VBI erreicht Fortschreibungsklausel für langfristige Ingenieurverträge im Bereich der Wasserstraßenverwaltung des Bundes
Nach intensiven Gesprächen mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat der VBI einen wichtigen Erfolg erzielt: Für Ingenieurverträge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wurde erstmals eine Fortschreibungsklausel eingeführt. Hierzu wurde das Vertragshandbuch für die Vergabe und Durchführung freiberuflicher Leistungen (VHLF) entsprechend ergänzt. Damit können Vergütungen künftig an die tatsächliche Kostenentwicklung im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung angepasst werden.
„Die neue Fortschreibungsklausel ist ein wichtiger Schritt für faire und belastbare Vertragsbedingungen. Ingenieurbüros dürfen bei langlaufenden Verträgen nicht gezwungen sein, die Kostenentwicklung vieler Jahre bereits bei der Angebotsabgabe vorherzusagen. Die nun gefundene Lösung schafft mehr Sicherheit für Auftragnehmer und Auftraggeber“, erklärt Jochen Ludewig, Vorsitzender des VBI-Verkehrsausschusses.
Der VBI hatte sich in den vergangenen Monaten gemeinsam mit Vertretern der Praxis intensiv für eine solche Regelung eingesetzt. Ziel war es, eine einheitliche und praxistaugliche Lösung für langfristige Ingenieurverträge zu schaffen. Mit der nun erfolgten Aufnahme der Fortschreibungsklausel in das VHLF wurde hierfür ein wichtiger erster Schritt erreicht.
Was regelt die Fortschreibungsklausel?
Die Regelung gilt ausschließlich für baubezogene Ingenieurverträge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nach dem VHLF vergeben werden und eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben. Erfasst werden Stundensätze für Leistungen, die nach nachgewiesenem Aufwand vergütet werden, sowie entsprechend kalkulierte Pauschalen.
Die erstmalige Fortschreibung erfolgt nach drei Jahren Vertragslaufzeit zum 1. April des darauffolgenden Jahres. Anschließend werden die Vergütungen jährlich auf Grundlage des Erzeugerpreisindex „Andere baubezogene Dienstleistungen“ des Statistischen Bundesamtes angepasst. Damit werden Kostenentwicklungen transparent und nachvollziehbar berücksichtigt.
Die Anwendungshinweise nennen als Beispiele unter anderem Planungsleistungen außerhalb der HOAI-Grundleistungen, Vermessungsleistungen, Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten, bautechnische Prüf- und Überwachungsleistungen, die Sicherheits- und Gesundheitskoordination, Projektsteuerung sowie Energieberatung.
Erster Schritt: weitere Ausweitung angestrebt
Die neue Regelung gilt zunächst für den Anwendungsbereich des VHLF und damit insbesondere für Ingenieurverträge im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Der VBI wird sich nun dafür einsetzen, vergleichbare Fortschreibungsklauseln auch in weiteren Vertragswerken des Bundes zu verankern, insbesondere für Projekte der Bundesfernstraßen sowie perspektivisch der Schieneninfrastruktur. Ziel ist eine einheitliche und faire Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei langfristigen Ingenieurverträgen in allen wesentlichen Infrastrukturbereichen.
Das fortgeschriebene VHLF wurde im Informationszentrum Wasserbau der Bundesanstalt für Wasserbau veröffentlicht. Die Ergänzung des VHLF, das Formblatt 356-F, die dazugehörigen Anwendungshinweise sowie das angepasste Formblatt 602-F sind dieser Meldung als Anlagen beigefügt.




