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Die Bundesregierung hat am 20. Januar die von Arbeitsminister Hubertus Heil vorgelegten neuen Arbeitsschutzstandards beschlossen. Danach müssen Arbeitgeber prüfen, ob mobiles Arbeiten für ihre Mitarbeiter möglich ist. Wenn dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Hygienemaßnahmen im Unternehmen ergriffen werden. So sind Arbeitgeber verpflichtet, Besprechungen auf ein Minimum zu reduzieren, feste betriebliche Arbeitsgruppen zu bilden und bei Kontakten FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. 

Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Es ist gut, dass keine Pflicht zum Homeoffice beschlossen wurde, der VBI hatte vor der Sitzung der Ministerpräsidenten in einer Pressemitteilung davor gewarnt. Auch sind wir froh, dass gegenüber dem Referentenentwurf die verpflichtenden Tests und weitere bürokratische Vorschriften aus dem Verordnungstext gestrichen wurden. Wir werden auch unabhängig von den aktuellen Coronaschutzmaßnahmen das Vorhaben des Bundesarbeitsministers auf ein generelles Recht auf Homeoffice sehr kritisch begleiten.“

Kontrolle der Arbeitsschutzstandards

Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass Homeoffice nicht umgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber nach § 22 Absatz 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden.

Verordnungstext der Bundesregierung

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

Filed Under: Alle Landesverbände, News Tagged With: Arbeitsschutz, Homeoffice, Hygienemaßnahmen

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