EuGH kippt HOAI-Mindest- und Höchstsätze
VBI-Präsident Jörg Thiele zeigte sich in einer Presseerklärung enttäuscht darüber, dass der Europäische Gerichtshof den ungeschminkt marktliberalen Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt ist.
Die Bundesregierung muss nun die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) umgehend abschaffen. Die HOAI bleibt im Übrigen unverändert gültig. Die HOAI kann demnach weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Klagen auf den Mindest- bzw. Höchstsatz sind allerdings nach diesem Urteil nicht mehr durchsetzbar. Die Vertragsparteien sollten daher Honorare ab sofort verstärkt vertraglich regeln.
Die Bundesregierung plant, an der HOAI festzuhalten, insbesondere auch an den Leistungsbildern und den Honorartafeln zur Preisorientierung. Bis zum voraussichtlichen Abschluss des Verordnungsverfahrens zur Anpassung der HOAI in 2020 bleibt diese mit Ausnahme der Mindest- und Höchstsätze gültig. Die Parteien können zur Klärung der Frage der Angemessenheit von Honoraren die HOAI einbeziehen.
Wichtig ist für alle Betroffenen, dass bereits geschlossene Verträge von dem Urteil nicht berührt werden. Lediglich beim Abschluss neuer Verträge ist die EuGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Planerpraxis hat, darüber informieren wir in der hier gespeicherten Übersicht.