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Was sich 2024 für Planungsunternehmen ändert

10. Januar 2024

Mit Beginn des neuen Jahres sind auch einige neue Regelungen in Kraft getreten, die die Tätigkeit von Ingenieur- und Planungsbüros betreffen. Die Wichtigsten haben wir für Sie hier zusammengefasst:

Personengesellschaften

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2024 Veränderungen in insgesamt 136 Gesetzen vorgenommen, wobei es im Schwerpunkt um Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geht. Für die GbR wurde nun ein eigenes Register geschaffen. Die Eintragung dort als „eGbr“ ist grundsätzlich freiwillig, jedoch dann (auch für bestehende Gesellschaften) verpflichtend, wenn die Gesellschaft Grundstücke oder Gesellschaftsanteile in ihrem Vermögen hat. So setzen ein Verkauf bzw. eine Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld oder Wechsel im Gesellschafterbestand eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraus. Für die Angehörigen der freien Berufe sieht der neue § 107 Absatz 1 Satz 2 HGB zudem vor, dass auch die Rechtsformen der oHG und KG und damit auch GmbH & Co. KG zugelassen sind.

Höhere Schwellenwerte im EU-Vergaberecht

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Ab Erreichen der Schwellenwerte besteht die Pflicht, die jeweiligen Aufträge (z.B. für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren) europaweit in einem VgV-Verfahren auszuschreiben. Für Planungsleistungen als Dienstleistungen gilt ein höherer Schwellenwert von 221.000 € (bisher 215.000 €). Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden gilt ein neuer Schwellenwert von 143.000 € (bisher 140.000 €). Für Sektorenauftraggeber sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erhöht sich der Schwellenwert auf 431.000 € (bisher 428.000 €).

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – überzogene Forderungen an Vertragspartner

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG zuständig, das seit dem 1. Januar 2023 gültig ist. Inzwischen hat die Behörde festgestellt, dass verpflichtete Unternehmen an ihre Vertragspartner zum Teil weitreichendere Forderungen stellen, als es das LkSG erfordert. Das BAFA stellt deshalb als Handreichung Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern auf ihrer Website zur Verfügung, die den verpflichteten Unternehmen aufzeigt, wozu sie ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht.

Die Handreichung kann damit auch für Ingenieurunternehmen, die für verpflichtete Unternehmen tätig werden, hilfreich sein.

Ab 2024 gelten die Regelungen des LkSG auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Kleinere Unternehmen sind mittelbar betroffen, sofern sie in Vertragsbeziehungen zu verpflichteten Unternehmen stehen.

Hier geht es zu den BAFA-Informationen

Landesbauordnung NRW geändert

Zum 1. Januar 2024 sind in Nordrhein-Westfalen Änderungen der Landesbauordnung in Kraft getreten. Diese betreffen u.a. die Vorgaben für Windkraftanlagen, die Einführung einer Solarpflicht, die Ausweitung der Genehmigungsfreistellung, Ergänzung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister, Privilegierungen für Wärmepumpen, die Aufgaben der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für die Teilungsgenehmigung von Grundstücken und eine Klarstellung zur Begrünungspflicht mit dem Verbot von Schottergärten.