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Auslandstätigkeitserlass: VBI-Argumente wurden gehört

08. Juli 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses mit Schreiben vom 10. Juni 2022 vorgelegt. Die Fortführung des Erlasses bedeutet nicht zuletzt den Erfolg zahlreicher Gespräche des VBI in den Bundesministerien. Mit dem VBI-Auslandsausschuss konnte Überzeugungsarbeit gegen die geplante Abschaffung der Regelung geleistet werden, die die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften betrifft, die aus Tätigkeit in Staaten resultiert, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Nun gilt weiterhin, dass der im Zusammenhang mit Planung und Errichtung von Bauwerken im Ausland erzielte Arbeitslohn in Deutschland nicht besteuert wird, sofern der Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR entsandt und entlohnt werden. Die Tätigkeit muss allerdings mindestens drei Monate ununterbrochen in den entsprechenden Staaten ausgeübt werden.