Sie befinden sich hier:Startseite Aktuelles News Rechtdienstleistung – Was dürfen Planerinnen und Planer?
Tipps

Rechtdienstleistung – Was dürfen Planerinnen und Planer?

15. April 2024

Eine Entscheidung des BGH im November 2023 hat erneut die Frage aufgeworfen, welche Rechtsdienstleistungen Planende gegenüber ihren Auftraggebern erbringen dürfen oder gar müssen und wo die Grenzen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gezogen sind. Der VBI hat den aktuellen Stand für die fünf Leistungsbilder als Orientierung zusammengestellt.

Das Urteil

Der BGH entschied am 9. November 2023 – VII ZR 19022 – im Fall eines Architekten, der seinem Auftraggeber eine Skontoklausel für den Bauvertrag zur Verfügung gestellt hatte, wozu er sich vertraglich verpflichtet hatte. Trotz der vertraglichen Festlegung erklärte das BGH die Klausel wegen Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig.

Nicht allein aufgrund dieser Entscheidung stehen Planende oftmals vor den Fragen: Was darf ich? Was muss ich? Und ab wann verstoße ich gegen § 3 RDG?

Was ist unter einer Rechtsdienstleistung zu verstehen?

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit ist jede rechtliche Prüfung eines konkreten Sachverhalts als Rechtsdienstleistung einzustufen, sofern sie über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinausgeht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine einfache oder eine schwierige Rechtsfrage handelt, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Aber: Nach § 5 Abs. 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitbild gehören. Nach Rechtsprechung des BGH muss der Architekt oder Planer als sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB sowie auch der relevanten Vorschriften der VOB/B und der Grundzüge des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen. Insoweit sollen Planende nicht in ihrer Berufsausübung behindert werden.

RDG vor Regelungen der HOAI

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Architekt auf das in Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI 2009 als Grundleistung aufgeführte „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ berufen. In Urteilen und Kommentarliteratur werde die Auffassung vertreten, dass der Architekt verpflichtet sei, Verträge zu entwerfen beziehungsweise sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind. So schaffe die HOAI einen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG, der dem Architekten erlaubt, Rechtsdienstleistungen „rund um den Bauvertrag“ zu erbringen.

Dieser Auffassung folgt der BGH nicht. Seine Begründung: Die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das MRVG, ermächtige den Verordnungsgeber ausschließlich dazu, Vergütungstatbestände für die Erbringung von Planungsleistungen als Orientierungswerte zu verordnen. In keinem Fall sei der Verordnungsgeber ermächtigt, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu formulieren. Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass das RDG als höherrangiges Recht den Regelungen der HOAI vorgehe.

Es ist davon auszugehen, dass Auftraggeber argumentieren, es handele sich dennoch um Grundleistungen der HOAI und der Planer deshalb verpflichtet sei, diese zu erbringen. Dem Argument können Planende mit der Feststellung des BGH begegnen, dass das RDG höherrangiges Recht darstellt und die Regelungen der HOAI keinen Erlaubnistatbestand formulieren können.

Die sorgfältige Unterscheidung ist zuletzt mit Blick auf den Versicherungsschutz notwendig; denn Planende, die Rechtsdienstleistungen außerhalb der Nebenleistungen erbringen, verwirken damit auch ihren Versicherungsschutz.

Hier folgen die Ausführungen für einzelne Leistungsbilder, welche Grundleistungen jeweils als Rechtsdienstleistung angesehen werden, die keine Nebenleistungen der Planenden darstellen.

Das Leistungsbild Tragwerksplanung fehlt, da sich hier keine Grundleistungen finden, die als Rechtsdienstleistungen angesehen werden könnten.

Für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude soll auf die Ausführungen von Dr. Sven Kerkhoff im Deutschen Architektenblatt verwiesen sein.

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung:

Bei dieser Teilleistung der LP 2 Grundleistung g) „Vorabstimmen mir Behörden und anderen an der Planung Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung“ gilt es zu beachten, dass der Planer immer nur aus fachlicher Sicht mitwirkt, alle Fragen um die Finanzierung des Objektes sind als Rechtsdienstleistungen anzusehen.

Zuwendungsfähige Kosten, Finanzierungsplan und Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

LP 3 Grundleistung d): Der Planer erstellt die Kostenberechnung. Die Beratung, welche Kosten hiervon nach Haushaltsrecht oder Förderrichtlinien zuwendungsfähig sind, stellt keine originäre Planungstätigkeit dar. Das Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans kann nur aus fachlicher Sicht erfolgen. Die Vorbereitung der Anträge auf Finanzierung ist wiederum eine Rechtsdienstleistung.

Vergabeunterlagen und Besondere Vertragsbedingungen

LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten:

LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen

LP 7 Grundleistung d): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung. Ebenso ist die Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rechtsdienstleistung anzusehen und für die Realisierung des Bauvorhabens nicht zwingend erforderlich.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

LP 8 Grundleistung c): Die Aufgabe des Planers ist es, den Bauherrn auf Verzögerungen im Bauablauf hinzuweisen, wie dieser mit den Informationen verfährt, ist rechtliche Beratung. Ein Mitwirken aus fachlicher Sicht ist unproblematisch.

