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Am 12. Januar 2021 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat die überarbeiteten Vertragsmuster für die Verträge mit Architekten und Ingenieuren für den Bereich des Hochbaus bekannt gemacht. Die Überarbeitung wurde durch die Neufassung der HOAI zum 1. Januar 2021 erforderlich. In seinem Erlass erläutert das Ministerium nochmals den Hintergrund der aktuellen HOAI-Novelle und die Unterschiede zur 2013er HOAI.

Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Es wird dargelegt, dass sich die Struktur der Vertragsmuster weiterhin an den Honorarparametern der HOAI ausrichtet, womit das Honorar transparent und nachvollziehbar aufgegliedert sei.
  • Es wird zwar ausgeführt, dass die Honorartafelwerte nur noch Orientierungscharakter hätten und daher die Möglichkeit hiervon abweichender Honorare besteht; dies wird aber immerhin um den Hinweis ergänzt, dass die Honorartafelwerte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars böten und (im späteren Hinweis zu § 10 Vertragsmuster) dass das auf der Grundlage der HOAI-Systematik gebildete Honorar eine angemessene Honorarermittlung sicherstelle.
  • Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 5.8.2019 wird noch einmal der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) betont und damit verbunden die Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 Abs. 1 VgV). Das Honorarangebot soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen können. Das Gesamtangebot sei auf seine Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zu prüfen. Über die rechtliche Regelung des § 60 VgV hinaus könne die Entscheidung, wann eine Aufklärung des Angebots erfolgen müsse, im Einzelfall getroffen werden.

BMI-Erlass

Vertragsmuster-Dokument 1 und Dokument 2

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Die HOAI 2021 ist am 7. Dezember nun auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die letzte Voraussetzung dafür erfüllt, dass die geänderte HOAI wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

Zuvor hatte der Bundesrat am 27. November dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Die neue HOAI war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt hatte. Zur Umsetzung dieses EuGH-Urteils war die nun verabschiedete Novellierung notwendig geworden.

„Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare in Kraft treten kann“, erklärte VBI-Präsident Jörg Thiele. „Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung deutlicher betont, dass die Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“ Nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI stehen 2021 die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte auf der Tagesordnung. „Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein“, so der VBI-Präsident.

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Der Deutsche Bundestag hat heute das Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz beschlossen, das als gesetzliche Grundlage für die HOAI den Weg für die HOAI 2021 nun endgültig frei macht. Bis zuletzt war von den Verbänden und Kammern gefordert worden, in das Gesetz einen Hinweis zur Angemessenheit der Honorare aufzunehmen, um so einen reinen Preiswettbewerb zu verhindern. Dies ist im Gespräch mit den Koalitionsfraktionen im Bundestag gelungen.

Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Wir freuen uns, dass die Angemessenheit in letzter Minute in das Gesetz aufgenommen wurde. Die weltweit bekannte Qualität deutscher Ingenieurleistungen gibt es nicht zu Dumpingpreisen. Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen. Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare gilt. Nach dem Inkrafttreten von HOAI und Rahmengesetz muss es 2021 um die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte gehen. Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein.“

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Die Bundesregierung hat gestern per Kabinettsbeschluss den Weg dafür frei gemacht, dass die neue Honorarordnung für Ingenieure und Architekten HOAI am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann. In der Neufassung bleiben die Regelungen der bisherigen HOAI für die Honorarkalkulation gültig. Die unverändert übernommenen Honorartafeln dienen künftig als Orientierung für die freie Vereinbarung angemessener Planerhonorare. Damit trägt die neue HOAI dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 Rechnung, das verbindliche Honorar-Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig erklärt hatte.

„Mit der Verabschiedung der neuen HOAI sorgt die Bundesregierung wieder für klare Verhältnisse bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“, erklärte dazu VBI-Präsident Jörg Thiele in einer Pressemitteilung. „Die nach dem EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung ist damit beendet, denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten nach wie vor. Jeder Planer ist nun gut beraten, seine Honorarkalkulation mit dem Auftraggeber entsprechend zu vereinbaren. Wer sich auf Dumpinghonorare einlässt, schadet dem ganzen Berufsstand. Wir kritisieren allerdings, dass in der neuen HOAI nicht deutlicher auf die Angemessenheit der Honorarvereinbarung hingewiesen wird, hoffen hier aber noch auf den Bundesrat, der am Freitag über das Ermächtigungsgesetz zum Erlass einer Honorarordnung beraten wird“, betont der VBI-Präsident.  

