BMI und BMVI regeln HOAI-Anwendung nach EuGH-Urteil
In dem BMI-Erlass wird klargestellt, dass bei Verträgen der Öffentlichen Hand mit Architekten oder Ingenieuren, die vor Urteilsverkündung geschlossen wurden, diese weiterhin wirksam sind, auch wenn bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI ausgegangen wurde.
In den Hinweisen des BMI wird zu dem für die Objektplanung – Gebäude und Innenräume folgende Übergangsregelung getroffen: Die Honorarermittlung für die Grundleistungen erfolgt nach den jeweiligen Berechnungsparametern der HOAI. Grundlage für die Honorarberechnung ist in der Regel der Mindestsatz. Auf dieses Honorar für die Grundleistungen können Zu- oder Abschläge vereinbart werden.
Das BMVI setzt mit seinem Erlass vom 23. August 2019 die Geschäftsbereichsbehörden des BMVI darüber in Kenntnis, dass vor der Urteilsverkündung abgeschlossene Verträge und deren Honorarregelungen unverändert wirksam bleiben. Gleiches gelteauch bei Stufenverträgen, wenn die nächste Leistungsstufe nach dem Urteil des EuGH abgerufen wird.
Hinsichtlich der Auswirkung der Entscheidung auf Vergabeverfahren weist das BMVI sehr deutlich daraufhin, dass für die Vergabe von Planungsleistungen der Leistungswettbewerb vorgesehen ist. Ungewöhnlich niedrige Angebote müssten ausgeschlossen werden, wobei nicht jedes Angebot, das die Mindestsätze unterschreitet diese Voraussetzungen erfüllt.
Beide Erlasse können Sie direkt hier herunterladen: