Urteile - Kolumne von Rechtsanwalt Wolf Osenbrück
Schriftformerfordernis bei der Honorarvereinbarung
BGH, Urteil vom 11. 2. 2010 – VII ZR 218/08 –, BauR 2010, 793
Eine Honorarvereinbarung muss nach HOAI schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen werden, § 7 Abs. 1 HOAI. Wird dies versäumt, kommt eine wirksame Honorarvereinbarung nicht zustande; es gelten die Mindestsätze als vereinbart, § 7 Abs. 6 HOAI. Dies bedeutet insbesondere, dass alle honorarbezogenen Vereinbarungsmöglichkeiten nach HOAI nicht zum Tragen kommen.
An die Schriftform werden hohe Anforderungen gestellt: Die Urkunde muss eigenhändig unterschrieben sein, § 126 Abs. 1 BGB. Wenn es sich um einen Vertrag handelt – das ist bei der Honorarvereinbarung der Fall –, muss die Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde erfolgen, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nur dann, wenn über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden ausgefertigt werden, genügt es, wenn jede Partei auf dem für die andere Partei bestimmten Exemplar unterschreibt.
