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VBI erreicht Fortschreibungsklausel für langfristige Ingenieurverträge

14. Juli 2026

Das Bundesministerium für Verkehr hat eine Preisgleitklausel für vertraglich vereinbarte Stundensätze und Pauschalen bei langfristigen baubezogenen Ingenieurverträgen eingeführt. Damit können Kostenentwicklungen bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren künftig systematisch berücksichtigt werden. Vorausgegangen war ein intensiver fachlicher Austausch zwischen dem VBI und dem Bundesministerium. In Abstimmung mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wurden hierfür das VHLF ergänzt und die erforderlichen Vertragsunterlagen angepasst.

Im fortgeschriebenen VHLF ist nun festgelegt, dass bei den betreffenden baubezogenen Ingenieurdienstleistungen eine Fortschreibungsklausel zu vereinbaren und das neue Formblatt 356-F als Anlage zum Vertrag beizufügen ist. Im Formblatt 602-F ist die Klausel entsprechend als Vertragsbestandteil zu kennzeichnen.

„Die neue Fortschreibungsklausel ist ein wichtiger Schritt für faire und belastbare Vertragsbedingungen. Ingenieurbüros dürfen bei langlaufenden Verträgen nicht gezwungen sein, die Kostenentwicklung vieler Jahre bereits bei der Angebotsabgabe vorherzusagen. Die nun gefundene Lösung schafft mehr Sicherheit für Auftragnehmer und Auftraggeber“, erklärt Jochen Ludewig, Vorsitzender des VBI-Verkehrsausschusses.

Die Regelung gilt für baubezogene Ingenieurverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren. Erfasst werden Stundensätze für Leistungen, die nach nachgewiesenem Aufwand vergütet werden, sowie Pauschalen, sofern diese überwiegend anhand von Stundensätzen und geschätztem Aufwand kalkuliert wurden und die entsprechenden Nachweise unverzüglich nach Auftragserteilung vorgelegt werden.

Die erstmalige Fortschreibung erfolgt nach drei Jahren Vertragslaufzeit zum 1. April des darauffolgenden Jahres. Anschließend werden die Stundensätze und Pauschalen jährlich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres angepasst. Grundlage ist der Erzeugerpreisindex CPA08-711220-01 „Andere baubezogene Dienstleistungen“ des Statistischen Bundesamtes.

Die Anwendungshinweise nennen als mögliche Anwendungsfälle unter anderem Planungsleistungen, die nicht von den Grundleistungen der HOAI erfasst sind, Vermessungsleistungen, Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten, die bautechnische Prüfung und Überwachung, die Sicherheits- und Gesundheitskoordination, die Projektsteuerung sowie die Energieberatung. Nicht anzuwenden ist die Fortschreibungsklausel bei Prüfingenieurleistungen, die nach der RVP vergütet werden, sowie bei Direktaufträgen.

Der VBI begrüßt die gefundene Lösung. Sie schafft im Anwendungsbereich des VHLF eine transparente und einheitliche Grundlage, um Kostenentwicklungen bei langfristigen Verträgen sachgerecht zu berücksichtigen. Gerade bei mehrjährigen Projekten lassen sich künftige Personal- und Betriebskosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht verlässlich über die gesamte Vertragsdauer prognostizieren. Die indexbasierte Fortschreibung trägt deshalb zu fairen, nachvollziehbaren und wirtschaftlich tragfähigen Vertragsbedingungen bei.

Das fortgeschriebene VHLF wurde im Informationszentrum Wasserbau der Bundesanstalt für Wasserbau veröffentlicht. Die Ergänzung des VHLF, das Formblatt 356-F, die dazugehörigen Anwendungshinweise sowie das angepasste Formblatt 602-F sind dieser Meldung als Anlagen beigefügt.