Rechtdienstleistung – Was dürfen Planerinnen und Planer?
Eine Entscheidung des BGH im November 2023 hat erneut die Frage aufgeworfen, welche Rechtsdienstleistungen Planende gegenüber ihren Auftraggebern erbringen dürfen oder gar müssen und wo die Grenzen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gezogen sind. Der VBI hat den aktuellen Stand für die fünf Leistungsbilder als Orientierung zusammengestellt.
Das Urteil
Der BGH entschied am 9. November 2023 – VII ZR 19022 – im Fall eines Architekten, der seinem Auftraggeber eine Skontoklausel für den Bauvertrag zur Verfügung gestellt hatte, wozu er sich vertraglich verpflichtet hatte. Trotz der vertraglichen Festlegung erklärte das BGH die Klausel wegen Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig.
Nicht allein aufgrund dieser Entscheidung stehen Planende oftmals vor den Fragen: Was darf ich? Was muss ich? Und ab wann verstoße ich gegen § 3 RDG?
Was ist unter einer Rechtsdienstleistung zu verstehen?
Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit ist jede rechtliche Prüfung eines konkreten Sachverhalts als Rechtsdienstleistung einzustufen, sofern sie über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinausgeht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine einfache oder eine schwierige Rechtsfrage handelt, so die ständige Rechtsprechung des BGH.
Aber: Nach § 5 Abs. 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitbild gehören. Nach Rechtsprechung des BGH muss der Architekt oder Planer als sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB sowie auch der relevanten Vorschriften der VOB/B und der Grundzüge des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen. Insoweit sollen Planende nicht in ihrer Berufsausübung behindert werden.
RDG vor Regelungen der HOAI
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Architekt auf das in Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI 2009 als Grundleistung aufgeführte „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ berufen. In Urteilen und Kommentarliteratur werde die Auffassung vertreten, dass der Architekt verpflichtet sei, Verträge zu entwerfen beziehungsweise sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind. So schaffe die HOAI einen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG, der dem Architekten erlaubt, Rechtsdienstleistungen „rund um den Bauvertrag“ zu erbringen.
Dieser Auffassung folgt der BGH nicht. Seine Begründung: Die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das MRVG, ermächtige den Verordnungsgeber ausschließlich dazu, Vergütungstatbestände für die Erbringung von Planungsleistungen als Orientierungswerte zu verordnen. In keinem Fall sei der Verordnungsgeber ermächtigt, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu formulieren. Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass das RDG als höherrangiges Recht den Regelungen der HOAI vorgehe.
Es ist davon auszugehen, dass Auftraggeber argumentieren, es handele sich dennoch um Grundleistungen der HOAI und der Planer deshalb verpflichtet sei, diese zu erbringen. Dem Argument können Planende mit der Feststellung des BGH begegnen, dass das RDG höherrangiges Recht darstellt und die Regelungen der HOAI keinen Erlaubnistatbestand formulieren können.
Die sorgfältige Unterscheidung ist zuletzt mit Blick auf den Versicherungsschutz notwendig; denn Planende, die Rechtsdienstleistungen außerhalb der Nebenleistungen erbringen, verwirken damit auch ihren Versicherungsschutz.
Hier folgen die Ausführungen für einzelne Leistungsbilder, welche Grundleistungen jeweils als Rechtsdienstleistung angesehen werden, die keine Nebenleistungen der Planenden darstellen.
Das Leistungsbild Tragwerksplanung fehlt, da sich hier keine Grundleistungen finden, die als Rechtsdienstleistungen angesehen werden könnten.
Für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude soll auf die Ausführungen von Dr. Sven Kerkhoff im Deutschen Architektenblatt verwiesen sein.