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Beruf und Recht

Urteile - Kolumne von Rechtsanwalt Wolf Osenbrück

Schriftformerfordernis bei der Honorarvereinbarung

BGH, Urteil vom 11. 2. 2010 – VII ZR 218/08 –, BauR 2010, 793

Eine Honorarvereinbarung muss nach HOAI schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen werden, § 7 Abs. 1 HOAI. Wird dies versäumt, kommt eine wirksame Honorarvereinbarung nicht zustande; es gelten die Mindestsätze als vereinbart, § 7 Abs. 6 HOAI. Dies bedeutet insbesondere, dass alle honorarbezogenen Vereinbarungsmöglichkeiten nach HOAI nicht zum Tragen kommen.
An die Schriftform werden hohe Anforderungen gestellt: Die Urkunde muss eigenhändig unterschrieben sein, § 126 Abs. 1 BGB. Wenn es sich um einen Vertrag handelt – das ist bei der Honorarvereinbarung der Fall –, muss die Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde erfolgen, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nur dann, wenn über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden ausgefertigt werden, genügt es, wenn jede Partei auf dem für die andere Partei bestimmten Exemplar unterschreibt.

 

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ABC des Baurechts - Kolumne von Rechtsanwältin Dr. Eva Reininghaus

 

Änderungen im Vergaberecht: neue VOF

Am 11. Juni 2010 ist die neue Vergabeverordnung (VgV) und damit die vom Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen novellierte VOF in Kraft getreten. Obwohl eine vollständige Neuregelung unterblieben ist, sind gleichwohl wichtige inhaltliche Änderungen zu beachten. Einige Neuerungen bzw. Änderungen sollen zu einer Vereinfachung des Vergabeverfahrens führen, beispielsweise durch Eigenerklärung als geeignete Eignungsnachweise. Weitere Neuregelungen sollen die Transparenz bei der Auftragsvergabe erhöhen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen der VOF dargestellt. Die „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen“ – dieser Titel ist an die Stelle des bisherigen Titels „Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen“ getreten – ist bekanntlich das Regelwerk, dem für den Bereich der Vergabe von Ingenieurleistungen die größte Bedeutung zukommt.

Keine Veränderungen hat die Einordnung der VOF in das vergaberechtliche System erfahren. Nach wie vor regelt die VOF nur die Vergabe von Leistungen, deren Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Ungeachtet des Umstands, dass keine grundlegende Novellierung erfolgt ist, wurden die Regelungen der alten VOF zusammengefasst und neu geordnet; die neue VOF umfasst nunmehr 20 Paragraphen, zuvor waren es 26. Die Abfolge der Regelungen orientiert sich an der Chronologie des Vergabeverfahrens und nähert sich dem Aufbau der VOL/A weitgehend an.

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