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Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

30. Juli 2024 | Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen.

Die CSRD zielt darauf ab, Unternehmensführung in der Europäischen Union nachhaltiger und transparenter zu gestalten. Die CSRD erweitert die bisherigen Anforderungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) um die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die CSRD verlangt von den Unternehmen, detailliertere Informationen zu einer breiteren Palette von Nachhaltigkeitsthemen offenzulegen. Dazu gehören Umweltaspekte, soziale und arbeitnehmerbezogene Angelegenheiten, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Unter die Berichtspflicht der CSRD fallen nur Unternehmen die zwei der folgenden drei Anforderungen erfüllen: min. 250 Mitarbeiter, min. 50 Millionen Euro Umsatz p.A., min 25 Millionen Euro Bilanzsumme.

Der Regierungsentwurf sieht die verpflichtende Einführung des Nachhaltigkeitsberichtes erst ab dem Geschäftsjahr 2026 vor. Der VBI begrüßt dies sehr, da hierdurch die Implementierung des Nachhaltigkeitsberichts auf einen längeren Zeitraum streckt und damit Unternehmen entlastet, da die Erfassung der erforderlichen Information zum Nachhaltigkeitsbericht mit großem Aufwand verbunden ist.

Ebenfalls ist positiv, dass die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), durch den Nachhaltigkeitsbericht ersetzt werden kann. Offenbar führt die gegenwärtige Regelung jedoch dazu, dass Unternehmen, die erst seit dem 1.1.2024 unter das LkSG fallen im Jahr 2025 einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen, da die Ersetzungsbefugnis erst im Jahr 2026 greift. Hier wäre es sinnvoll, die Fristen anzugleichen.