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der Örtlichen Bauüberwachung, Feststellen von Mängeln, Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

LP 8 Grundleistung e): Die Abnahme der Bauleistungen etc. ist die fachliche Prüfung, ob diese mangelfrei sind, da nur dies der Planer prüfen kann. In keinem Fall handelt es sich um die rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 640 BGB, diese hat durch den Auftraggeber oder durch eine von ihm hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass der Planer die erbrachten Leistungen auf Mangelfreiheit untersucht, ist er für die erwähnte Niederschrift nur dazu verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinausgehende Leistungen stellen eine Rechtsberatung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung:
Bei dieser Teilleistung der LP 2 Grundleistung g) „Vorabstimmen mir Behörden und anderen an der Planung Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung“ gilt es zu beachten, dass der Planer immer nur aus fachlicher Sicht mitwirkt, alle Fragen um die Finanzierung des Objektes sind als Rechtsdienstleistungen anzusehen.

Zuwendungsfähige Kosten, Finanzierungsplan und Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
LP 3 Grundleistung d): Der Planer erstellt die Kostenberechnung. Die Beratung, welche Kosten hiervon nach Haushaltsrecht oder Förderrichtlinien zuwendungsfähig sind, stellt keine originäre Planungstätigkeit dar. Das Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans kann nur aus fachlicher Sicht erfolgen. Die Vorbereitung der Anträge auf Finanzierung ist wiederum eine Rechtsdienstleistung.

Vergabeunterlagen und Besondere Vertragsbedingungen
LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten:
LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen
LP 7 Grundleistung d): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung. Ebenso ist die Dokumentation des Vergabeverfahrens als Rechtsdienstleistung anzusehen und für die Realisierung des Bauvorhabens nicht zwingend erforderlich.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
LP 8 Grundleistung c): Die Aufgabe des Planers ist es, den Bauherrn auf Verzögerungen im Bauablauf hinzuweisen, wie dieser mit den Informationen verfährt, ist rechtliche Beratung. Ein Mitwirken aus fachlicher Sicht ist unproblematisch.

Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der Örtlichen Bauüberwachung, Feststellen von Mängeln, Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
LP 8 Grundleistung e): Die Abnahme der Bauleistungen etc. ist die fachliche Prüfung, ob diese mangelfrei sind, da nur dies der Planer prüfen kann. In keinem Fall handelt es sich um die rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 640 BGB, diese hat durch den Auftraggeber oder durch eine von ihm hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person zu erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass der Planer die erbrachten Leistungen auf Mangelfreiheit untersucht, ist er für die erwähnte Niederschrift nur dazu verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinausgehende Leistungen stellen eine Rechtsberatung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.

Vergabeunterlagen

LP 6 Grundleistung b): Mit dem Aufstellen der Vergabeunterlagen ist nicht gemeint, dass der Planer den Vertrag erstellt, hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung nicht zwingend für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich ist. Das Aufstellen Besonderer Vertragsbedingungen stellt ebenfalls eine solche Rechtsdienstleistung dar.

LP 6 Grundleistung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen: Hierbei kann es sich nur um die Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen handeln, da der Auftraggeber der Federführer bei der Durchführung des Vergabeverfahrens ist. Wichtig ist hierbei wieder, dass keine Vertragsunterlagen aufgestellt werden und der Planer keine Entscheidungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens trifft, da es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung handelt.

Einholen von Angeboten

LP 7 Grundleistung a): Alles, was über den Versand der Leistungsverzeichnisse an die vom Auftraggeber benannten Unternehmen hinausgeht, ist als Rechtsdienstleistung anzusehen.

Führen von Bietergesprächen

LP 7 Grundleistung c): Unproblematisch ist die Anwesenheit des Planers bei den Bietergesprächen, um fachliche Fragen klären zu können. Werden in den Bietergesprächen auch vertragliche Aspekte berührt, so handelt es sich um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nicht als Nebenleistung angesehen werden können. Die Bietergespräche sind daher nicht allein durch den Planer zu führen.

Erstellen der Vergabevorschläge

LP 7 Grundleistung e): Der Planer hat die Angebote fachlich zu bewerten, die darüberhinausgehende Bewertung der Eignung, ist Rechtsdienstleistung.

Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

LP 7 Grundleistung f): Diese Leistung ist jedenfalls dann Rechtsdienstleistung, wenn über die Zusammenstellung der durch den Auftraggeber vorbereiteten Unterlagen hinaus Leistungen durch den Planer erbracht werden.

Prüfen und Bewerten geänderte und zusätzlicher Leistungen

LP 8 Grundleistung e): Die Prüfung, ob zusätzliche oder geänderte Leistungen der Bauausführenden berechtigt sind, können durch den Planer nur aus fachtechnischer Sicht erfolgen. Ob und in welchem Umfang das Bauunternehmen einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, stellt eine Rechtsdienstleistung dar.

Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

LP 8 Grundleistung i): Fristberechnungen stellen unstreitig Rechtsdienstleistungen dar.