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Der Begriff „Smart City“ verspricht viel: Eine Stadt, die effizienter ist, die Lebensqualität der Bewohner steigert und mit Energie und Ressourcen nachhaltiger umgeht. Doch die Herausforderungen, das Ziel auch in die Praxis umzusetzen, sind hoch. Die urbanen Infrastrukturen für Verkehr, Digitales, Energie und Stoffströme müssen sinnvoll vernetzt und Prozesse zur Steuerung und Datenerhebung etabliert werden. Dafür sind nicht nur neue Technologien, sondern vor allem Kompetenz und Know-how erforderlich. Für diese innovative Leistung stehen die Ingenieurinnen und Ingenieure in den Planungsunternehmen. Sie spielen bei der Transformation unserer Städte eine zentrale Rolle.

Auf einem VBI-Workshop am 23. November diskutieren die Fachleute aus der Praxis online mit Experten, die das Thema aus unterschiedlicher Sicht beleuchten: Lars Kuhn, Kuhn + Partner Ingenieure und Conrad Richardson, GFA Consulting Group, berichten aus der Planungspraxis; Christian Goebel, Signify, zeigt Möglichkeiten für die Beleuchtung im öffentlichen Raum und Thomas Jacob aus der Senatskanzlei Hamburg wird über den Weg seiner Stadt zur Smart City berichten.

Die Teilnahme ist für alle Interessierten kostenfrei. Hier geht es zur Anmeldung.

Filed Under: News Tagged With: Ingenieure, Planen, Smart City

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Das Vortragsprogramm lieferte wie schon in den letzten Jahren zahlreiche Beispiele für die praktische Umsetzung nachhaltiger Konstruktionen, sei es durch die Verwendung umweltfreundlicherer Baustoffe oder die Anwendung innovativer Technologien und Methoden. Dabei wurde auch die Kontroverse nicht gescheut und deutlich gemacht, dass es nicht nur eine Antwort auf die Fragen gibt, die sich mit der notwendigen Bauwende an die Branche und nicht zuletzt auch an die Tragwerksplanung stellen. Peter Warnecke, VBI-Vizepräsident, mahnte schon in der Begrüßung, dass die Tragwerksplanung mit der Grauen Energie des Rohbaus ein Drittel der CO2-Gesamtemissionen im Gebäudebereich verantwortet.

Die Offenheit und das breite Spektrum schafften Raum für Diskussion. Ob ein Künstler und – wie er es selbst definierte – “gefühlter Statiker” wie der Pionier Martin Rauch seine bahnbrechenden Erfolge im Lehmbau zugänglich machte oder der Betonexperte Bernd Hillemeier den Geopolymerbeton als Weg aus der Rohstoffkrise vorstellte, das fachkundige Publikum nutzte die Gelegenheit, Standpunkte darzulegen, vor allem aber die vorgetragenen Lösungsansätze kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Deutlich wurde vor allem eins: Wo nachhaltiger konstruiert werden soll, geht es nicht allein um den Einsatz diesen oder jenen Materials, sondern vielmehr darum, Materialien bewusst nach ihren Möglichkeiten zu verwenden und deren Wiederverwendung und Wiederverwendbarkeit in den Vordergrund zu stellen. “Wir müssen zu einer Zero-Waste-Baustelle kommen und den Ressourcenverbrauch radikal minimieren”, lautete das Credo. Ulrike Elbers konnte in ihrem Vortrag eindrucksvoll zeigen, welche enormen Mengen an natürlichen Ressourcen das Bauen weltweit verschlingt und wie notwendig die Entwicklung ressourcenschonenden Bauens ist – eine Forderung, die der Österreicher Martin Rauch mit seinen Ausnahmeprojekten bereits nahezu erfüllt, wenn er den Aushub zu 75 bis 100 % in das Gebäude verbaut.

Über Möglichkeiten und Fallstricke in der Kombination von Materialien – natürlichen wie industriell erzeugten – boten die Vorträge von Tobias Huber zu Lehm-Holzbauten und Dominic Steinhäuser zum Kleben im Holzbau aktuelle Einblicke. Am Beispiel des Leuchtturmprojekts “Roots” in Hamburg zeigte Oliver Fried Herausforderungen und Lösungen des derzeit höchsten Hochhausprojekts in Hybridholzbauweise aus Sicht des Holzbauers auf.

