EU bemängelt Auftragswertberechnung im deutschen Vergaberecht
Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV aufzuheben. § 3 VgV enthält die Vorschriften zur Ermittlung des Auftragswert. Der Auftragswert legt fest, ob der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe europaweit bekannt zu machen.
Der bemängelte Absatz 7 regelt, dass bei beabsichtigten Bauvorhaben oder vorgesehenen Dienstleistungen, die zu einem Auftrag in mehreren Losen vergeben werden, der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen ist. Bei der Vergabe von Planungsleistungen gilt dies jedoch nur für Lose über gleichartige Leistungen. Zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission ist streitig, was unter „gleichartigen Leistungen“ zu verstehen ist. Die deutschen Auftraggeber differenzieren die gleichartigen Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI. So kann nach ihrer Auffassung der Auftragswert der Leistungen der Tragwerksplaner getrennt von dem der Objektplanung ermittelt werden. Die Europäische Kommission will den Auftragswert bei den Planungsleistungen wie bei den Bauleistungen ermitteln, d.h. alle für die Errichtung eines Objektes erforderlichen Planungsleistungen müssen addiert werden.
Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, ihre Position der EU-Kommission darzulegen. Sollte dies die Kommission nicht überzeugen, wird der Streit vor den Europäischen Gerichtshof EuGH gebracht. Über den Fortgang des Verfahrens werden wir berichten
