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Bundestariftreuegesetz beschlossen

27. Februar 2026 | Was das Gesetz für die Planungsbranche bedeutet

Der Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, bei öffentlichen Aufträgen des Bundes tarifliche Arbeitsbedingungen stärker zur Geltung zu bringen. Erfasst sind öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Da Planungsleistungen vergaberechtlich als Dienstleistungsaufträge gelten, sind Ingenieur- und Planungsunternehmen formal vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, sofern sie entsprechende Bundesaufträge ausführen. Eine ausdrückliche Ausnahme für freie Berufe oder Planungsunternehmen enthält das Gesetz nicht.

Gleichzeitig ist wichtig: Das Gesetz selbst enthält keine festen Lohnvorgaben. Eine konkrete Verpflichtung entsteht erst durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Diese Verordnungen sollen sich an bestehenden und „repräsentativen“ Branchentarifverträgen orientieren und festlegen, welche tariflichen Arbeitsbedingungen bei Bundesaufträgen einzuhalten sind. Für die Planungsbranche ist hierbei entscheidend, dass es derzeit keine repräsentativen bundesweiten Branchentarifverträge und keine tariffähigen Sozialpartner mit entsprechender Reichweite gibt. Ohne eine solche tarifliche Grundlage fehlt grundsätzlich die Basis für eine verbindliche Lohnverordnung.

Praktisch kann das Gesetz dennoch Auswirkungen haben. Unternehmen müssen im Vergabeverfahren entsprechende Erklärungen abgeben und gegebenenfalls Nachweise führen; zudem ist eine Prüfstelle vorgesehen, die die Einhaltung der Vorgaben überwacht. Auch wenn derzeit keine branchenspezifische Lohnbindung absehbar ist, können zusätzliche formelle Anforderungen, Dokumentationspflichten und Compliance-Fragen entstehen. Die tatsächliche Belastung wird maßgeblich davon abhängen, ob und wie das BMAS von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.

Für die Ingenieur- und Planungsbranche bedeutet dies: Das Bundestariftreuegesetz betrifft uns formal, entfaltet aber mangels repräsentativer Tarifverträge aktuell keine automatische tarifliche Lohnbindung. Entscheidend ist die künftige Ausgestaltung möglicher Rechtsverordnungen. Der VBI wird diesen Prozess eng begleiten und sich dafür einsetzen, dass die besonderen Strukturen der Planungsbranche berücksichtigt werden, hohe Anforderungen an die Repräsentativität gestellt werden und unverhältnismäßige Bürokratie- oder Haftungsrisiken für unsere Mitglieder vermieden werden.