Breite Einigkeit herrschte in der Forderung, die Wiederverwendung, Sanierung und Umnutzung im Bestand konsequent vor den Neubau zu stellen. Dass es auch hier große Herausforderungen gibt, insbesondere wenn es sich um denkmalgeschützte Bauten handelt, zeigte Carolin Strotmann mit dem ambitionierten Umbau der Getreidesilos der “Plange Mühle” im Düsseldorfer Hafen.

Das Programm wurde in diesem Jahr mit einer offenen Diskussion über die Frage abgeschlossen, was die “optimale Deckenkonstruktion” sein sollte, denn hier werden mit die höchsten CO2-Verbräuche im Hochbau verursacht. Trotz der wissenschaftlichen Untersuchungen an den Instituten, die Volker Schmid, TU Berlin, und Christian Hartz, TU Dortmund, ins Feld führten; die Frage bleibt ein Diskussionsthema. Die Botschaft aber war klar: “Gehen wir morgen in die Projekte und denken wir darüber nach, wie wir die Konstruktion besser und nachhaltiger machen können”, appellierte Karen Eisenloffel in ihrem Resümee an alle Beteiligten und erntete viel Applaus.

Filed Under: News Tagged With: Ingenieure, Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Vision und Konstruktion

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Auch wenn die kriegerischen Handlungen in der Ukraine weiter andauern, wird bereits an vielen Stellen wieder aufgebaut. Hier sind auch Planungsleistungen und Leistungen der Projektkoordination erforderlich. Nachfolgend beantworten wir einige immer wieder gestellte Fragen zur Teilnahme deutscher Ingenieurunternehmen an Ausschreibungen in der Ukraine. Die Informationen wurden in Zusammenarbeit mit Igor Dykunkskyy, LL.M, Rechtsanwalt und Partner bei DLF Attorneys-at-law, IQ Business Centre, 13-15 Bolsunovska Street, 8th floor, 01014 Kyjiw, Ukraine, https://dlf.ua/de/ erarbeitet.

Sie können alle Informationen auch hier gebündelt als PDF-Datei herunterladen.

1. Welche Rechtsform muss ein Bieter haben, um sich an einer Ausschreibung in der Ukraine beteiligen zu können?

Das ukrainische Gesetz “Über das öffentliche Auftragswesen” erlaubt die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen durch Vereinigungen von teilnehmenden Unternehmen und Nichtansässigen. Besteht eine Vereinigung von Teilnehmern jedoch aus mindestens einem in der Ukraine ansässigen Unternehmen, muss diese Vereinigung von Teilnehmern in das ukrainische Handelsregister eingetragen sein, um an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen zu können. Besteht die Vereinigung von Teilnehmern nur aus nicht ansässigen Unternehmen, beispielsweise zwei Ingenieurunternehmen aus Deutschland kann eine solche Vereinigung von Teilnehmern an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, ohne eine weitergehende Registrierung.

Das ukrainische Gesetz “Über das öffentliche Auftragswesen” enthält auch keine Beschränkungen für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen durch eine separate juristische Person, die als Vereinigung von Unternehmen in anderen Ländern gegründet wurde, wobei ein ukrainisches Unternehmen dieser Vereinigung von Unternehmen gehört. Die Vergabebehörden sind nicht berechtigt, von einer Vereinigung von Teilnehmern eine bestimmte Rechtsform zu verlangen, um ein Angebot einreichen zu können.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen in der Ukraine es hinsichtlich der Rechtsform jedem Unternehmen ermöglichen an einer Ausschreibung teilzunehmen.

2. Welche fachlichen Voraussetzungen muss ein Ingenieurbüro erfüllen, um in der Ukraine Planungsleistungen zu erbringen?

In der Ukraine gibt es gesetzliche Regelungen, die für die Ausübung von bestimmten Planungstätigkeiten die Pflicht formulieren, sich lizensieren/zertifizieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um die folgenden Leistungen:

  • Erstellung der städtebaulichen Dokumentation;
  • architektonische und bautechnische Planung;
  • bautechnische Gutachten und Inspektionen;
  • technische Überwachung;
  • Ingenieurtätigkeiten im Bauwesen zur Koordinierung der Tätigkeiten aller am Bau Beteiligten;
  • Durchführung der technischen Bestandsaufnahme der Immobilien.

