichung der Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 UVPG sowie die entsprechende Anpassung des § 14a UVPG an das Europäische Recht zu einer Harmonisierung und Kohärenz der deutschen Gesetzgebung mit den europäischen Regelungen. Einheitliche Standards und Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen tragen entscheidend dazu bei der Rechtssicherheit und Klarheit im Genehmigungsprozess zu fördern.

Anpassung zu Erlaubnisanforderungswegfall bei unwesentlichen Nutzungen in § 8 WHG

Für eine Prozessdynamisierung in Bereich der Wasserwirtschaft schlägt der BDI einen Ergänzung in § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und unnötige bürokratische Hürden abzubauen, indem die Änderungserlaubnis für unwesentliche Änderungen entfällt, die keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer haben können. Die Einführung dieses Änderungstatbestands im Wasserrecht trägt damit zur Flexibilisierung und Dynamisierung im Bereich der Wasserwirtschaft bei.

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In einem bedeutenden Schritt zur Förderung der nachhaltigen Energieinfrastruktur in Europa hat die Europäische Kommission das dritte wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für Wasserstoff, genannt „IPCEI Hy2Infra“, genehmigt. Das Projekt wird von Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal und der Slowakei getragen und sieht die Bereitstellung von bis zu 6,9 Milliarden Euro öffentlichen Mitteln vor, die voraussichtlich zusätzliche private Investitionen in Höhe von 5,4 Milliarden Euro anziehen werden.

„IPCEI Hy2Infra“ zielt darauf ab, die Versorgung mit erneuerbarem Wasserstoff signifikant zu verbessern, die Abhängigkeit von Erdgas zu verringern und damit einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des REPowerEU-Plans zu leisten. Das Projekt umfasst:

  • Installation von Großelektrolyseuren mit einer Kapazität von 3,2 Gigawatt
  • Errichtung von ca. 2.700 Kilometern neuer und umgenutzter Wasserstoffleitungen
  • Entwicklung großer Wasserstoffspeicheranlagen mit einer Kapazität von mindestens 370 Gigawattstunden
  • Bau von Umschlagterminals und der damit verbundenen Hafeninfrastruktur

Die Vorhaben, die schrittweise bis 2029 abgeschlossen werden sollen, bilden die ersten Bausteine für ein EU-weites, integriertes und diskriminierungsfrei zugängliches Wasserstoffnetz. „IPCEI Hy2Infra“ ergänzt die vorherigen Initiativen „Hy2Tech“ und „Hy2Use“ und markiert einen entscheidenden Schritt vorwärts in Europas Bestreben, eine führende Rolle in der globalen Energiewende einzunehmen. Dabei spielen die Ingenieurbüros eine entscheidende Rolle in der Umsetzung dieser Vorhaben und der Schaffung einer nachhaltigen und unabhängigen Energiezukunft Europas.

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In einer Welt, die von schnellen Veränderungen und globalen Herausforderungen geprägt ist, spielt der Verband Beratender Ingenieure VBI eine entscheidende Rolle, nicht nur in der technologischen Entwicklung, sondern auch in der Gestaltung einer offenen, vielfältigen und fortschrittlichen Gesellschaft. Das Selbstverständnis des Verbands basiert auf den fundamentalen Grundsätzen von Demokratie, Toleranz und internationaler Zusammenarbeit.

Dazu erklären VBI-Präsident Jörg Thiele und Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer: „Der VBI bekennt sich zu einer Welt, in der Respekt und Verständnis über Grenzen hinweg gepflegt werden und persönliche Freiheit in Verantwortung geschützt wird. Dies schließt jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Religion, kultureller Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer Gesinnung, mit gebührender Achtung ein. Diskriminierung und Extremismus werden entschieden abgelehnt, da sie im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Verbands stehen.“

Der Verband Beratender Ingenieure setzt auf einen lebendigen politischen Wettbewerb als Mittelpunkt einer funktionierenden Demokratie. Klare politische Wahlmöglichkeiten und diverse Meinungen sind integraler Bestandteil, jedoch mit klaren Grenzen. Unrechtmäßige Einschränkungen im selbst bestimmten Leben anderer Menschen und systematische Diskriminierung führen dazu, dass der politische Diskurs verlassen wird.

Diversität wird als eine Stärke des Landes betrachtet und der VBI bekennt sich dazu als wesentliches Element seiner Arbeit. Die Vielfältigkeit von Ideen, Kulturen und Perspektiven bereichert nicht nur die Arbeit des Verbands, sondern auch die gesamte Gesellschaft. Die Integration von Fachkräften aus aller Welt wird als Notwendigkeit und Gewinn für Gesellschaft und Wirtschaft angesehen.

Internationale Herausforderungen erfordern einen internationalen Ansatz und grenzübergreifende Kooperationen. Die Integration Deutschlands in die Europäische Union wird als wesentliche Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs betrachtet. Die EU ermöglicht nicht nur den freien Waren- und Personenverkehr, sondern fördert auch das gegenseitige Verständnis und die friedliche Zusammenarbeit über Grenzen hinweg. Der Austausch von Wissen und die Kooperation mit Ingenieurinnen und Ingenieuren aus verschiedenen Ländern sind entscheidend für Innovationen und Fortschritt.

Der VBI sieht die freiheitlich demokratische Grundordnung als die größte Errungenschaft unserer Gesellschaft an. Es ist die höchste bürgerliche Pflicht, diese Freiheiten gegen antidemokratische Strömungen zu verteidigen. In einer Zeit, in der die Werte der Demokratie auf dem Prüfstand stehen, steht der Verband Beratender Ingenieure fest hinter den Prinzipien, die unsere Gesellschaft stärken und voranbringen.

Dipl.-Ing. Jörg Thiele
Dipl.-Ing. Jörg Thiele
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Hauptgeschäftsführer
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