Bauprojekte werden oft mithilfe von Fördermitteln realisiert. Laut dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung betrugen die Finanzhilfen und Steuervergünstigungen für das Wohnungswesen im Jahr 2023 etwa 20 Milliarden Euro. Für das Jahr 2024 werden diese wahrscheinlich noch einmal ansteigen, auf 22,3 Mrd. Euro. Viele Bauherrn wenden sich an den planenden Architekten oder Ingenieur, um die komplizierten Antragsverfahren zu verstehen und zur Beantragung von Fördermitteln. Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung stellt fest, dass die rechtsberatende Tätigkeit zu Eigentumsverhältnissen zur Beantragung von Fördermitteln eine Rechtsdienstleistung ist, die durch Architekten und Ingenieure nicht erbracht werden darf. Hiermit gibt es nun neben dem Urteil des BGH vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22 – eine weitere Entscheidung, die sich mit der Rechtsberatung durch Planer auseinandersetzt. [Aktualisiert am 16. Mai 2024]
Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 25. Januar 2024 – 7 O 13/23 stellt fest:
Das Urteil bezieht sich nur auf Energieberatung zum Erhalt einer KfW-Förderung, gegebenenfalls ist es auch auf andere Fördermittel anzuwenden. Ein Ingenieur darf keine rechtliche Beratung durchführen, was beratende Tätigkeiten zu Fördermitteln einschließt. Auch wenn dies vertraglich mit dem Auftraggeber so vereinbart war, kann er für diese Leistung rechtlich belangt werden.