Nach dem Gesetz über die Regulierung der städtebaulichen Tätigkeit muss die Lizenzierung nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau von Anlagen, die als mittelschwer (Schadensfolgeklasse CC2) und schwerwiegend (Schadensfolgeklasse CC3) eingestuft werden, nachgewiesen werden.

Die auf dem Eurocode 0 – Grundlagen der Tragwerksplanung basierende Systematik der Schadensfolgeklasse eines Objekts beschreibt mit dem geplanten Bauwerk verbundene Folgen für Menschenleben und für den Eintritt des Materialschadens im Fall des Bauwerksversagens. Dabei bedeutet die Schadensfolgeklasse CC1 die geringsten Folgen für Menschenleben, materielle Folgen und Folgen für die Umwelt, in der Schadensfolgeklasse CC2 sind Objekte mit mittleren Folgen für Menschenleben etc. und die Schadensfolgeklasse CC3 beinhaltet Objekte mit zu erwartenden größten Auswirkungen auf Menschenleben, Umwelt und Bauwerksschaden.

Nachfolgend einige Beispiele für die Einordnung:

  • CC1: einfache Agrarbauten, wie Gewächshäuser, kleine Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser, kleine Bauvorhaben,
  • CC2: Wohngebäude (unter 100 m), die meisten Industriebauten und Logistikzentren,
  • CC3: besondere Bauten, Stadien, Hochhäuser, Einkaufszentren, Brücken.

Die Lizenzierung/Zertifizierung erfolgt über das Ministerkabinett der Ukraine. Das Qualifikations- Zertifikat kann nach Vollendung eines Architekturstudium mit Fach- oder Masterabschluss mit dem Nachweis einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung erlangt werden. Ausländische Architekten können in der Ukraine demzufolge nicht alleine Architekturleistungen ausführen. Kooperationsprojekte mit ukrainischen Architekten mit Architektur-Zertifikat sind jedoch gestattet. Für die Erbringung der vorgenannten Planungsleistungen in der Ukraine ist es daher zwingend erforderlich einen ukrainischen Architekten einzuschalten.

Für die Ausführung von Planungsarbeiten für die Errichtung von Bauwerken ist es nicht erforderlich, dass die Fachleute über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen, wenn:

  • Fachleute Planungsarbeiten unter der Leitung eines Architekten oder eines anderen Fachmanns ausführen, der über einen Qualifikationsnachweis für die Ausführung von Arbeiten des entsprechenden Profils verfügt;
  • Planungsunterlagen ausgearbeitet werden, die nicht zur Ausführung bestimmt sind (Entwürfe, Sondierungen, Konzepte usw.), Vorschläge über die Möglichkeit und die Bedingungen der Bebauung eines Grundstücks;
  • Arbeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an städtebaulichen und architektonischen Wettbewerben durchgeführt werden, sofern deren Bedingungen nichts anderes vorsehen;
  • Anlagen geplant werden, für die nach der ukrainischen Gesetzgebung keine Dokumente erforderlich sind, die zur Ausführung von Bauarbeiten berechtigen.

Auch die folgenden Leistungen, die für den Wiederaufbau der Ukraine und für die Bedürfnisse in Kriegszeiten von Bedeutung sein können, bedürfen keiner Genehmigungen, darunter auch:

