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Neues EU-Vergaberecht: Was der Kommissionsvorschlag für Planungsbüros bedeutet

10. September 2026 | Die Europäische Kommission hat am 9. September ihren Vorschlag für eine grundlegende Reform des europäischen Vergaberechts vorgelegt. Die bisherigen Vergaberichtlinien sollen durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden. Der VBI analysiert derzeit die Auswirkungen auf Ingenieur- und Planungsleistungen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Qualitätswettbewerb, Fach- und Teillosvergabe sowie die Ausgestaltung der neuen Vergabeverfahren.

Mit dem Vorschlag will die EU-Kommission das europäische Vergaberecht vereinfachen und stärker vereinheitlichen. Drei bislang bestehende Vergaberichtlinien sollen in einer einheitlichen Verordnung zusammengeführt werden. Anders als eine Richtlinie würde diese nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Nationale Spielräume bei der Ausgestaltung des Vergaberechts würden dadurch tendenziell kleiner. Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf Art. 114 AEUV und damit auf die europäische Zuständigkeit zur Harmonisierung des Binnenmarkts. Diese Zuständigkeit besteht grundsätzlich. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird jedoch genau zu prüfen sein, wie weit die europäische Harmonisierung reichen muss und wo nationale Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bleiben sollten. Aus Sicht des VBI spielen dabei insbesondere Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit eine wichtige Rolle.

Ein zentraler Punkt des Vorschlags betrifft die Zuschlagsentscheidung. Die Qualität soll grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Gesamtwertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent. Berücksichtigt werden können dabei auch Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret vorgesehenen Projektteams. Für Ingenieur- und Planungsleistungen ist diese Frage von besonderer Bedeutung. Planung ist keine standardisierte Leistung. Die Qualität der Planung hat maßgeblichen Einfluss auf Baukosten, Termine, Sicherheit, Nachhaltigkeit und die spätere Funktionsfähigkeit eines Bauwerks.
Aus Sicht des VBI muss Qualität bei der Vergabe von Planungsleistungen deshalb deutlich stärker als der Preis gewichtet werden. Erforderlich ist eine Gewichtung von mindestens 80 Prozent Qualität und höchstens 20 Prozent Preis. Nur dann entsteht tatsächlich ein Wettbewerb um die beste planerische Leistung und nicht letztlich doch ein Preiswettbewerb.

Auch die Losvergabe wird im neuen Vorschlag neu geregelt. Öffentliche Auftraggeber sollen prüfen, ob ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden kann und dabei ausdrücklich auch die Beteiligungsmöglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Wichtig ist zudem: Der offizielle Kommissionsvorschlag erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, eine verpflichtende Losvergabe national vorzuschreiben. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, den deutschen Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe zu erhalten. Für den VBI ist dies von großer Bedeutung. Gerade spezialisierte und mittelständische Ingenieurunternehmen müssen sich weiterhin unmittelbar um einzelne Planungsleistungen bewerben können. Eine zunehmende Zusammenfassung von Planung und Bauausführung würde dagegen vor allem General- und Totalunternehmermodelle stärken.

Weiterer Klärungsbedarf besteht bei planerischen Vorleistungen im Vergabeverfahren. Das deutsche Vergaberecht sieht bislang vor, dass konkrete Lösungsvorschläge für eine Planungsaufgabe, die über die übliche Angebotserstellung hinausgehen, angemessen vergütet werden müssen. Eine vergleichbare allgemeine Regelung findet sich im europäischen Vorschlag bislang nicht. Für den VBI muss die Grenze klar bleiben: Die normale Erstellung eines Angebots ist Sache des Bieters. Werden dagegen bereits konkrete Entwürfe, Berechnungen, Variantenuntersuchungen oder andere projektspezifische Planungsergebnisse verlangt, dürfen diese nicht kostenlos abgerufen werden.

Der Vorschlag verändert außerdem die Verfahrensstruktur. Im neuen offenen Verfahren können Auftraggeber vorsehen, mit den Bietern zu verhandeln. In diesem Fall müssen zunächst grundsätzlich alle geeigneten Unternehmen zur Verhandlung eingeladen werden. Eine Reduzierung des Teilnehmerkreises ist erst im weiteren Verlauf möglich. Gerade bei komplexen Planungsvergaben kann dies zu erheblichem Aufwand auf beiden Seiten führen. Für Planungsbüros ist daher entscheidend, dass der Wettbewerb offen bleibt, zugleich aber aufwendige Angebote und Verhandlungen mit einem angemessen begrenzten Teilnehmerkreis durchgeführt werden können.
Auch die Zukunft von Planungswettbewerben wird im weiteren Verfahren zu betrachten sein. Der neue Vorschlag enthält hierfür keine eigenständige Regelung mehr. Für geeignete komplexe oder lösungsoffene Planungsaufgaben muss dieses Instrument dennoch rechtssicher verfügbar bleiben.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist der Beginn des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. In den kommenden Monaten werden sich Europäisches Parlament und Mitgliedstaaten mit dem Entwurf befassen. Der VBI wird die Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf Ingenieur- und Planungsunternehmen weiter analysieren und sich insbesondere für einen starken Qualitätswettbewerb, den Zugang mittelständischer Planungsbüros zu öffentlichen Aufträgen sowie praktikable Vergabeverfahren einsetzen.