10. Mai 2024
Bauprojekte werden oft mithilfe von Fördermitteln realisiert. Laut dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung betrugen die Finanzhilfen und Steuervergünstigungen für das Wohnungswesen im Jahr 2023 etwa 20 Milliarden Euro. Für das Jahr 2024 werden diese wahrscheinlich noch einmal ansteigen, auf 22,3 Mrd. Euro. Viele Bauherrn wenden sich an den planenden Architekten oder Ingenieur, um die komplizierten Antragsverfahren zu verstehen und zur Beantragung von Fördermitteln. Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung stellt fest, dass die rechtsberatende Tätigkeit zu Eigentumsverhältnissen zur Beantragung von Fördermitteln eine Rechtsdienstleistung ist, die durch Architekten und Ingenieure nicht erbracht werden darf. Hiermit gibt es nun neben dem Urteil des BGH vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22 – eine weitere Entscheidung, die sich mit der Rechtsberatung durch Planer auseinandersetzt. [Aktualisiert am 16. Mai 2024]
Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 25. Januar 2024 – 7 O 13/23 stellt fest:
- Die beratende Tätigkeit eines Ingenieurs oder Architekten zur Erlangung einer Förderfähigkeit kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung sein. Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils ist die technisch beratende Tätigkeit des Planers keine Rechtsdienstleistung, sondern typischer Leistungsinhalt des Planungs-/Energieberatervertrages. Der Energieberater hatte jedoch darüber hinaus der klagenden Auftraggeberin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen im Programm 430 der KfW empfohlen und hierbei Fehler gemacht. Hierbei handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. „Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion deines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.“ Ergänzend hat das LG Frankenthal festgestellt: „Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen eines Förderprogramms der öffentlichen Hand geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten, wie auch des Energieberaters hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind.“ [Aktualisiert am 16. Mai 2024]
- Das Urteil weist im Übrigen darauf hin, dass hierdurch der Architekt und Energieberater in seiner Berufsausübung nicht behindert wird, „da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Prüfung der erforderlichen Veränderungen in der Eigentumslage am zu bebauenden Grundstück und eine entsprechende Raterteilung dem Bauherrn gegenüber vornehmen zu müssen.“ [Aktualisiert am 16. Mai 2024] Der Ingenieur oder Architekt muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine explizit rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist, und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.
- Ein Ingenieur oder Architekt, der seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch rechtlich zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.
Das Urteil bezieht sich nur auf Energieberatung zum Erhalt einer KfW-Förderung, gegebenenfalls ist es auch auf andere Fördermittel anzuwenden. Ein Ingenieur darf keine rechtliche Beratung durchführen, was beratende Tätigkeiten zu Fördermitteln einschließt. Auch wenn dies vertraglich mit dem Auftraggeber so vereinbart war, kann er für diese Leistung rechtlich belangt werden.