  • Umbau- und Sanierungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohnräumen sowie an Nichtwohngebäuden, -bauten und -räumen, deren Ausführung keine Eingriffe in die Umschließungs- und Tragkonstruktionen und/oder in die öffentlichen Versorgungsnetze erfordert – bei Objekten, die nach der Einwirkungsklasse (Haftung) als Objekte mit geringer (Schadensfolgeklasse СС1), mittelschwerer (Schadensfolgeklasse CC2) und schwerwiegender (Schadensfolgeklasse CC3) Einwirkung eingestuft werden;
  • Erneuerung von Dächern von Gebäuden und Bauwerken gemäß den Bauvorschriften ohne Eingriff in Tragkonstruktionen;
  • Rekonstruktion, Generalüberholung, technische Umrüstung von Innenanlagen;
  • Anschluss von Einfamilienhäusern, Gartenhäusern, Landhäusern, Nebengebäuden und Bauten, Garagen auf Privatgrundstücken, Sommerhäusern und Gartengrundstücken sowie Grundstücken für den Bau von Einzelgaragen an die Versorgungsnetze gemäß den technischen Anforderungen;
  • Errichtung von provisorischen Gebäuden und Bauten ohne Fundamente;
  • Demontage von Objekten, die infolge von Katastrophen, militärischen Operationen oder terroristischen Handlungen beschädigt oder zerstört wurden;
  • Rekonstruktion einzelner Gebäude- und Baukonstruktionen zur Beseitigung der Folgen von Havarien (Unfällen) und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen, die zur Sicherung der Lebenstätigkeit der Bevölkerung bestimmt sind, ohne Änderung ihrer geometrischen Abmessungen;
  • Auswechseln von Einheiten und Baugruppen der technischen Ausrüstung und ihrer technischen Netze, Steuerungs- und Automatisierungssysteme, die veraltet sind und deren technische Lebensdauer in den bestehenden Werkstätten und Räumlichkeiten erschöpft ist;
  • Bau von militärtechnischen Anlagen und Befestigungen für Verteidigungszwecke;
  • Neubau, Rekonstruktion, Restauration, Instandsetzung von Kasernen und Unterkünften von Militärlagern (mit Ausnahme von Wohngebäuden), Militärflugplätzen, Arsenalen, Stützpunkten und Lagern, Versorgungseinrichtungen, technischen Netzen, die nach der Wirkungsklasse (Haftung) als Objekte mit geringer (Schadensfolgeklasse CC1) und mittelschwerer (Schadensfolgeklasse CC2) Einwirkung eingestuft werden und direkt auf dem Territorium von Militäreinheiten (Unterabteilungen) durchgeführt werden, Einrichtungen und Organisationen der Streitkräfte, der Nationalgarde und der Auslandsaufklärung im Rahmen der Gewährleistung der nationalen Sicherheit und Verteidigung, der Abwehr und Abschreckung der bewaffneten Aggression der russischen Föderation in den Gebieten Donetsk und Luhansk.

Darüber hinaus sind für bestimmte Arten von Bauarbeiten keine Genehmigungen erforderlich (sie unterliegen einem besonderen Verfahren). Zu diesen Arbeiten gehören die Errichtung von provisorischen Bauten und deren Komplexen, die zum Zweck der Lebenserhaltung bestimmter Bevölkerungsgruppen ausgeführt werden, wie z. B.

  • Personen, die von Notfällen, militärischen Operationen oder terroristischen Handlungen betroffen sind;
  • evakuierte Bevölkerung;
  • Binnenflüchtlinge;
  • Personen, die an der Inspektion und Instandsetzung beschädigter Anlagen sowie an Wiederaufbaumaßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Notsituationen, Feindseligkeiten oder terroristischen Handlungen beteiligt sind.

Gleichzeitig müssen die Bauarbeiten für den Neubau, die Rekonstruktion, die Restaurierung, die Generalüberholung und die technische Umrüstung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, den Bauvorschriften, den Normen und Regeln sowie in Übereinstimmung mit der Projektdokumentation, die in Übereinstimmung mit dem gesetzlich festgelegten Verfahren erstellt und genehmigt wurde, durchgeführt werden.

3. Was ist zu berücksichtigen, wenn sich ein deutsches Ingenieurunternehmen gemeinsam mit einem ukrainischen Unternehmen an einer Ausschreibung beteiligen möchte?

Nach den Vorschriften des ukrainischen Rechts können sich Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Geschäftsziels vorübergehend zusammenschließen. Eine solche befristete Unternehmensvereinigung ist eine juristische Person und unterliegt der staatlichen Registrierung, d. h. sie ist in das ukrainische Handelsregister einzutragen. Das Erfordernis der Rechtspersönlichkeit für eine Unternehmensvereinigung ist auch im ukrainischen Gesetz “Über das öffentliche Auftragswesen” enthalten insbesondere für Vereinigungen von Teilnehmern, die durch den Zusammenschluss gebietsansässiger juristischer Personen oder gebietsansässiger und gebietsfremder juristischer Personen gebildet werden.

Gleichzeitig erlaubt das Gesetz “Über das öffentliche Auftragswesen” die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen durch Vereinigungen gebietsfremder juristischer Personen mit oder ohne Gründung einer eigenen juristischen Person. Gemäß den Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches gilt eine in der Ukraine gegründete Vereinigung von Teilnehmern im Sinne des ukrainischen Gesetzes “Über das öffentliche Auftragswesen” als Wirtschaftsvereinigung. Wirtschaftsvereinigungen arbeiten auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages und/oder einer Satzung, die von ihren Gründern genehmigt wurde. In diesem Fall werden Wirtschaftsvereinigungen insbesondere in Form von Konsortien gegründet.

Der Beschluss über die Gründung einer Unternehmensvereinigung (Gesellschaftsvertrag) und die Satzung der Vereinigung müssen vom Antimonopolkomitee der Ukraine gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren genehmigt werden. Als Alternative gilt die Einholung eines vorläufigen Gutachtens des Antimonopolkomitees der Ukraine, dass für die Gründung einer solchen Unternehmensvereinigung keine Fusionsgenehmigung bzw. Genehmigung der abgestimmten Verhaltensweisen erforderlich ist.

Bei der Gründung und Registrierung eines Konsortiums in der Ukraine zum Zwecke der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Vertrag über die Gründung eines Konsortiums sowie die Satzung des Konsortiums sollten sicherstellen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe darauf vertrauen kann, dass die Mitglieder des Konsortiums ihre Verpflichtungen gegenüber dem Konsortium erfüllen werden, wenn es im Rahmen des Vergabeverfahrens zum Vertragsabschluss kommt.
  • Der Vertrag über die Gründung eines Konsortiums sowie die Satzung des Konsortiums sollten Regelungen enthalten für die Nutzung von Lizenzen und Genehmigungen, die sich im Besitz eines der Konsortiumsteilnehmer befinden.
  • Die Unterlagen, auf deren Grundlage das Konsortium gegründet und registriert wird, sollten auch die Besonderheiten des Projekts (insbesondere die Ausschreibungsunterlagen), für das es gegründet wird, sowie die aktuellen Besonderheiten des öffentlichen Auftragswesens in der Ukraine berücksichtigen.

Hinsichtlich der Verteilung der Gesellschaftsanteile sieht das ukrainische Recht keine besonderen Regelungen hinsichtlich der Beschränkung der Beteiligung ausländischer Unternehmen an Konsortien vor, die unter Beteiligung ukrainischer Gebietsansässiger gegründet und in der Ukraine registriert wurden.

Angesichts der dynamischen Änderungen der Gesetzgebung in Kriegszeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Laufe der Zeit zu solchen Einschränkungen kommen könnte. Solche Einschränkungen können sich zum Beispiel auf den Grad der Lokalisierung der Produktion beziehen. Im Sinne des Gesetzes “Über das öffentliche Auftragswesen” ist dies ein Indikator für den Anteil der lokalen Komponente an den Kosten der Rohstoffe, Bauteile, Baugruppen, Teile, Komponenten und Bestandteile von Produkten, Bauarbeiten, Dienstleistungen und anderen Komponenten der inländischen Produktion an den Kosten der zu beschaffenden Waren; bei öffentlichen Aufträgen.

Obwohl die Anforderungen des Gesetzes “Über das öffentliche Auftragswesen” für die Beschaffung von Waren gelten, gilt die Lokalisierung auch für die Beschaffung von Dienstleistungen und Arbeiten, wenn die Ausführung dieser Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen den Erwerb der in der oben genannten Liste aufgeführten Waren durch den Auftraggeber beinhaltet.

Die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Anforderungen ukrainischer Behörden oder Beschaffungsstellen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung eines ausländischen Unternehmens an einem ukrainischen Konsortium sollte auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden ukrainischen Recht zum Zeitpunkt ihres Auftretens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Allgemeiner Haftungsausschluss


Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Ansichten gefolgt wird.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an: RAin Sabine Frfr. von Berchem, berchem@vbi.de, Tel.: 030/26062250

Berlin, im Oktober 2023

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Die Gewinner der diesjährigen EFCA Future Leaders Competition 2023 stehen fest. In zwei Webinaren stellen die Gewinner Anders Høie und Patrick Kavanagh jeweils ihr Projekt vor. Melden Sie sich kostenfrei an!

Projekt von Anders Høie – 10. Oktober

Anders Høie ist 31 Jahre alt und Key Account Manager bei Trimble Inc. Anders hat Augmented Reality (AR) erfolgreich in die Konstruktion integriert und ermöglicht so eine präzise 3D-Modellvisualisierung, benutzerdefinierte Anzeigen und Zugriff auf Objektattribute für Inspektionen.

Jetzt anmelden

Projekt von Patrick Kavanagh – 19. Oktober

Patrick Kavanagh ist 35 Jahre alt und technischer Direktor bei Building Design Partnership in Irland. Patrick war der leitende mechanische und elektrische Projektdesigner von Irlands erstem CO2-neutralen Hotel, dem Wren Urban Nest Hotel. Möglich wurde dieser Erfolg durch den Verzicht auf fossile Brennstoffe und die ausschließliche Nutzung von erneuerbarem Strom.

Jetzt anmelden

Der EFCA Future Leaders Wettbewerb bietet jungen Menschen eine gute Möglichkeit, ihre innovativen Ideen und Führungsfähigkeiten zu präsentieren. Organisiert von der European Federation of Consulting Associations (EFCA) zielt dieser Wettbewerb darauf ab, die nächste Generation von Führungskräften in der Beratungsbranche zu identifizieren und zu fördern. Die Teilnehmer werden eingeladen, ihre Vorschläge für innovative Planungsprojekte einzureichen, die reale Herausforderungen von Unternehmen und Organisationen angehen.

Filed Under: International

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Am 14. und 15. September hat der VBI erstmals junge Führungskräfte aus den Ingenieur- und Planungsbüros zum Powerworkshop nach Berlin eingeladen.

Im Microsoft Atrium konnten die Nachwuchskräfte von kompetenten Vortragenden Inspiration, Information und Praxiseinblicke gewinnen. Impulse gab es zu Themen wie dem Innovationstreiber BIM, der Kunst, komplexe Großprojekte erfolgreich zu führen oder der Nachhaltigkeit im Projekt – “no way around!”

Intensive Diskussionen mit den Expertinnen und Experten aber auch unter den Teilnehmenden machten klar, dass die Themen und Impulse den Nerv getroffen haben. In der Diskussion und dem Erfahrungsaustausch standen diese Themen im Vordergrund:

  • Inwiefern wirkt sich die Größe eines Planungsunternehmens auf die unternehmensinterne BIM-Etablierung aus?
  • Welche Projekte sind für IPA geeignet?
  • Wie können in einem Projekt alle Beteiligten „mitgerissen“ werden?
  • Was ist anders an der „Tesla-Kultur“?
  • Brauchen wir eine Debatte darüber, ob wir noch konventionell planen dürfen?

Im Berliner Futurium erläuterte Wolfgang Strobl, Geschäftsführer der Schüßler-Plan Generalplanungsgesellschaft mbH, die Tragwerksplanung und Konstruktion und zuletzt lieferte eine Architekturführung im und zum Humboldt Forum im neu rekonstruierten Berliner Stadtschloss ein kulturelles Highlight für die Teilnehmenden.

Die positiven Reaktionen der jungen Teilnehmenden bestärken den VBI, die Powerworkshops auch im kommenden Jahr weiterzuführen.

Filed Under: News Tagged With: Fachkräfte, Führungskräfte, Nachwuchs, Planungsbranche, Thinktank

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Die FIDIC-Konferenz vom 10.-12. September in Singapur hat eine neue Ära eingeleitet: Die erste Frau an der Spitze des Welt-Ingenieurverbands FIDIC ist die neue Präsidentin Catherine Karakatsanis aus Kanada. Der VBI konnte mit Präsident Jörg Thiele, Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer und Landesschef Jörgen Kopper (Saarland) gleich dreifach gratulieren.