Bedauerlich sei zudem, so Thiele, dass die VBI-Forderung nach einer gültigen Honorarvereinbarung mit Vertragsabschluss nicht aufgegriffen wurde. Aus VBI-Sicht sei zu befürchten, dass durch den Wegfall dieser Formvorschrift die Honorierung nicht mehr als wesentlicher Vertragsbestandteil verstanden werde und häufige Nachverhandlungswünsche der Auftraggeber zur Folge haben könne.

Auch die gemeinsame Forderung der Ingenieur- und Architektenorganisationen, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, habe erwartungsgemäß keine Berücksichtigung gefunden. „Umso wichtiger ist es“, erklärt Jörg Thiele, „dass nach der aktuellen HOAI-Novellierung zügig eine Überarbeitung der Leistungsbilder inklusive einer Anpassung der Honorartafeln in Angriff genommen wird. Die aktuellen Werte basieren noch auf wirtschaftlichen Erhebungen aus den Jahren 2012 und davor. Die Kostensteigerungen der letzten acht Jahre für wettbewerbsfähige Vergütungsstrukturen sowie Investitionen in die Digitalisierung bleiben damit komplett unberücksichtigt.“

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 7. August den Referentenwurf für die Novellierung der HOAI zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 vorgelegt, zu dem die Verbände und Kammern bis zum 24. August 2020 Stellung nehmen können. Vorgesehen ist, dass die neue HOAI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird und dann für alle Verträge gilt, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Anstelle der nach dem EuGH-Urteil nicht mehr zulässigen verbindlichen HOAI-Mindest- und Höchstsätze sieht der Referentenentwurf vor, die unverändert übernommenen Honorartafeln als Orientierung für die künftig freie Vereinbarung einer angemessenen Honorierung zu nutzen. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, so hat der Planer – wie bisher – einen Anspruch auf den Mindestsatz, der im Entwurf Basishonorarsatz heißt.

Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, sollen die Formanforderungen der HOAI deutlich reduziert werden. Danach reicht künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung die einfache Textform. Außerdem ist es laut Entwurf für eine wirksame Honorarvereinbarung künftig auch nicht mehr erforderlich, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt.

Insbesondere dieser Punkt wird in der VBI-Stellungnahme kritisch gesehen, da zu befürchten ist, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und somit häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde. Der VBI plädiert daher in seiner Stellungnahme dafür, diese Formvorschrift beizubehalten.

Außerdem erneuert der VBI in seiner Stellungnahme die von den Vertretern der Architekten und Ingenieure vorgeschlagene Forderung, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, die leider erwartungsgemäß keinen Niederschlag im BMWI-Referentenentwurf fand.

Darüber hinaus muss aus Sicht des VBI nach der Novellierung umgehend eine Überarbeitung der Leistungsbilder inklusive einer Anpassung der Honorartafeln erfolgen.

HOAI-Referentenentwurf – Lesefassung

VBI-Stellungnahme zum HOAI-Referentenentwurf

Die gemeinsame Stellungnahme von AHO, Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer nennt den Entwurf eine geeignete Grundlage zur Anpassung der HOAI, sieht jedoch einigen Verbesserungsbedarf.

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Das Bundeskabinett hat am 15. Juli den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen verabschiedet und damit den Weg für die Novellierung der HOAI frei gemacht.

Diese ist dringend erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof am 4. Juli 2019 entschieden hat, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen europäisches Recht verstoßen. Das Regelwerk der HOAI muss daher grundlegend novelliert werden. Da es sich hierbei um eine Verordnung handelt, ist zunächst die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, neu zu fassen. Dafür hat der Kabinettsbeschluss vom 15. Juli den Weg geebnet. Nach der Sommerpause muss noch der Bundestag das Gesetz beschließen.

Parallel arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium an der Novellierung der HOAI selber. Ein erster Entwurf wird noch im Sommer erwartet. Sicher ist, dass es keine verbindlichen Mindestsätze mehr geben wird, sondern die Honorartafeln den Vertragsparteien eine Orientierung für eine angemessene Vergütung geben sollen.

Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

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Die VBI-Führung wünscht allen Mitgliedern und Partnern des Verbandes ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Die VBI-Geschäftsstelle ist auch 2020 wieder für Sie da. Dazu gehört die aktuelle Information über Branchenthemen und Ereignisse wie das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 zur Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze.

Selten hat ein Urteil für so viel Aufruhr gesorgt. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Planerpraxis sind nach wie vor umstritten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass am 14. Mai 2020 über die Frage entschieden wird, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf bestehende Planungsverträge hat, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und der Planer nachträglich den Mindestsatz einklagt. Zu dieser Frage hatte sich eine divergierende Instanzenrechtsprechung darüber entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Planer und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.

Über die Entscheidung des BGH werden wir detailliert berichten.

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