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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine elektronische Arbeitszeiterfassung nicht verpflichtend, das stellte das Gericht nun in der nachgereichten Begründung fest. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst werden müssen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung lässt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber jedoch Handlungsspielraum. Die Zeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papier genügen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundearbeitsgericht nicht festgestellt hat, das elektronische Arbeitszeiterfassung zwingend ist. Soweit die Arbeitnehmer mit dem im Unternehmen praktizierten System der Arbeitszeiterfassung zufrieden sind, müssen keine Änderungen vorgenommen werden.

Filed Under: News Tagged With: Arbeitszeit, Bundesarbeitsgericht

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