Auf der FIDIC-Mitgliederversammlung GAM sind die europäischen Länder enger zusammengerückt: Es wurde ein starker Zusammenhalt der Europäer für die Stärkung von EFCA innerhalb von FIDIC demonstriert. Der VBI wird im November den europäischen Dachverband EFCA und dessen Präsidentin Ines Ferguson beim VBI-Bundeskongress in Weimar begrüßen.

Viel Anklang fand in Singapur auch die VBI-Kampagne “Die Ausdenker”, die Hauptgeschäftsführer Sascha Steuer vorstellen durfte. Die Ausdenker trafen neben der Kampagne des dänischen Verbands auf Begeisterung bei den internationalen Vertretern der Ingenieurverbände. Der VBI wird die wirkungsstarke Kampagne zusammen mit Mitgliedsunternehmen und VBI-Landesverbänden auch im nächsten Jahr weiterführen.

Filed Under: Ausland, News Tagged With: Die Ausdenker, FIDIC

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Heute fand auf Einladung von Bundesminister Dr. Volker Wissing der 5. Schienengipfel 2023 in Frankfurt statt. Der Minister unterstreicht den Willen zum Ressourcenaufbau und zur Umsetzung der Korridorsanierung. Neben der Sockelfinanzierung erfolgt eine Zusatzfinanzierung, so dass sich ein Investitionsportfolio von insgesamt ca. 87 Mrd. Euro bis 2027 ergibt. „Mein Appell an die Bahn, Bauwirtschaft und Bahnindustrie: Zeigen Sie uns, dass Sie diese Herausforderung annehmen! Das Geld ist da. Es kann losgehen!“, so Volker Wissing.

Damit hat der Bund in den letzten Monaten die wesentlichen Weichen gestellt und die Grundlagen für den finanziellen Hochlauf gelegt. Die Mittel werden aus unterschiedlichen Töpfen, wie dem Klimatransformationsfond, der anteiligen Lkw-Maut, der Eigenkapitalstärkung der Bahn etc. gespeist. Neben dem Planen und Bauen von Infrastruktur soll die systemische Digitalisierung einen wesentlichen Beitrag für die leistungsfähige Schiene der Zukunft ausmachen. Die Aktivitäten werden neben den Hochleistungskorridoren auch die Bahnhöfe miteinschließen.

Strukturell wird die InfraGO, die gemeinwohlorientierte Infrastruktursparte der Bahn, zum 1.1.2024 die Arbeit aufnehmen und einen Beitrag zur gesellschaftlichen Ausrichtung leisten. Insgesamt geht ein Geist von Aufbruch und partnerschaftlicher, vertrauensvoller Zusammenarbeit von dem Schienengipfel aus, der den Schulterschluss von Bund und Bahn sowie Planungs- und Bauwirtschaft auszeichnet.

VBI-Präsident Jörg Thiele betont: „Die Planungsunternehmen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur stehen bereit für die umfassende Modernisierung und den schnellen und qualifizierten Ausbau des Schienennetzes, allerdings sollten die Ergebnisse der Beschleunigungskommission Schiene dabei zur Anwendung kommen und alle Stakeholder der Wertschöpfungskette der Schieneninfrastruktur im Prozess eingebunden sein und ihre Kompetenz voll genutzt werden. Damit wir alle miteinander, wenn es darauf ankommt, schnell und nachhaltig zu verlässlichem Schienenverkehr kommen.“

Lesen Sie hier den Fortschrittsbericht der Beschleunigungskomission Schiene.

Was die Rekordinvestitionen im Norden für die Ingenieurunternehmen bedeuten, darüber informiert im VBI-Webinar am 6.10. von 14:00 – 15:00 Uhr Frank Limprecht, Leiter Infrastrukturprojekte DB Netz AG.

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Am 7. und 8. September fanden die 15. Ettersburger Gespräche in der Nähe von Weimar statt, ein hochkarätiges Forum für den Dialog und Austausch zwischen Politikern, Wissenschaftlern, Künstlern und Vertretern der Zivilgesellschaft.

