EuGH zur HOAI – Entscheidung fällt am 4. Juli
Für den Fall der Fälle, dass das Gericht gegen die Verbindlichkeit der Honorarsätze entscheidet, wird der VBI seinen Mitgliedern zeitnah mit dem Wirtschaftsministerium, AHO, BIngK und BAK abgestimmte, einheitliche praxistaugliche Empfehlungen zur Verfügung stellen.
Zuletzt hatte Generalanwalt Szpunar Ende Februar in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Der VBI und alle weiteren Planerorganisationen hatten aus diesem Anlass erneut öffentlich und in Gesprächen mit Politikern erklärt, dass die von deutscher Seite vorgebrachten Argumente für eine Beibehaltung der entsprechenden Regelungen in der HOAI schlüssig seien. Die Vorschriften der HOAI, insbesondere die Leistungsbilder, haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland.
Sollte das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, wird es zügig eine praxistaugliche und einheitlich verabredete Lösung geben. Bis zum Abschluss des Verfahrens am 4. Juli gilt: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind weiterhin geltendes Recht. Alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, behalten wie bisher Gültigkeit.