Unter dem Titel ‘Rohstoff, Baustoff, Baukultur.’ diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Themen Klimawandel, energetische Sicherheit, Ressourcenknappheit und gesellschaftliche Veränderungen, die die Planungswirtschaft und den Bausektor gleichermaßen herausfordern. Chancen würden vor allem im intelligenten, nachhaltigen und effizienten Planen, Errichten, Betreiben wie auch Sanieren, Umnutzen und Umbauen, Recyceln und in einem sorgfältigen Umgang mit Ressourcen liegen, so das einstimmige Fazit.

Die Veranstaltung ist ein exklusiver Erfahrungsaustausch zwischen Entscheidungsträgern der Bau- und Immobilienwirtschaft.

Lesen Sie hier die gesamte Erklärung.

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Der Bundestag hat heute die letzte, viel diskutierte Novelle zum GEG verabschiedet. Zentraler Punkt ist eine Anpassung von § 71 des Gesetzes. Dabei wird geregelt, welche Art von Heizlösung in Zukunft verbaut werden darf. Wie bereits im Koalitionsvertrag der Regierung festgehalten, sollen in Zukunft nur noch Heizungen verbaut werden, die sich zu 65 % aus erneuerbaren Energien speisen. Direkt ab dem 1.1.2024 betroffen sind Neubauten in Neubaugebieten (Zeitpunkt des Bauantrags). Für alle anderen Neubauten und Bestandsgebäude kommt es darauf an, ob bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Kommunen ab 100.00 Einwohnern müssen diese bis zum 30.06.2026 vorlegen, kleine Kommunen haben bis zum 30.06.2028 dafür Zeit. Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, gilt die 65-Prozent-Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe durch die Kommune.

Das Gesetz ist durchaus technologieoffen gestaltet. Neben einem Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpen und Stromdirektheizungen sind auch Heizlösungen mit Biomasse und Wasserstoff möglich. Es dürfen weiterhin auch Gasheizungen verbaut werden, wenn diese auf die Verbrennung von Wasserstoff umrüstbar sind und das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet liegt. Schließlich sind auch Hybridlösungen erlaubt, also beispielsweise eine Wärmepumpe mit einer kleinen Gasheizung zur Warmwasserbereitung.

Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Reihe von Sonder- und Härtefällen vor, unter anderem für Etagenheizungen, soziale Härtefälle und Regelungen zur Nutzung gebrauchter Gasheizungen als Übergangslösung.

Wichtig ist nun, wieder Vertrauen bei den Bauherren herzustellen. Der politische Streit der letzten Monate hat zu großer Verunsicherung geführt und letztlich zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Wärmepumpen. Langfristig werden die Kosten für Gas und Öl weiter steigen und sich erneuerbare Energien voraussichtlich als die wirtschaftlichste Lösung herauskristallisieren. Investitionen im TGA Bereich sind mit hohen Kosten verbunden. Die Regierung muss jetzt glaubhaft für Planungssicherheit sorgen und vor allem ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Nur so kann die Energiewende im Gebäudesektor zum Erfolg werden.

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Am 24. August 2023 ist die eForms-Verordnung “Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen” in Kraft getreten. Gleichzeitig wird die Vergabeverordnung geändert, womit die ersatzlose Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und deren Parallelnormen in der Sektorenverordnung und der Verordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit verbunden ist. Damit sind grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren zu addieren, womit in der Folge künftig nahezu alle öffentlichen Planungsaufgaben europaweit auszuschreiben sein werden. Es ist davon auszugehen, dass einige Kommunen von den neuen Ausschreibungsanforderungen überfordert sein dürften.

Der VBI hat mit weiteren Vertretern der Planungsbranche im Vorfeld auf die Notwendigkeit der besonderen Auftragswertermittlung bei der Vergabe von Planungsleistungen hingewiesen und damit einen Gegenantrag angeregt, der zwar von fünf Ländern unterstützt wurde, sich aber letztlich nicht im Bundesrat durchsetzen konnte.

Das BMWK hat zur Streichung der Vorschrift zur Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen klarstellende Erläuterungen veröffentlicht, die hier zum Download bereitgestellt sind. Leider bleibt der Effekt zur Klarstellung nur gering. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Neufassung in der Praxis auswirken wird.

Filed Under: News Tagged With: eForms-Verordnung, Planungsaufträge, Vergabeordnung, VgV

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